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Laut einer Umfrage halten 42 Prozent der Befragten uneingeschränktes Reisen im Sommer 2021 wieder für möglich

Laut einer Umfrage halten 42 Prozent der Befragten uneingeschränktes Reisen im Sommer 2021 wieder für möglich

Umfrage Gut 40 Prozent erwarten uneingeschränkten Urlaub

Reisewarnungen, reduzierter Flugverkehr und abgesagte Kreuzfahrten: Viele Urlauber mussten in diesem Sommer umdisponieren. Wie wird es wohl im nächsten Jahr aussehen? Bei einer Umfrage zeigt sich ein Großteil optimistisch.

Vier von zehn Bundesbürgern (42 Prozent) erwarten einen uneingeschränkten Sommerurlaub 2021. Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Yougov halten vier Prozent der Befragten uneingeschränktes Verreisen schon im ersten Quartal des Jahres 2021 wieder für möglich, 14 Prozent im zweiten Quartal.

Rund ein Viertel (24 Prozent) der Befragten erwarten uneingeschränktes Reisen ab dem dritten Quartal und damit zur Haupturlaubszeit, 9 Prozent erst ab Quartal vier.

35 Prozent halten es für gar nicht wahrscheinlich, irgendwann im kommenden Jahr wieder uneingeschränkt verreisen zu können. 15 Prozent machten in der Befragung keine Angabe.

Die Corona-Pandemie mit ihren Reisewarnungen und Quarantänepflichten hat die Urlaubspläne vieler Bundesbürger im zu Ende gehenden Jahr durchkreuzt. Während viele Fernreisen ausfielen, boomte die Nachfrage nach Urlaub in Deutschland.

(30.11.2020, dpa)

 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.