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Nicht nur wegen Corona: Der internationale Impfausweis ist schon heute ein wichtiges Reisedokument

Nicht nur wegen Corona: Der internationale Impfausweis ist schon heute ein wichtiges Reisedokument

Reisedokumente Warum der gelbe Impfpass für Reisende so wichtig ist

Einreise nur mit Corona-Impfung? Eine spannende Frage für das Reisejahr 2021. Doch schon heute sind in vielen Ländern bestimmte Impfungen vorgeschrieben - oder zumindest dringend empfohlen.

Die Corona-Impfungen haben begonnen. Für viele Menschen ist damit die Hoffnung verbunden, dass das Leben wieder zur alten, schönen Normalität zurückfindet. Diskutiert wird jetzt über Privilegien für Geimpfte - auch beim Thema Reisen.

Werden zum Beispiel nur Geimpfte ein Flugzeug betreten können? Solche Fragen polarisieren. Dabei wäre es gar nichts Neues, wenn eine Urlauberin oder ein Urlauber nur mit einer bestimmten Impfung in ein Land einreisen darf. Denn schon lange müssen manche Reisende, die zum Beispiel in gewisse tropische Länder fliegen, ihren Impfausweis dabei haben - ein Dokument, dem 2021 eine größere Aufmerksamkeit zuteil werden dürfte. Zeit also, die wichtigsten Fragen zu beantworten.

Warum braucht man überhaupt einen Impfausweis?

Wer sich impfen lässt, muss das in seinen Impfausweis eintragen lassen. Ärzte sind dazu verpflichtet, jede Schutzimpfung zu bestätigen, erklärt Michael Ramharter, Leiter der Tropenmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Wenn kein Impfausweis vorliegt, muss eine Impfbescheinigung ausgestellt werden.

Der Reisemediziner Prof. Tomas Jelinek aus Berlin stellt klar: «Die Dokumentation ist wichtig, um zu sehen, welche Impfungen ein Mensch bereits erhalten hat und wann Wiederholungen notwendig sind.» Der Impfausweis sei aber auch ein potenzielles Reisedokument. Denn in manchen Ländern sind für die Einreise Impfungen vorgeschrieben.

Welche Bedeutung hat der Impfausweis auf Reisen?

Es gibt in Deutschland sehr unterschiedliche Impfausweise. Wer zum Beispiel in der DDR geboren ist, hat oft einen roten Impfausweis. In Westdeutschland gab es weiße Impfausweise, sagt Jelinek. Der gelbe Impfausweis ist dagegen ein international empfohlenes Dokument, das rund um den Globus bekannt ist. Hier sind die Felder für mögliche Pflichtimpfungen für bestimmte Länder auch schon vorgesehen - und es gibt Übersetzungen in mehrere Sprachen.

Zwei Dinge sind zu unterscheiden, wie Michael Ramharter erklärt: Zum einen gibt es vorgeschriebene Impfungen, ohne die man in einzelne Länder nicht ein- oder ausreisen darf. Zum anderen gibt es empfohlene Impfungen - und das betrifft mit Abstand die Mehrzahl der Impfungen. Diese Impfungen sind aus medizinischer Sicht sinnvoll, aber sie sind rechtlich nicht vorgeschrieben und werden auch nicht kontrolliert.

Auch nach diesen empfohlenen Impfungen ist es aber wichtig, sein Impfdokument bei sich zu tragen. Denn passiert im Ausland beispielsweise ein Unfall, kann der Arzt vor Ort Impfungen berücksichtigen und damit eine bessere Diagnose erstellen.

Welche Pflichtimpfungen für Reisende gibt es bereits?

Die bekannteste vorgeschriebene Impfung ist die Gelbfieberimpfung. Zu ihr gibt es von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine ständig aktualisierte Liste von Ländern, die bei ein Einreise einen Impfschutz vorschreiben - ohne ist eine Einreise dort nicht möglich.

Auch andere Impfungen können gesetzlich vorgeschrieben sein. In den vergangenen Jahren war das vor allem die gegen Kinderlähmung (Polio). «Diese Impfempfehlung soll verhindern, dass die Krankheit in andere Länder exportiert wird», erklärt Ramharter, der auch Leiter der Klinischen Forschung am Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin ist. Eine andere Pflichtimpfung ist die Meningokokken-Impfung bei Pilgerreisen zum Hadsch oder zur Umra nach Saudi-Arabien.

Was sind die wichtigsten Impfungen für Reisen?

«Zunächst einmal sollte die Grundimmunisierung mit all den Impfungen, die auch in Europa wichtig sind, geprüft und dann gegebenenfalls aufgefrischt werden», rät Michael Ramharter.

Für die unterschiedlichen Länder gibt es spezifische Empfehlungen. Bei fast allen Fernreisen notwendig ist der Schutz gegen Hepatitis A. «Hepatitis B ist vor allem bei Risiko- und Langzeitaufenthalten empfohlen», sagt Ramharter.

Eine Typhusimpfung zu haben ist vor allem in Süd- und Südostasien und bei längeren Aufenthalten in Afrika und Südamerika ratsam. Die Impfung gegen Meningokokken ist wichtig für Menschen, die in die Sahelzone Afrikas reisen. Die Tollwutimpfung ist eine, die sich je nach Land besonders bei Menschen empfiehlt, die lange oder häufig unterwegs sind. Die Grippeimpfung ist in der Grippesaison sinnvoll.

Für europäische oder manche asiatische Reiseziele ist die Impfung gegen die durch Zecken übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) eine wichtige Reiseimpfung. Und die Impfung gegen Japanische Enzephalitis kann in Südostasien für manche Reisende nützlich sein.

Welche Rolle wird die Corona-Impfung für Reisen spielen?

Es sei zu erwarten, dass viele Länder den Nachweis der Impfung zu einer Reisebedingung machen werden, sagt Jelinek - so wie es sicher auch Fluggesellschaften geben werde, die Passagiere ohne Impfnachweis nicht an Bord lassen. Wie dieser Nachweis aussehen wird, ist noch offen. «Es ist naheliegend, einfach eine Dokumentation im schon vorhandenen Impfausweis zu machen», sagt Jelinek. Zusätzlich könnte aber auch eine Art von elektronischer Dokumentation verlangt werden, weil diese besser vor Fälschungen geschützt sei.

Wo kann ich mich über Reiseimpfungen informieren?

Informationen zu vorgeschriebenen Pflichtimpfungen und empfohlenen Reiseimpfungen erhalten Urlauberinnen und Urlauber zum Beispiel in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Diese gibt es für jedes Land. Das Wichtigste sei einer vernünftige Aufklärung und Abwägung, sagt Tomas Jelinek. «Wir geben keine Impfung, die nicht begründet ist.» Wenn ein Reisender in eine Gegend reist, in der es kein Gelbfieberrisiko gibt, brauche er natürlich auch die Impfung dagegen nicht. Letztlich sei das aber immer eine offene Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen müsse.

(05.01.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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