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Für Urlauber aus Risikogebieten in Deutschland gilt derzeit: Übernachtung nur mit negativem Corona-Test

Für Urlauber aus Risikogebieten in Deutschland gilt derzeit: Übernachtung nur mit negativem Corona-Test

Herbsturlaub Was Beherbergungsverbote für Reisende bedeuten

Für Urlauber aus Corona-Risikogebieten innerhalb Deutschlands gilt an vielen Reisezielen ein Beherbergungsverbot. Viele Fragen dazu sind aber noch offen. Eine rechtliche Lageeinschätzung für Reisende.

Die Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands sorgen bei Herbst-Urlaubern für große Verwirrung und auch für Ärger. Unter den Bundesländern herrscht keine Einigkeit, wie es damit weitergehen soll - das Thema wurde bis zum 8. November vertagt. Und es gibt rechtlichen Gegenwind. Fragen und Antworten dazu, was Reisende jetzt wissen sollten.

Was sieht das Verbot derzeit vor?

Für Reisende aus einem Risikogebiet gilt: Die Übernachtung ist nur erlaubt mit dem Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Urlauber müssen hier aber Details beachten: Manchmal zählt bei dieser Frist das Datum auf der Testbescheinigung, woanders der Zeitpunkt des Abstrichs. Geregelt wird das zum Beispiel über die Verordnungen der Bundesländer. Als Risikogebiet gelten in der Regel Städte und Kreise mit mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb der jeweils vorangegangenen sieben Tage.

Gilt das Verbot auch für private Übernachtungen?

Nein. Auch wer in einem Risikogebiet wohnt, kann weiterhin bei seiner Familie, Freunden und anderen Bekannten übernachten.

Was bedeutet das Verbot nun aus rechtlicher Sicht?

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen handelt es sich beim sogenannten Beherbergungsverbot letztlich nicht um ein Verbot, sondern um die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses. So argumentieren auch der Hotelverband und der Deutsche Ferienhausverband. Allerdings gab es ein solches Szenario noch nie, die Pandemie ist beispiellos.

Nicht nur deshalb ist unklar, ob das Verbot nun Bestand haben wird. In Baden-Württemberg setzte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim das Verbot am Donnerstag außer Vollzug, in Niedersachsen erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Verbot für rechtswidrig. Sachsen will das Verbot aufheben. Woanders gilt das Verbot zunächst weiterhin. «Reisende sollten sich erst einmal an die Vorgaben halten», rät Beate Wagner, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Können Reisende ihre Unterkunft nun kostenfrei stornieren?

Das können sie den Verbraucherschützern zufolge nur dann, wenn vertraglich eine entsprechende Storno-Option vereinbart worden ist, wie das etwa auf Hotelportalen häufig angeboten wird. Andernfalls sei das Stornieren mit Kosten verbunden, erklärt die Verbraucherzentrale.

Allerdings lassen sich die Kosten womöglich reduzieren, und zwar um diejenigen Aufwendungen für Verpflegung, die für den Hotelier nicht anfallen. Laut Verbraucherzentrale können sich Urlauber an folgenden Prozentsätzen grob orientieren: 40 Prozent bei Vollpension, 30 Prozent bei Halbpension und 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück - und 10 Prozent nur bei Übernachtung.

Mancherorts können Corona-Teststellen nun wegen des großen Andrangs überlastet sein. Das ist den Verbraucherschützern zufolge allerdings noch kein Grund, um die Reise gebührenfrei abzusagen.

Muss ich die Unterkunft bezahlen, wenn ich wegen eines positiven Testergebnisses nicht anreisen kann?

Eine Corona-Infektion falle - wie jede andere Erkrankung - in die sogenannte Risikosphäre des Reisenden, so die Verbraucherzentrale. Hier sind also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Stornokosten zu zahlen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann helfen.

«Eine Covid-19-Erkrankung dürfte als unvorhersehbare schwere Erkrankung angesehen werden», schätzt der Bund der Versicherten (BdV). Kommen Stornokosten auf den Urlauber zu, so würde die Versicherung leisten - zumindest dann, wenn Krankheiten im Zuge von Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. «Dies ist aber in einigen Tarifen am Markt der Fall», so der BdV. Er rät deshalb zu einem genauen Blick in die Klauseln des Vertrags.

Was kann ich jetzt als Reisender noch tun?

Verbraucherschützer und auch die Reisewirtschaft raten Betroffenen dazu, mit dem jeweiligen Gastgeber Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Möglicherweise erlässt der Hotelier oder Vermieter dann die Stornokosten aus Kulanz. Oder der Urlaub kann ohne Mehrkosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

(16.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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