fbpx
Im Internet werben unzählige Reiseportale und Suchmaschinen mit dem günstigsten Urlaub. Den Überblick zu behalten, ist da gar nicht so leicht

Im Internet werben unzählige Reiseportale und Suchmaschinen mit dem günstigsten Urlaub. Den Überblick zu behalten, ist da gar nicht so leicht

Foto: Andrea Warnecke / dpa

Reiseportale Die Traumreise online buchen

Große Reiseportale und Vergleichsseiten werden immer beliebter. Das Versprechen ist verlockend: Flüge, Hotels und Pauschalreisen mit wenigen Klicks zum besten Preis. Doch es ist komplizierter.

Im Internet Urlaub buchen zu wollen, kann durchaus zu Verwirrung führen. Man sollte wissen, was man will. Denn wer Fragen zu seiner Reise hat, muss sich im Internet auf eine Enttäuschung gefasst machen.

Bei Pauschalreisen ist die Beratung im Netz meistens schlecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest, die 14 Portale geprüft hat (Ausgabe 1/2017). Und bereits die Buchung kann Probleme bereiten. »Wenn sich der Preis einer Reise von Buchungsschritt zu Buchungsschritt verteuert, dann heißt es sofort runter von der Seite«, rät Michael Buller, Chef des Verbands Internet Reisevertrieb (VIR). Denn vom ersten Schritt an muss der Endpreis angezeigt werden. Es dürfen keine Zusatzleistungen wie Versicherungen voreingestellt sein. Und es muss mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel angeboten werden.

 
Doch selbst dann kann es kompliziert werden. Vermittelt zum Beispiel ein deutscher Online-Anbieter ein Ferienhaus im Ausland, wird der Hauseigentümer der Vertragspartner. »Dieser hat seinen Sitz in der Regel im Reiseland, der Vertrag unterliegt also dem Recht des jeweiligen Landes«, erklärt Rechtsanwältin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei Mängeln sein Recht im Ausland durchzusetzen, ist sehr schwierig und meist nicht lohnend.
 
Im Internet gilt eben nicht: Ein Anbieter ist ein Anbieter. Buller betont, dass jeder Player seine Aufgabe hat, etwa das Online-Reisebüro (OTA). »Es füllt sein Regal mit Produkten, von denen es meint, dass sich damit Geld verdienen lässt. Wie ein klassisches Reisebüro. Wer mehr als die voreingestellten Produkte sehen will, muss zu einem Vergleichsportal.«
 
Vergleichsportale bieten gegenüber OTAs einen Vorteil: Sie bereiten die Ergebnisse unabhängiger auf. Besonders mit Blick auf den Preis wird der Unterschied schnell deutlich: Während Buchungsportale und Airline-Websites viel Geld mit Zusatzleistungen verdienen, zeigen gute Vergleichsseiten die Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern auf. »Wir zeigen zum Beispiel übersichtlich an, ob Gebühren bei der Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte anfallen oder welche Kosten für Gepäck erhoben werden«, sagt Stadler-Damisch. Auf diese Weise vergleichen Reisende nicht Äpfel mit Birnen.
 
Mit dem Werbeversprechen, immer den günstigsten Preis zu finden, ist es aber auch hier so eine Sache. Es komme vor, dass Endpreise von dem eingangs angezeigten Preis abweichen, räumt Buller ein. Denn der Reisemarkt im Internet ist sehr schnelllebig. »Bei Flugtickets, Hotelzimmern und Mietwagen ändern sich ständig Kontingente und Angebote«, sagt der VIR-Chef.

(17.02.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.