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Das Foto zeigt den Strand von Phu Quoc. Wer dorthin fliegen möchte, wird wegen der Spannungen im Nahen Osten umgeleitet

Das Foto zeigt den Strand von Phu Quoc. Wer dorthin fliegen möchte, wird wegen der Spannungen im Nahen Osten umgeleitet

Vietnam Airlines Flüge zwischen Europa und Vietnam werden umgeleitet

Die Sicherheit der Fluggäste hat bei Vietnam Airlines oberste Priorität. Daher gibt die Fluggesellschaft bekannt, dass ab sofort alle Flugrouten zwischen Europa und Vietnam umgeleitet werden.

Ziel ist es Abstand zu Gebieten zu wahren, die möglicherweise von den zunehmenden Spannungen im Nahen Osten betroffen sind.

Konkret bedeutet dies, dass alle Flugrouten mindestens 450km von den Krisengebieten entfernt verlaufen. Die Anpassung hat längere Flugzeiten und erhöhte Betriebskosten für die Airline zur Folge. Dennoch wird die neue Routenführung bestehen bleiben, solange die Spannungen im Nahen Osten anhalten.

Es ist nicht das erste Mal, dass Vietnam Airlines Flüge über Krisengebiete umleitet. Im Jahr 2018 führte die vietnamesische Airline ihre Flugrouten vom Schwarzen Meer weg, da die Stabilität in der Region durch den Bürgerkrieg in Syrien beeinträchtigt wurde. Um bei komplexen globalen Spannungen die Betriebssicherheit auf höchstem Niveau zu gewährleisten, ergreift die Fluggesellschaft stets proaktiv Maßnahmen dieser Art.


Vietnam Airlines empfiehlt Fluggästen, die aktuell von Europa nach Vietnam und umgekehrt reisen, sich regelmäßig auf der offiziellen Facebook-Seite von Vietnam Airlines unter www.facebook.com/VietnamAirlines und auf der Website von Vietnam Airlines unter www.vietnamairlines.com zu informieren.

(16.01.2020, rp)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)