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Für Urlauber, die aus einem Gebiet mit mehr als Mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kommen, soll in den Bundesländern künftig ein Beherbungsverbot gelten

Für Urlauber, die aus einem Gebiet mit mehr als Mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kommen, soll in den Bundesländern künftig ein Beherbungsverbot gelten

Urlaub geplatzt Bei Beherbergungsverbot gibt es Geld zurück

Reisende aus Risikogebieten in Deutschland dürfen nicht mehr über Nacht bleiben: Dieses bundesweite Beherbergungsverbot wirft Fragen auf. Urlauber mit bestehenden Buchungen können finanziell aufatmen.

Urlauber bekommen ihr Geld vom Hotel zurück, wenn sie aus einem Gebiet mit hohen Corona-Infektionszahlen kommen und wegen des bundesweiten Beherbergungsverbots jetzt Inlandsreisen absagen müssen.

Eine Beherbergung sei aufgrund der Neuregelung nun nicht mehr möglich, sagte der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover dem dpa-Themendienst. Daher gebe es bereits angezahltes Geld in diesem Fall zurück, und es fielen auch keine Stornogebühren an.

Dies gelte nicht nur für gebuchte Hotelübernachtungen, sondern auch bei Urlauben in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, sagte Degott. Es ist also egal, ob Urlauber im Haus einer großen Hotelkette oder bei einem kleinen, privaten Vermieter von Ferienwohnungen gebucht haben.

Anders sähe es aus, wenn eine Anreise und Unterbringung weiterhin möglich wären, weil es nur eine Quarantänevorschrift am Reiseziel gibt, aber kein Beherbergungsverbot. In einem solchen Fall müsste der Gast zahlen, sofern keine kostenlose Stornierung mehr möglich ist.

Die deutschen Bundesländer haben nun ein Beherbergungsverbot für Urlauber aus inländischen Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen beschlossen. Das Verbot gilt bundesweit.

Negativer Corona-Test in Bayern erforderlich

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) teilte für sein Land mit, dass Urlauber aus innerdeutschen Corona-Hotspots ohne negativen Corona-Test von diesem Donnerstag (8. Oktober) an nicht mehr in bayerischen Hotels und Gaststätten übernachten dürfen. Das Beherbergungsverbot soll demnach für Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen gelten. Die genauen Gebiete müssen noch vom bayerischen Gesundheitsministerium benannt werden.

Söder erklärte, dies bedeute «eine Testpflicht de facto für Urlauber, die aus Risikogebieten nach Bayern kommen». Denn wer einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen kann, darf auch weiterhin in Hotels in Bayern übernachten. Tests müssen Reisende aber in der Regel aus eigener Tasche bezahlen, wenn sie keine Krankheitsanzeichen haben.

Schleswig-Holstein hebt Quarantänepflicht auf

Schleswig-Holstein wird seine strengen Quarantäne-Auflagen für Einreisende aus inländischen Corona-Risikogebieten lockern. Das kündigte die Landesregierung nun nach der Schaltkonferenz an. Die Quarantänepflicht fällt weg. Ab Freitag reicht es, bei Ankunft in einem Hotel oder einer Ferienwohnung einen maximal 48 Stunden alten negativen Coronatest vorzulegen - beispielsweise um den Herbsturlaub an Nord- oder Ostsee zu verbringen. Ausgenommen davon sind Familienbesuche oder Pendelverkehre zu beruflichen Zwecken. Auch bei Reisen in innerdeutsche Corona-Risikogebiete ist nach der Rückkehr kein Corona-Test erforderlich.

(08.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.