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Im Winter waren nur sehr wenige Kreuzfahrtschiffe überhaupt unterwegs - mit strengen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen

Im Winter waren nur sehr wenige Kreuzfahrtschiffe überhaupt unterwegs - mit strengen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen

Kreuzfahrten Wie in diesem Sommer Kreuzfahrten möglich sind

Unter welchen Bedingungen Kreuzfahrten im Sommer 2021 stattfinden können, ist nicht ausgemacht. Wichtige Faktoren liegen nicht in den Händen der Reedereien. Der Stand der Dinge - und ein Ausblick.

Während die meisten Menschen wochenlang in einem Lockdown ausharren, gehen andere wieder auf Kreuzfahrt - zum Beispiel rund um die Kanaren auf der «Mein Schiff 1» oder «Mein Schiff 2» von Tui Cruises.

Dort gelten strenge Hygienebedingungen - der neue Normalzustand. Wann Urlauber wieder uneingeschränkt an Bord eines Kreuzfahrtschiffs gehen können, ist dagegen noch schwer absehbar.

«Derzeit geht es darum, im Sommer wieder starten zu können und die Saison zu retten», sagt der Kreuzfahrt-Experte Prof. Alexis Papathanassis von der Hochschule Bremerhaven. «Ob das klappt, weiß man noch nicht. Das hängt vom Verlauf der Pandemie ab, vom Fortschritt bei den Impfungen und wie effektiv diese sein werden.»

Bei Aida Cruises gibt man sich zuversichtlich: «Wir beobachten die Entwicklung in unseren Destinationen sehr genau, sind aber zuversichtlich, auch in unseren klassischen Sommerdestinationen wie Nordeuropa, dem Baltikum oder dem Mittelmeer Kreuzfahrten anbieten zu können», sagt Aida-Sprecher Hansjörg Kunze. Erst am 20. März war mit der «Aida Perla» auf Gran Canaria das erste Schiff der Reederei nach einer knapp dreimonatigen Zwangspause wieder in See gestochen.

Die Kreuzfahrt als geschlossenes System

Volle Fahrt aufnehmen dürfte die Kreuzfahrt im Sommer 2021 allerdings noch nicht. Prof. Papathanassis rechnet zugleich mit einer neuen Normalität: «Vieles wird digitaler und einfacher werden, zum Beispiel was kontaktlose Transaktionen an Bord oder Automatisierung angeht.» Die Branche konsolidiere sich, ältere Schiffe würden ausgemustert. Und: «Der Trend zum Riesenschiff wird sich fortsetzen.»

Heute hier, morgen dort - womöglich in einem anderen Land: Dieses Prinzip der Kreuzfahrt dürfte noch längere Zeit starken Beschränkungen unterliegen. «Ich schätze, die Zahl der angelaufenen Häfen wird eher sinken, und ich rechne mit einer engeren Kooperation mit einzelnen Häfen», sagt Papathanassis. So werde es bei der Routenvielfalt weiter Einschränkungen geben. «Man wird schon unterschiedliche Länder ansteuern, aber weniger Häfen.»

Denkbar ist dem Experten zufolge auch ein Modell ähnlich wie in den USA, wo die Reedereien in der Karibik eigenen Inseln haben. «Solche Orte sind eine Erweiterung des Schiffes», so Papathanassis. «Das bedeutet noch weniger Kontakt zur Außenwelt.» Derzeit sind Landgänge etwa bei Tui Cruises streng limitiert und nur in der Gruppe möglich. «Das geschlossene System Kreuzfahrt wird an Land erweitert.» Man werde zum Beispiel noch mehr organisierte Ausflüge anbieten.

Wie steht es um die Preise? «Ich gehe davon aus, dass Kreuzfahrten wieder teurer werden», sagt Branchenkenner Papathanassis. «Wir sehen nämlich ein reduziertes Angebot bei einer gleichbleibenden oder mittelfristig sogar noch verstärkten Nachfrage.»

Wie es jetzt weitergehen könnte

Noch fahren wieder recht wenige Kreuzfahrtschiffe. In den USA steht das Geschäft wegen hoher Auflagen derzeit noch still. Europa ist hier dank strenger Sicherheits- und Hygienemaßnahmen weiter. Die Pflicht zu einem PCR-Test vor der Reise ist dabei ein zentraler Pfeiler.

Manche US-Reederei hat bereits angekündigt, nur geimpfte Gäste an Bord zu lassen. In Europa kommt das Impfen allerdings nicht voran. «Große, deutsche Reedereien wie insbesondere Aida und Tui Cruises werden sich daher in absehbarer Zeit keine Impfpflicht leisten können und haben auch schon deutlich gemacht, dass das derzeit für sie kein Thema sei», schreibt der Kreuzfahrt-Experte Franz Neumeier auf der Seite Cruisetricks.de. Das heißt auch: Je länger sich die Impfungen in Europa verzögern, desto später wird auch die Kreuzfahrt wieder volle Fahrt aufnehmen - so wie der Freizeitbereich insgesamt. Hier sitzen alle im gleichen Boot, nicht nur die Schiffsreisenden.

(31.03.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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