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Laut einer Umfrage wollen 66 Prozent der Bundesbürger den ganzen Herbst und Winter über zu Hause zu bleiben

Laut einer Umfrage wollen 66 Prozent der Bundesbürger den ganzen Herbst und Winter über zu Hause zu bleiben

Umfrage Nur jeder Fünfte will im Herbst oder Winter verreisen

Reisewarnungen, Corona-Tests und Quarantäne - das kann einem die Reiselaune ganz schön vermiesen. Und tatsächlich verzichten viele Bundesbürger in den kommenden Wochen lieber auf einen Urlaub fernab des eigenen Wohnortes.

Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen und zahlreicher Reisewarnungen will nur jeder fünfte Deutsche im kommenden Herbst oder Winter verreisen. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur planen acht Prozent eine Reise ins Ausland, zwölf Prozent wollen im Inland Urlaub machen.

66 Prozent haben sich bereits entschieden, den ganzen Herbst und Winter zu Hause zu bleiben. Acht Prozent sind noch unentschlossen, fünf Prozent machten keine Angaben

Zum Vergleich: Im vergangenen Herbst und Winter sind noch 41 Prozent der Befragten verreist - 23 Prozent ins Ausland und 18 Prozent innerhalb Deutschlands. 55 verzichteten auf eine Urlaubsreise, vier Prozent machten keine Angaben.

Am kommenden Montag beginnen in den ersten Bundesländern die Herbstferien. Sowohl dafür als auch für die Winterferien hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wegen der steigenden Corona-Infektionszahlen von Auslandsreisen abgeraten. «Man kann ja auch Urlaub im Inland machen», sagte der CDU-Politiker kürzlich im ZDF. Es habe sich in der Corona-Pandemie immer wieder gezeigt, dass Reiserückkehrer verstärkt das Virus einschleppten. «Ich finde, für Herbst-, Winter-, Weihnachtsurlaub sollten wir daraus gemeinsam lernen», sagte Spahn. Das sei zwar hart für die Reiseveranstalter, aber in der derzeitigen Lage nicht zu ändern.

In den vergangenen Wochen sind die Corona-Infektionszahlen in Europa in die Höhe geschnellt, zahlreiche Reisewarnungen wurden reaktiviert. Derzeit warnt die Bundesregierung vor Reisen in 138 von insgesamt knapp 200 Ländern dieser Welt. Bei 15 Ländern davon gilt die Warnung aber nur für einzelne Regionen. Von Reisen in etwa 50 weitere Länder rät das Auswärtige Amt wegen Ein- oder Ausreisebeschränkungen ab. Unter dem Strich bleiben nur ein Dutzend Länder, die frei von Reisewarnungen sind und für die auch nicht von Reisen abgeraten wird.

(05.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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