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Der Brexit kommmt zwar Ende Januar - doch für Großbritannien-Reisende aus den EU-Staaten ändert sich erst einmal nichts

Der Brexit kommmt zwar Ende Januar - doch für Großbritannien-Reisende aus den EU-Staaten ändert sich erst einmal nichts

Von Einreise bis Roaming Was der Brexit für Reisende bedeutet

Der Brexit kommt - jetzt aber wirklich. Für Großbritannien-Reisende aus Deutschland hat er zwar erstmal keine großen Auswirkungen. Trotzdem reagieren Urlauber auf die neue Situation.

Nach dem Brexit am 31. Januar gilt zunächst eine Übergangsphase - auch für Reisende, die in Großbritannien und Nordirland Urlaub machen wollen oder das Land geschäftlich besuchen. Bis zum Jahresende 2020 ändert sich für sie erst einmal nichts. Was sie trotzdem wissen und bedenken sollten - ein Überblick.

Einreise: Der Personalausweis genügt

Die Personalausweise von EU-Bürgern werden nach Angaben des Auswärtigen Amtes (AA) vorerst weiterhin als ausreichend für Reisen ins Vereinigte Königreich anerkannt. Mit einem vorläufigen Personalausweis sollen Reisende mindestens noch bis 31. Dezember 2020 einreisen können. Außerdem ist die Einreise mit einem Reisepass möglich. Dieser wird in Großbritannien und Nordirland aber nicht zwingend benötigt, wenn man einen gültigen Personalausweis dabei hat.

Flüge: Keine Änderungen in diesem Jahr

An den Flugverbindungen von und nach Großbritannien ändere sich zunächst ebenfalls nichts, teilt der Deutsche Reiseverband (DRV) mit. Wie es 2021 dann weitergeht, sei aber noch offen. Die Reisewirtschaft hält laut DRV ein umfassendes Luftverkehrsabkommen für notwendig.

«Da ändert sich 2020 nichts», bestätigt auch Andrea Hetzel von Visit Britain. Die Fluggesellschaften haben ihre Sommerflugpläne schon vor vielen Monaten veröffentlicht, die Flüge sind längst buchbar.

Die EU-Fluggastrechte, die unter anderem Entschädigungen bei Ausfällen von Flügen und bei langen Verspätungen regeln, sollen nach Angaben der britischen Regierung auch nach dem Brexit gelten, wie das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl informiert.

Pauschalreisen: Urlauber halten sich zurück

Deutsche Reiseveranstalter führen nach wie vor ohne Einschränkungen organisierte Reisen durch. «Die Buchungen sind aber gesunken», sagt Andrea Hetzel. Ihre Vermutung: Interessierte Urlauber warten noch bis 31. Januar, ob sich etwas ändert. «Dabei verändert sich erst einmal nichts», sagt die Vertreterin des britischen Fremdenverkehrsamtes.

Reiseversicherung: In jedem Fall abschließen!

Der Bund der Versicherten rät bei Auslandsreisen grundsätzlich zum Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung, die auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland bezahlt. An dieser Empfehlung ändert der Brexit nichts.

Telefonieren: Keine Roaming-Gebühren

Derzeit verursacht ein Handy-Telefonat oder eine SMS nach Deutschland für Großbritannien-Reisende keine Zusatzkosten, weil innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten die Roaming-Gebühren abgeschafft worden sind.

Auch nach dem Brexit müssen viele Urlauber vorerst keine Extra-Kosten fürs Surfen und nach Hause telefonieren mit dem Smartphone bezahlen. Denn die Mobilfunkanbieter können Großbritannien weiterhin freiwillig in die EU-Zone einstufen.

Die Telekom verfährt so bereits mit dem Nicht-EU-Land Schweiz und hat signalisiert, Großbritannien ebenfalls so behandeln zu wollen. Auch bei Vodafone soll zunächst alles beim Alten bleiben. Das Unternehmen geht davon aus, dass Großbritannien in der EU-Roaming-Regelung bleiben wird. Telefónica (O2) hat entschieden, bis zum 31. Dezember 2020 erst einmal nichts zu ändern - erst danach soll Großbritannien gegebenenfalls in eine andere Länderzone eingestuft werden.

Großbritannien will am 31. Januar um 24.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit die Europäische Union verlassen.

(28.01.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.