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Erleidet ein Fluggast in einem Hotel, in das er wegen eines Flugausfalls untergebracht wurde, einen Unfall, haftet nicht die Airline

Erleidet ein Fluggast in einem Hotel, in das er wegen eines Flugausfalls untergebracht wurde, einen Unfall, haftet nicht die Airline

Flugannullierung Airline haftet nicht für Unfall im Hotel

Weil der Flug ausfällt, wird eine Urlauberin von der Airline in einem Hotel einquartiert. Dort erleidet sie einen Unfall. Muss die Fluggesellschaft einen Schadensersatz zahlen?

Bringt eine Airline nach einem annullierten Flug Passagiere kurzfristig im Hotel unter, muss sie nicht für vom Hotelpersonal verursachte Unfallschäden haften. Dies entschied der Europäische Gerichtshof zum Rechtsstreit einer verunglückten Rollstuhlfahrerin mit der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt.

Die Österreicherin wollte von Mallorca nach Wien fliegen. Als ihr Flug gestrichen wurde, brachte sie Niki in einem Hotel unter - darauf haben Fluggäste nach EU-Recht einen Anspruch. Die Frau verletzte sich jedoch schwer, als ihr Rollstuhl in der Querrinne eines Weges hängenblieb. Die Kundin verlangt vor österreichischen Gerichten Schadenersatz von Niki, da sich der Unfall auf dem Hotelgelände ereignet habe und die Mitarbeiter des Hauses die Querrille nicht beseitigt oder abgesichert hätten.

Nach dem Urteil des EuGH verpflichtet die EU-Fluggastrechteverordnung die Airline aber nicht zum Schadenersatz für ein Fehlverhalten des Hotelpersonals. Dabei stellen die obersten EU-Richter klar, dass Fluggesellschaften für Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessene Betreuung anzubieten hätten. Dazu gehöre, dass sich die Airline vergewissert habe, ob das Hotel vernünftigen Erwartungen an Qualität und Sicherheit entspreche.

Ersatz individueller Schäden durch Fehlverhalten des Hotelpersonals würde jedoch aus Sicht der EU-Richter eine Einzelfallprüfung der Schäden erfordern. Das wiederum würde den Rahmen der Fluggastrechteverordnung sprengen, entschied der EuGH.

(04.09.2020, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)