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Fliegen die Menschen angesichts der Klimakrise mit einem schlechtem Gewissen? Eine neue Umfrage spricht eher dagegen

Fliegen die Menschen angesichts der Klimakrise mit einem schlechtem Gewissen? Eine neue Umfrage spricht eher dagegen

Klimawandel-Umfrage Die meisten Urlauber empfinden keine Flugscham

Mit dem Flugzeug zu reisen ist schädlich für das Klima, sagen Experten. Trotzdem fliegen viele Menschen munter weiter - und die wenigsten schämen sich dafür, wie ein neue Umfrage zeigt.

Die meisten Urlauber in Deutschland schämen sich trotz der Debatte um den Klimawandel nicht für das Fliegen. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Yougov-Umfrage. Demnach empfinden vier Fünftel der Deutschen (79 Prozent) keine sogenannte Flugscham.

Die Gründe sind allerdings unterschiedlich: Rund die Hälfte (49 Prozent) schämt sich nicht fürs Fliegen, obwohl sie für Reisen auch das Flugzeug benutzt. Knapp ein Drittel (30 Prozent) empfindet keine Flugscham, weil diese Befragten angaben niemals zu fliegen. Nur jeder Zehnte (9 Prozent) gab an, sich «manchmal» für eine Reise mit dem Flugzeug zu schämen - und nur 3 Prozent haben wegen des Fliegens «jedes Mal» ein schlechtes Gewissen.

Unterschiede gibt es je nach Altersgruppe: In der Generation der 18- bis 24-Jährigen empfinden immerhin 5 Prozent jedes Mal Flugscham, 14 Prozent manchmal. In der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen schämen sich 6 Prozent immer und 17 Prozent manchmal.

Klimaexperten weisen immer wieder darauf hin, dass das Flugzeug im Vergleich zu Bahn, Bus und Auto ein besonders klimaschädliches Verkehrsmittel ist. Die CO2-Emissionen pro Kopf sind hoch. Vor diesem Hintergrund ist das Schlagwort Flugscham aufgekommen - gemeint damit ist die Scham, mit der eigenen Flugreise das Klima zu schädigen.

YouGov befragte vom 30. Januar bis 2. Februar 2020 insgesamt 2034 Menschen. Die Umfrage ist repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

(28.02.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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