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Beim Packen dran denken: Bei Zielen außerhalb Europas brauchen Reisende ihren Reisepass

Beim Packen dran denken: Bei Zielen außerhalb Europas brauchen Reisende ihren Reisepass

Personalausweis und Visum Welche Reisedokumente für welches Land?

Reicht ein Personalausweis, ein Reisepass oder brauche ich ein Visum? REISE-PREISE.de gibt einen Überblick.

Ein Urlauber freut sich auf seine Reise nach Marokko, fährt zum Flughafen - und dort der Schock: Er darf nicht mitfliegen. Der Grund: ein fehlender Reisepass, der für die Einreise in das Land Pflicht ist.

So erging es einem Mann, der vor dem Amtsgericht Hannover gegen den Reiseveranstalter klagte (Az.: 410 C 3837/16) - ohne Erfolg. Der Kläger hatte bei der Online-Buchung bestätigt, die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Das gezahlte Geld war verloren.

Das Beispiel zeigt: Es ist für Touristen elementar wichtig, die erforderlichen Ausweisdokumente und Einreisegenehmigungen zu kennen. Je nach Reiseziel gibt es große Unterschiede. Eine Übersicht:

Reisen in Europa: Urlaub mit PERSONALAUSWEIS

Für den Aufenthalt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) reicht ein Personalausweis. Das sind derzeit immerhin 28 Länder, darunter Spanien, Italien, Griechenland, Österreich und Frankreich. Im Schengen-Raum gibt es zwar keine Grenzkontrollen mehr. Es wird jedoch empfohlen, trotzdem stets ein Ausweisdokument mitzuführen.

Auch die meisten europäischen Staaten, die keine EU-Mitglieder sind, akzeptieren als Einreisedokument den «Perso». Das sind laut den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes (AA) die Schweiz, Island, Norwegen, Andorra, Monaco, Liechtenstein, San Marino, Vatikanstadt, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro und mit Einschränkungen Moldawien und Kosovo. In manchen Fällen müssen Reisende hier eine maximale Aufenthaltsdauer beachten. Ausnahmen sind Ukraine, Weißrussland und Russland.

Außerhalb Europas gibt es kaum Länder, die eine Einreise allein mit dem Personalausweis erlauben. Dazu zählt aber die Türkei, die größtenteils in Asien liegt - 90 Tage Aufenthalt sind möglich.

Urlauber außerhalb Europas - meist nur mit REISEPASS

Bei Urlaub im außereuropäischen Ausland müssen Touristen fast in jedem Fall einen Reisepass mitnehmen. Dieser muss in der Regel noch mindestens sechs Monate über das Reiseende hinaus gültig sein. Ein Visum brauchen deutsche Touristen allerdings ganz oft nicht. Laut Passport Index 2018 der Beratungsfirma Arton Capital gilt dies aktuell für 126 Länder der Erde.

So verlangen die meisten Länder des amerikanischen Doppelkontinents von deutschen Reisenden kein Visum. Das gilt etwa in Mexiko, der Dominikanischen Republik, Costa Rica, Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Brasilien, Argentinien und Chile. Für die Einreise in die USA und nach Kanada müssen Touristen vor Reisebeginn elektronische Einreisegenehmigungen einholen (Esta und Eta). Australien bietet ein vergleichbares elektronisches Visum an.

Auch in Asien können deutsche Touristen mit Reisepass ohne weitere Bürokratie in viele Länder einreisen. Dazu zählen Japan, Südkorea, Thailand, Vietnam, Indonesien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Israel. In Afrika sind es zum Beispiel Marokko, Südafrika und Namibia. Auch in Neuseeland ist kein Visum nötig.

Visum bei Einreise: VISA ON ARRIVAL

Visum ist nicht gleich Visum. Viele Länder bieten «Visa on arrival», die direkt bei der Einreise am Flughafen oder an einer Landesgrenze ausgestellt werden. Laut Passport Index 2018 sind es momentan 36 Länder. «Der Aufwand ist je nach Reiseland sehr unterschiedlich», sagt Alexander Braun vom Visa Dienst Bonn.

In Ägypten etwa kann der Urlauber am Flughafen die Visagebühr bezahlen, und das Visum wird in den Pass geklebt. Manchmal muss der Reisende auch gar nichts zahlen, etwa auf den Philippinen. Das gebührenfreie Visum ist dort praktisch nichts anderes als der Stempel im Reisepass. Andere Länder, die «Visa on arrival» anbieten, sind zum Beispiel Jordanien, Nepal, Kambodscha und Kenia. Wichtig: Nicht alle Grenzstationen stellen die «Visa on arrival» aus.

Nur wenige Staaten verlangen ein echtes VISUM

Laut Passport Index 2018 benötigen Deutsche für 36 Länder der Welt ein Visum - darunter Algerien, Kamerun, Kongo, Ghana, Saudi-Arabien, Kuba und Myanmar. Alexander Braun nennt hier vor allem «die großen Drei»: China, Indien und Russland. «Diese Länder sind vergleichsweise restriktiv und wissensdurstig.» In China gibt es regional Visa-Erleichterungen für den Transit.

In all diesen Fällen können sich Reisende nicht einfach ins Flugzeug setzen und aufbrechen. Wer etwa nach Indien will, muss für das Visum nicht zu einer Botschaft oder zu einer Visaagentur. Das Land bietet ein elektronisches Visum an. Es wird online beantragt und bezahlt.

Grundsätzlich gilt: Die Einreisebestimmungen können sich jederzeit ändern.

(24.05.2018, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.