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Ein Foto dieser Buddha-Statue in Kandy ist in Ordnung – doch anderswo in Sri Lanka können vermeintlich harmlose Bilder Probleme machen. Das Fotografieren der Wolkenmäden-Fresken von Sigiriya ist bei Strafe verboten.

Ein Foto dieser Buddha-Statue in Kandy ist in Ordnung – doch anderswo in Sri Lanka können vermeintlich harmlose Bilder Probleme machen. Das Fotografieren der Wolkenmäden-Fresken von Sigiriya ist bei Strafe verboten.##Foto: Philipp Laage/dpa-tmn

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Benimmregeln im Ausland Hohe Strafen in Urlaubsländern

Für ein Foto in den Knast? Das kann Reisenden in manchen Ländern passieren. Viele Staaten haben härtere Gesetze, als mancher Reisende erwarten würde. Von unangenehmen Geldbußen bis hin zu mehrjährigen Gefängnisstrafen ist alles drin – auch für scheinbare Banalitäten.

Urlaub in fremden Ländern kann aufregend sein, bereichernd oder einfach nur erholsam – solange man sich an die Gesetze hält. Denn in manchen Ländern gibt es saftige Strafen für Dinge, die in Deutschland gar nicht oder recht milde geahndet werden.

Freizügigkeit:

In einigen Ländern ist nackte Haut nicht gern gesehen. In Brasilien ist zum Beispiel Baden oben ohne und sogar öffentliches Umziehen strafbar, Festnahmen und Gerichtsverfahren können die Folge sein. Sogar im Badeparadies der Malediven ist Vorsicht geboten: »Hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften sollte abseits der Resortinseln die in den muslimischen Ländern übliche Regel beachtet werden, Schultern und Knie zu bedecken«, betont Tina Rast von der Deutschen Botschaft in Colombo, die für Sri Lanka und die Malediven zuständig ist. Das heißt auch: kein Bikini.
 
In den Vereinigten Arabischen Emiraten oder dem Iran wurden Touristen nach einer Ermahnung auch schon verhaftet, wenn sie sich nicht angemessen gekleidet haben. Auch öffentliche Zärtlichkeiten selbst von Paaren stehen unter Strafe. Schwule Urlauber haben es generell schwer: In manchen Ländern wie Indien, Indonesien oder Uganda sind lebenslange Freiheitsstrafen oder sogar die Todesstrafe möglich. 
 
Mitbringsel:

Manche Erinnerungsstücke können Reisenden vor dem Heimflug zum Verhängnis werden. In Russland ist laut Auswärtigem Amt zum Beispiel die Ausfuhr aller Antiquitäten und Kunstgegenstände verboten, sofern sie aus der Zeit vor 1945 stammen. Geldstrafen und teilweise mehrjährige Haftstrafen können die Folge sein. Die Türkei ist ebenfalls nicht zimperlich: Hier kann es bis zu zehn Jahre Gefängnis für die Ausfuhr oder den Erwerb von Kultur- und Naturgütern geben. Dazu gehören zum Beispiel alte Münzen, Steine von Ausgrabungsstätten oder Fossilien.
 
Fotografierverbot:

Für ein Foto in den Knast? In manchen Staaten kann das passieren. Denn in vielen Ländern gilt nicht nur ein Fotografieverbot für militärische Anlagen wie in Deutschland, sondern auch für Flughäfen oder Regierungsgebäude. Entsprechende Gesetze gibt es zum Beispiel in Bangladesch, Ghana und Iran. »Im Iran sollte man auch Demonstrationen nicht fotografieren«, rät Rechtsanwalt Seyed Iranbomy, iranischer Anwalt und Rechtsexperte für Iran und Dubai. Bei Verstößen müssen Reisende damit rechnen, dass ihnen die Kamera abgenommen wird. Auch ein Ausreiseverbot ist möglich.
 
 Respektlosigkeit:

In Sri Lanka ist es ratsam, keine religiösen Gefühle zu verletzen. »2011 wurde eine Gruppe Franzosen zu sechs Monaten Gefängnis mit harter Arbeit verurteilt, weil sie Bilder vor Buddha-Statuen gemacht hatten, welche als unanständig eingestuft wurden«, berichtet Botschaftsmitarbeiterin Rast. Touristen müssen in Sri Lanka mit Strafen in einer Bandbreite von Landesverweisung über Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen rechnen.
 
Rauschgift:

Fast alle Länder greifen hier deutlich härter durch als die deutschen Behörden. »Ich kenne den Fall eines Studenten, der von Südafrika über Dubai nach Deutschland fliegen wollte und in Südafrika einen Joint geraucht hatte«, erzählt Rechtsanwalt Iranbomy. Obwohl er nicht einmal den Transitbereich verlassen hatte, wurde der Mann kontrolliert und saß drei Tage in Untersuchungshaft. Mehrjährige Gefängnisstrafen unter äußerst unangenehmen Haftbedingungen sind in vielen Ländern der Welt keine Seltenheit.
 
Verschmutzung:

In Hongkong und Singapur sollte man seinen Abfall mit Bedacht entsorgen. »Seit dem 27. Mai 2002 ist in Hongkong auf jede Art der Verunreinigung eine feste Geldbuße von 600 Hongkong-Dollar, circa 85 Euro, festgesetzt«, sagt Anja Walther, Leiterin des Rechts- und Konsularreferat im Deutschen Generalkonsulat in Hongkong. Das Wegwerfen von Zigarettenstummeln und Verpackungen fällt darunter genauso wie Graffiti-Verunreinigungen.

(12.09.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.