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United Airlines bekommt viel Kritik nach dem gewaltsamen Vorgehen gegen einen Fluggast

United Airlines bekommt viel Kritik nach dem gewaltsamen Vorgehen gegen einen Fluggast

Foto: Mel Evans/AP/dpa

United-Airlines Überbucht – Passagier rausgeschmissen

Das Video schlägt gerade hohe Wellen: Die US-Fluggesellschaft United Airlines hat einen Passagier gewaltsam aus der Kabine entfernen lassen, weil das Flugzeug überbucht war. Da fragen sich Fluggäste: Welche Rechte habe ich in solch einem Fall überhaupt?

Nicht jeder Passagier erscheint zu seinem Flug. Damit trotzdem alle Sitzplätze besetzt werden, werden Flüge überbucht. Bei Untited Airlines führte das dazu, dass ein Passagier gewaltsam rausgeschmissen wurde. Dabei gelten für solche Fälle eindeutige Regeln.

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Bleiben Passagiere bei einem überbuchten Flug unfreiwillig am Boden, muss die Airline nach EU-Recht den Flugpreis zurückerstatten oder einen Ersatzflug finden. Außerdem haben Reisende wegen der Nichtbeförderung Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, je nach Flugdistanz.
 
Viele Airlines bieten darüber hinaus unabhängig von der Buchungsklasse eine Gegenleistung an, wenn sich Passagiere freiwillig melden und auf ihren Platz im Flieger verzichten.

 
Bei Problemen mit der Airline können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Dort können Reisende etwa online eine Beschwerde aufgeben. Die söp nimmt dann Kontakt zur Fluggesellschaft auf und holt eine Stellungnahme ein, um den Sachverhalt zu klären und rechtlich zu prüfen. Schließlich unterbreitet sie einen Schlichtungsvorschlag.
 
 
Passagier aus Flugzeug gezerrt
 
United Airlines hat einen Passagier gewaltsam aus der Kabine entfernen lassen, weil das Flugzeug überbucht war. Der Vorstandsvorsitzende von United, Oscar Munoz, entschuldigte sich für den Vorfall vom Sonntag (9. April). »Das ist ein Vorfall, der uns bei United alle ärgert«, sagte er laut Mitteilung. Das Unternehmen werde sich an den betroffenen Passagier wenden.
 
Videos von dem Vorfall wurden im Internet viele Male geklickt und zeigten, wie Sicherheitspersonal einen Mann über den Boden des Kabinengangs zum vorderen Ausgang des Flugzeuges zieht.
 
Die Fluggesellschaft hatte den Flug von Chicago nach Louisville (Kentucky) überbucht und bat Passagiere, den Flieger wieder zu verlassen, wie unter anderem die Zeitung »Chicago Tribune« berichtete. Einer der Gründe war demnach, dass eine United-Crew dringend an Bord sollte, weil sie für einen Flug am nächsten Morgen in Louisville eintreffen musste.
 
Vier Freiwilligen, die eine Nacht länger in Chicago bleiben würden, habe die Fluggesellschaft eine kostenlose Hotelübernachtung sowie 400 Dollar Prämie geboten. Später habe United das Prämienangebot sogar auf 800 Dollar verdoppelt. Da sich aber keiner gemeldet habe, seien Passagiere per Zufall von einem Computer ausgewählt worden.
 
Der dann gewaltsam hinausgezogene Passagier ging nicht auf das Angebot ein, mit der Begründung, er sei Arzt und müsse am nächsten Tag Termine mit Patienten in Louisville einhalten.

(11.04.2017, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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