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Wer über ein Online-Portal eine Reise bucht, ist oft mit irreführenden Angaben konfrontiert. Die EU-Kommission will nun die betreffenden Betreiber ermahnen

Wer über ein Online-Portal eine Reise bucht, ist oft mit irreführenden Angaben konfrontiert. Die EU-Kommission will nun die betreffenden Betreiber ermahnen

Foto: Jens Kalaene/dpa

Reiseportale Viele Portale mit irreführenden Angaben

Wer im Internet eine Reise buchen will, stößt laut einer Untersuchung der EU-Kommission bei zahlreichen Anbietern auf irreführende Angaben.

Bei einer Untersuchung von 352 Reiseportalen sei festgestellt worden, dass 235 von ihnen nicht zuverlässig über Preise informierten, teilte die Behörde mit. Zudem seien angepriesene Sonderangebote in einem Fünftel der Fälle gar nicht erhältlich.

Um das Problem zu beheben, werden die Betreiber der Webseiten nun von den zuständigen Verbrauchschutzbehörden kontaktiert. Sollten die Missstände bleiben, müssten die Verantwortlichen Konsequenzen fürchten, hieß es. Möglich seien beispielsweise Gerichtsverfahren.

 
»Das Internet bietet den Verbrauchern zahlreiche Informationen, um ihren Urlaub zu planen und dabei Urlaubsreisen zu vergleichen und zu buchen. Wenn jedoch die Bewertungen auf Vergleichsportalen verzerrt oder die Preise nicht transparent sind, sind die Informationen für die Verbraucher irreführend«, kommentierte EU-Verbraucherschutzkommissarin Vera Jourová. Internetunternehmen müssten europäische Vorschriften genauso einhalten wie Reisebüros.
 
Neben irreführenden Preisangaben und Sonderangeboten entdeckte die EU-Kommission bei der Untersuchung nach eigenen Angaben noch etliche andere kritikwürdige Punkte. So wurden von jedem fünften untersuchten Portal Verbraucherbewertungen in einer unklaren oder nicht transparenten Art und Weise veröffentlicht. Rund 23 Prozent der Anbieter gaben zudem nur äußerst begrenzt Informationen über sich selbst preis. Vier Prozent machten überhaupt keine Angaben.
 
Einen falschen Eindruck können nach Angaben der Brüsseler Behörde auch Angaben zur Verfügbarkeit von Hotelzimmern erwecken. So beziehen sich zur Buchung verleitende Formulierungen wie »nur noch 2 verfügbar« oder »nur heute verfügbar« in etlichen Fällen gar nicht auf das Hotel, sondern nur auf die Verfügbarkeit über das jeweilige Reisebuchungsportal.
 

Flugbuchung im Netz: Endpreis muss von Anfang an angegeben sein
 
Bei Online-Buchungen müssen Fluggesellschaften von Anfang an den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren anzeigen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Sommer 2015 entschieden.
 
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich damals dagegen gewandt, dass die Endpreise einer Fluggesellschaft auf der Webseite nicht sofort sichtbar waren. Angezeigt wurden zunächst nur die reinen Flugpreise ohne Steuern und Gebühren. Der Gesamtpreis wurde jeweils erst im späteren Buchungsprozess sichtbar.
 
Einer EU-Verordnung zufolge muss Kunden sofort der Endpreis für Flüge inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er Angebote besser vergleichen kann. Zudem gilt, dass auf der Webseite keine Buchungen von Zusatzleistungen wie Versicherungen oder Gepäck voreingestellt sein dürfen. Diese muss der Kunde frei wählen können. Es muss auch mindestens eine kostenlose Zahlungsart angeboten werden.
 
Wer auf Vergleichsportalen nach dem billigsten Flug oder Hotel sucht, sollte auch schauen, ob es nicht billiger ist, direkt beim Anbieter zu buchen. Denn durch hohe Gebühren etwa für gängige Zahlverfahren kann die Buchung bei Vergleichsportalen unter Umständen teurer sein.
(10.04.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.