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Bei Flügen ab zehn Stunden bekommen Piloten meist die Gelegenheit für eine Schlafpause. Sie ziehen sich dann in einen kleinen Pausenraum zurück

Bei Flügen ab zehn Stunden bekommen Piloten meist die Gelegenheit für eine Schlafpause. Sie ziehen sich dann in einen kleinen Pausenraum zurück

Foto: Daniel Reinhardt/dpa

Flugreisen Wo schlafen eigentlich die Piloten?

Auf Langstreckenflügen ist das Bordpersonal oft mehr als zehn Stunden im Einsatz. Da kann schon mal eine Ruhepause erfoderlich werden. Doch welchen Ort im Flugzeug können Piloten und Flugbgleiter dafür nutzen?

Auf langen Flügen dösen die meisten Passagiere irgendwann weg. Kein Wunder, wenn man zehn Stunden oder noch länger im Flugzeug sitzt. Doch auch die Piloten und die Kabinenbesatzung gönnen sich auf Langstreckenflügen zwischendurch eine Schlafpause.

Nur wo strecken die Besatzungsmitglieder ihre Beine für ein Nickerchen aus? Tatsächlich gibt es an Bord großer Flugzeuge Schlafmöglichkeiten. Die kleinen Räume heißen im Fachjargon »crew rests«, erklärt Markus Wahl, Sprecher der Pilotenvereinigung Cockpit. Solche Ruheorte gibt es sowohl für die Cockpit-Crew als auch für die übrige Besatzung.

 
Die Räume für die Piloten liegen entweder direkt hinter dem Cockpit oder vorne über den Passagierkabinen. »Da klettert man eine kleine Leiter hoch«, sagt der Pilot. Oben befinden sich ein bis zwei Pritschen. In der Regel kann man dort nur gebückt stehen.
 
Nicht bei jedem Flug ziehen sich die Piloten zum Schlafen zurück. Das regelt jede Fluggesellschaft unterschiedlich. »Meist ist das bei Flügen ab zehn Stunden aufwärts so«, sagt Wahl. Dann gebe es drei Piloten - von denen zwischendurch nur einer eine Pause einlegen darf. Beispiel: Bei einem Elf-Stunden-Flug muss man zwei Stunden für Start und Landung abziehen, in denen alle drei Piloten im Cockpit sind. Bleiben neun Stunden, geteilt durch drei - so kommt jeder Pilot auf drei Stunden Ruhezeit. »Tiefer Schlaf kommt da nicht zustande«, sagt Wahl aus eigener Erfahrung. Man höre letztlich doch alles.
 
Die Kabinenbesatzung ruht woanders. Die Schlafräume liegen - je nach Flugzeugmodell - ganz hinten oder in der Mitte über der Kabine, oder auch unterhalb im Frachtraum. »Dort gibt es Doppelstockbetten, wie in einer Jugendherberge«, sagt Wahl. In den Räumen können sich sechs bis zehn Personen gleichzeitig ausruhen.
(20.04.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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