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Laut Kabinettsbeschluss soll bei Insolvenz eines Reiseveranstalters die Rückerstattung an Urlauber durch Fonds gedeckt werden

Laut Kabinettsbeschluss soll bei Insolvenz eines Reiseveranstalters die Rückerstattung an Urlauber durch Fonds gedeckt werden

Gründung eines Fonds So sollen Pauschalreisen gegen Insolvenz gesichert werden

Als der Reiseriese Thomas Cook pleite ging, musste der Staat eingreifen und Urlaubern ihre Anzahlungen erstatten. Das soll nicht noch einmal passieren. Ein neues Gesetz soll die Veranstalter selbst in die Pflicht nehmen.

Wer eine Pauschalreise bucht, soll künftig über einen millionenschweren Fonds besser gegen eine Pleite des Reiseveranstalters abgesichert sein. Die Veranstalter selbst sollen in diesen Sicherungsfonds einzahlen, wie das Kabinett beschloss.

Damit soll die bisherige Absicherung durch Versicherungen oder Bank-Bürgschaften grundsätzlich abgelöst werden. Ausnahmen soll es für kleine Unternehmen geben.

Lehre aus Thomas-Cook-Pleite

Hintergrund ist die Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook im September 2019. Die Versicherung hatte damals nur einen Bruchteil der Kosten ersetzt, weil die Haftung insgesamt auf 110 Millionen Euro im Jahr begrenzt war. Der Staat musste einspringen und zahlte bis Mitte November fast 40 Millionen Euro an Thomas-Cook-Kunden aus, deren Reisen geplatzt waren.

Dieser Fall habe gezeigt, dass eine Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führe und dass Reisende damit möglicherweise nicht ausreichend entschädigt würden, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). «Dem wollen wir mit einer Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht effektiv begegnen.»

Zugleich sei durch die weltweiten Beschränkungen des Reiseverkehrs in der Corona-Pandemie die Gefahr von Insolvenzen in der Branche deutlich gestiegen, gab Lambrecht zu bedenken. Der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, Thomas Bareiß, forderte, die Reisebranche dürfe vor diesem Hintergrund wirtschaftlich nicht überfordert werden.

Für mich als Tourismusbeauftragten ist von zentraler Bedeutung, dass die Neuregelung die Reisebranche vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht wirtschaftlich überfordert und insbesondere kleinere Anbieter nicht übermäßig belastet.«

Absicherung ab November

Der Fonds soll ab November einspringen und bis Ende Dezember 2026 mit rund 750 Millionen Euro gefüllt werden. Er müsse immer so groß sein, dass die Insolvenz des umsatzstärksten und eines weiteren Anbieters mittlerer Größe abgedeckt würden, hieß es. Während der Aufbauphase sichert der Staat den Fonds durch eine Bürgschaft oder eine Garantie für einen Kredit ab.

Der Fonds soll Vorauszahlungen der Kunden, den Rücktransport gestrandeter Urlauber und deren Unterbringung bis zum Rücktransport garantieren. Unternehmen, die im Jahr weniger als drei Millionen Euro Umsatz mit Pauschalreisen machen, dürfen sich weiter über Versicherungen oder Bankbürgschaften absichern. Für alle größeren ist der Fonds verpflichtend, wenn sie generell Vorauszahlungen annehmen oder ihr Vertrag eine Rückbeförderung der Reisenden vorsieht.

Zugleich soll die bisherige Haftungsbegrenzung eines Versicherers auf 110 Millionen Euro pro Jahr wegfallen. Stattdessen vorgesehen ist eine Haftung in Höhe von 22 Prozent des Jahresumsatzes des abzusichernden Reiseveranstalters. Das sei der erwartete Maximalverlust bei einer Pleite und stelle damit sicher, dass Reisende umfänglich entschädigt werden könnten, sagte Lambrecht.

Stellungnahmen von Verbrauchersprechern

Die Unionsfraktion begrüßte die geplanten Änderungen, kritisierte aber, Lambrecht habe lange dafür gebraucht. Gerade die Probleme der Reisebranche in der Corona-Pandemie hätten eine schnelle Neuregelung nötig gemacht. Der verbraucherpolitische Sprecher Jan-Marco Luczak betonte, es sei nicht akzeptabel, dass am Ende der Steuerzahler die Kosten für eine Insolvenz mittragen müsse. Die Änderung stelle sicher, «dass aus Urlaubsträumen kein finanzieller Alptraum wird».

Der Autoclub ADAC, über den man auch Pauschalreisen buchen kann, bewertete die Pläne ebenfalls positiv. Der Fonds müsse aber auch einspringen, wenn Reiseveranstalter Vorleistungen wie Hotelübernachtungen noch nicht bezahlt hätten. Es dürfe nicht noch einmal passieren, dass Reisende in solchen Fällen vor Ort selbst viel Geld zahlen und es sich anschließend mühsam erstatten lassen müssten.

(11.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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