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Ab 14. Juni 2018 kämpfen 32 Fußball-Nationalteams in Russland um den WM-Pokal. Wer als Fan live dabei sein möchte, kann über die FIFA-Webseite Tickets beziehen.

Ab 14. Juni 2018 kämpfen 32 Fußball-Nationalteams in Russland um den WM-Pokal. Wer als Fan live dabei sein möchte, kann über die FIFA-Webseite Tickets beziehen.

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WM in Russland Wie Fußballfans an WM-Tickets kommen

In sieben Monaten startet die Fußball-WM in Russland. Viele Fans wollen live im Stadion mitfiebern. Tickets gibt es noch. Ob man eins bekommt, kann aber Glückssache sein. Was Fans wissen müssen.

Viele Fußballfans fiebern schon der WM in Russland im Sommer 2018 entgegen. Einige wollen bei den Spielen vom 14. Juni bis 15. Juli auch live dabei sein. Die wichtigsten Punkte dazu im Überblick:

Wie kommen Fans an Tickets?
Sie müssen sich auf www.fifa.com/tickets ein Konto anlegen und anschießend Tickets beantragen. Es gibt zwei Verkaufsperioden, die noch einmal in sich aufgeteilt sind. Fans haben demnach mehrere Chancen, an Karten zu kommen. Tickets kosten zwischen 105 US-Dollar (rund 89 Euro) und 1.100 Dollar (rund 932 Euro). 
 
Wie sehen die Verkaufsperioden konkret aus?
Bei der ersten Verkaufsphase konnten Fans bis zum Stichtag 12. Oktober zunächst Tickets nach Datum und Spielort beantragen. Nach Angaben der FIFA gab es insgesamt rund 3,5 Millionen Anträge, davon allein 300.000 für das Endspiel in Moskau. Wer Karten bekommt, wird per Losverfahren bestimmt. Übrige Tickets aus dem Kontingent der ersten Phase gingen ab dem 16. November in den freien Verkauf. Bis zum 28. November können Fans bestellen. Hier entscheidet nicht das Los, sondern die Reihenfolge der Bestellung.
 
Wann startet die zweite Verkaufsperiode?
Nach der Endrundenauslosung am 1. Dezember. Dann wissen deutsche Fußball-Fans zum Beispiel, wann und an welchen Orten Deutschland in der Gruppenphase antritt – und auf welche Gegner der Titelverteidiger um Bundestrainer Joachim Löw dort trifft. Der Verkauf läuft erneut in zwei Phasen: Vom 5. Dezember bis 31. Januar können Fans via Internet Ticket-Anträge stellen, dann entscheidet das Los. Die übrigen Karten lassen sich vom 13. März bis 3. April online bestellen – hier gilt wieder die Regel: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
 
Kann ich auch vor Ort noch Karten kaufen?
Unter Umständen. Ab 18. April sind alle Karten, die in den beiden Verkaufsperioden nicht an den Fan gebracht wurden, online erhältlich. Während des WM-Turniers werden diese auch am Spielort an offiziellen Verkaufsstellen der FIFA angeboten. Mit etwas Glück, also wenn eine Partie nicht ausverkauft ist, kommen Fans spontan ins Station.
 
Brauchen Fans mit Spiel-Tickets ein Visum?
Nein, aber eine sogenannte Fan-ID – sie ist auch Pflicht, um überhaupt in ein Stadion zu kommen. Die Fan-ID lässt sich unter www.fan-id.ru beantragen und erlaubt die visumsfreie Einreise nach Russland, und zwar ab zehn Tage vor dem ersten Spiel (14. Juni) bis zehn Tage nach dem Finale (15. Juli). Normalerweise brauchen deutsche Staatsangehörige ein Visum für Russland. 
 
Was müssen Fans vor Ort noch beachten?
In Russland müssen sich Reisende in ihren Reiseorten registrieren. Normalerweise gilt das, wenn sie länger als fünf Tage vor Ort sind, erklärt der Visa-Dienstleister Visumpoint in Berlin. Die Regel gilt auch für Fußballfans, die zur WM reisen. Es kann aber sein, dass die Meldefrist zur WM kürzer ist. Dazu gibt es Visumpoint zufolge bisher keine konkreten Informationen.
 
Während des Confederations Cup im Sommer in Russland mussten sich Ausländer in den Austragungsorten innerhalb von 24 Stunden bei der örtlichen Post- oder Polizeidienststelle melden. In der Regel kümmert sich das Hotel oder die einladende Organisation um die Anmeldung. Wer privat wohnt, zum Beispiel bei Freunden, muss das aber selbst übernehmen.
 
(22.11.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.