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Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften wollen bis 2050 klimaneutral werden - mit Einsparungen durch technologische Verbesserungen bei Flugzeugen und umweltfreundlichere Treibstoffe. Für Umweltschützer ist das ein Mogelpackung

Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften wollen bis 2050 klimaneutral werden - mit Einsparungen durch technologische Verbesserungen bei Flugzeugen und umweltfreundlichere Treibstoffe. Für Umweltschützer ist das ein Mogelpackung

Klimaschutz und Reisen Die Luftfahrt soll bis 2050 CO2-neutral werden

Die Luftfahrtbranche will klimaneutral werden - bis 2050. Die Branche ist optimistisch, trotz derzeitiger Krise, ihr Ziel zu erreichen. Massive Kritik kommt von Umweltschützern.

Die Luftfahrtindustrie hat einen Plan vorgelegt, wie die Branche bis 2050 CO2-neutral werden will.

Konkret erhoffen sich Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften und andere Vertreter der Initiative «Destination 2050» vor allem Einsparungen durch technologische Verbesserungen bei Flugzeugen und umweltfreundlichere Treibstoffe, wie aus einer Mitteilung hervorgeht.

Klimaschutz: Bei der Reiseplanung achten nur wenige auf Nachhaltigkeit

Damit könnten sie Anforderungen der EU-Kommission nachkommen, die ihm Rahmen ihres Green Deals bis 2050 alle Treibhausgase in Europa vermeiden oder speichern will.

Branchenvertreter optimistisch

Derzeit befindet sich die Luftfahrtbranche aufgrund der Corona-Pandemie in einer ihrer größten Krisen. Reisen weltweit sind weitgehend eingeschränkt. Dennoch gehen die Branchenvertreter davon aus, dass ihre ambitionierten Klimapläne trotz eines erwarteten Anstiegs der Fluggastzahlen umsetzbar sind. Sie prognostizieren, dass zwischen 2018 und 2050 jährlich im Schnitt 1,4 Prozent europäische Fluggäste hinzukommen werden.

Umweltschützer fordern mehr

Umweltschützer haben massive Zweifel daran, dass die Luftfahrt bis 2050 umweltfreundlich werden kann. «Zwei Drittel des Umweltschadens durch Flugzeuge wird nicht durch CO2 verursacht - diesen größeren Teil kann man nur vermeiden, wenn man sich vom Verbrennungsmotor verabschiedet», sagte Greenpeace-Verkehrsexperte Benjamin Stephan der Deutschen Presse-Agentur.

Mit den bislang zur Debatte stehenden Technologien sei es aber nicht möglich, dass die Luftfahrt bis 2050 klimaneutral werde. «Es ist eine Frechheit, dass sich die Branche suggeriert, dass sie klimaneutral werden will, dabei beziehen sich die Angaben nur auf CO2», sagte Stephan.

(12.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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