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REISE und PREISE

Foto: Fredrik von Erichsen/dpa

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Hinflug annulliert Bekomme ich mein Geld bei einer Kurzreise zurück?

Für Kurzurlauber ist es eine Katastrophe: Der Hinflug ist gestrichen worden. Die Airlines bietet den nächsten am Folgetag an. Passagiere haben aber zwei Möglichkeiten.
Die Städtereise nach Barcelona übers Wochenende ist gebucht, doch kurz vor Reisebeginn gibt es schlechte Nachrichten: Der Hinflug wurde gestrichen. Was tun? 
 
Lohnt sich die Reise noch, wenn es erst einen Tag später losgeht? Und zahlt die Airline den Ticketpreis zurück, weil der Trip so keinen Sinn mehr macht?
 
Bei Kurzreisen sind Urlauber aufgeschmissen, wenn der Hinflug annulliert wird. Pauschalreisende können in diesem Fall problemlos von der Reise zurücktreten und bekommen ihr Geld zurück, wie der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt. Schwieriger ist die Lage für Reisende, die lediglich einen Flug gebucht haben.
 
Das Problem: Die Fluggesellschaft wird den Passagier auf einen späteren Flug umbuchen, womöglich am nächsten Tag. Und sie wird argumentieren: Der Rückflug findet ja wie geplant statt. Den Ticketpreis erstattet die Airline also nicht. Reisenden steht aber eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu, innerhalb Europas sind das oft 250 Euro. Diesen Anspruch hat der Kunde so oder so.
 
Degott rät, die Fluggesellschaft zunächst um einen Ersatzflug am gleichen Tag zu bitten und für die Umbuchung eine Frist einzuräumen. Schafft die Airline das nicht, kann der Kunde sich selbst einen Alternativflug bei einer anderen Gesellschaft buchen und die Kosten dem ursprünglichen Unternehmen in Rechnung stellen. Ob die Airline zahlt, ist aber fraglich. Zur Not geht es vor Gericht.
 
(10.08.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)