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Jetzt aber schnell: Ohne die nötigen Dokumente kommen Patchwork-Familien nicht in den Urlaub

Jetzt aber schnell: Ohne die nötigen Dokumente kommen Patchwork-Familien nicht in den Urlaub

Dokumente prüfen So klappt der Urlaub mit der Patchwork-Familie

Was müssen Patchwork-Familien beim Reisen beachten? REISE & PREISE hat auf die wichtigsten Fragen die Antworten.

Wenn Patchwork-Familien in den Urlaub fliegen wollen, gibt es ein Hindernis: Nicht nur Vater und Mutter haben oft unterschiedliche Nachnamen - sondern manchmal auch die Kinder. Wer dann nicht alle notwendigen Dokumente bei der Einreise vorweisen kann, bekommt schnell Probleme.

Ob am Flughafen oder beim Grenzübertritt mit dem Auto - die unterschiedlichen Namen von Eltern und Kindern sind das Problem. »Grenzpolizisten können nicht zuordnen, ob die Kinder wirklich zu den Eltern gehören«, sagt Eva Becker, Anwältin für Familienrecht in Berlin. Wenn Eltern sich und die Kinder dann nicht richtig ausweisen können, kann die Grenzschutzbehörde die Einreise und sogar Ausreise aus Deutschland verweigern. Denn schnell steht der Verdacht der Kindesentführung im Raum. Daher werden sogar bei Flügen innerhalb Deutschlands bestimmte Papiere benötigt. Bei der Urlaubsbuchung an sich gibt es aber in der Regel keine Probleme. »In den Buchungssystemen von Reiseveranstaltern können Familienmitglieder mit unterschiedlichen Namen geführt werden«, sagt Susanne Wohlgemuth vom Reiseveranstalter FTI Touristik. Dazu sind nur die Ausweisdaten mit Altersangabe aller Mitreisenden nötig.

Wo erfährt man, welche Dokumente für die Einreise notwendig sind?
Welche Ausweispapiere und zusätzlichen Dokumente Patchwork-Familien brauchen, hängt vom Zielland ab. »Einige Länder haben eher lockere, andere sehr spezielle Einreisereglungen«, sagt Iris Lohmüller vom Visa Dienst Bonn. Darüber sollten sich Familien schon weit im Voraus informieren, damit die Papiere bei Reisebeginn auch alle da sind. Möglich ist das unter anderem bei Visadiensten sowie den Konsulaten und Botschaften des jeweiligen Landes in Deutschland. Auch der Reiseveranstalter oder das Reisebüro haben eine Informationspflicht, sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Die jeweiligen Papiere sollten möglichst im Original vorliegen. Es gibt zwar die Möglichkeit, vorläufige Ausweisdokumente bei der Bundespolizei am Flughafen zu bekommen - doch die werden nicht immer anerkannt. »Manche Fluggesellschaft verweigert die Beförderung trotz der Ersatzpapiere«, sagt Degott.

Welche Dokumente braucht man, und wo bekommt man sie her?
Für Urlaubsreisen innerhalb Deutschlands sollten Eltern immer eine Vollmacht des anderen Elternteils dabeihaben. »Es reicht, selbst ein Schreiben aufzusetzen«, sagt Becker. Es braucht Angaben zur Reisezeit, die Adresse vom Urlaubsort, den Namen des Kindes und natürlich die Unterschrift des anderen Elternteils. »Wichtig ist auch, immer eine Kopie vom Personalausweis des anderen dabeizuhaben«, sagt Becker. Außerdem wird oft eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde von Kindern verlangt. Die gibt es im Standesamt gegen eine Verwaltungsgebühr. Für Reisen ins Ausland kommt zur Vollmacht noch die ärztliche Vorsorgevollmacht hinzu. »Die ist wichtig, wenn im Urlaub akut etwas Medizinisches entschieden werden muss«, sagt Becker. Auch sie kann selbst geschrieben werden. Und nicht zu vergessen: Neben den Ausweispapieren verlangen manche Länder noch weitere Dokumente wie unter anderem ein Visum.

Ab welchem Alter brauchen Kinder Ausweispapiere?
Auch Kinder und sogar Neugeborene müssen sich ausweisen können. Personalausweise und Kinderreisepässe gibt es daher bereits ab null Jahren. Für unter 16-Jährige wird dafür das Einverständnis beider Erziehungsberechtigen benötigt. Wenn nur ein Elternteil ihn beantragt, ist trotzdem die Vollmacht des anderen notwendig. Auch wenn sich das Äußere von Säuglingen und Kleinkinder im Wachstum schnell ändert: Ein aktuelles Foto ist für die Ausweispapiere Pflicht. Gibt es Länder die besonders streng sind? In einigen Ländern sind die Einreisebestimmungen für Patchwork-Familien strenger als anderswo. Südafrika gehört dazu: Das Land hat noch immer ein großes Problem mit Menschenhandel. Damit Kindesentführungen nicht einfach übersehen werden, verlangt Südafrika von Minderjährigen unter 18 Jahren neben einem Reisepass noch die beglaubigte Geburtsurkunde und das Einverständnis des anderen Elternteils als eidesstattliche Erklärung. Sie muss durch die südafrikanische Botschaft, das Generalkonsulat, durch einen Notar oder von einer Behörde beglaubigt werden. »Die Erklärung darf bei der Einreise nach Südafrika nicht älter als vier Monate sein«, sagt Theresa Bay-Müller, Leiterin von South African Tourism Europa. Bei Adoptivkindern ist zusätzlich die Adoptionsurkunde notwendig. Bei alleinigem Sorgerecht wird der jeweilige Gerichtsbeschluss über die Vormundschaft verlangt.

(22.02.2018, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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