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Gute Nachrichten für die Souvenirhändler: Griechenland wird als Pauschalreiseziel wichtiger - Urlaubsziele wie die Insel Santorin ziehen immer mehr deutsche Gäste an

Gute Nachrichten für die Souvenirhändler: Griechenland wird als Pauschalreiseziel wichtiger - Urlaubsziele wie die Insel Santorin ziehen immer mehr deutsche Gäste an

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Pauschalreisen Griechenland hängt die Türkei als Reiseziel ab

Es ist der Aufsteiger des Reisejahres 2017: Griechenland hat die Türkei als zweitstärkstes Pauschalreiseziel im Ausland hinter Spanien abgelöst. REISE & PREISE sagt, welche Länder ebenfalls von der Türkei-Flaute profitierten.

Im abgelaufenen Touristikjahr (bis 31. Oktober) erzielte Hellas bei den deutschen Veranstaltern laut GfK-Zahlen ein Umsatzplus von 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das teilte der Deutsche Reiseverband (DRV) auf seiner Jahrestagung im Emirat Ras Al Khaimah mit. Damit sei das Land auf Platz zwei aufgestiegen. Griechenland hatte bereits 2016 ein zweitstelliges Wachstum hingelegt.

Auch Ägypten lockte wieder deutlich mehr Pauschalurlauber an: Das Umsatzplus für das Land am Nil lag bei 55 Prozent. Dieser positive Trend setze sich im Winter fort, so der DRV. Im Jahr zuvor war Ägypten wegen Sicherheitsbedenken noch häufiger gemieden worden.
 
Auch Tunesien erholt sich langsam: Wie Marokko erzielte es wieder deutlich mehr Umsatz - allerdings von einem relativ niedrigen Niveau aus. Auch in Tunesien hatten Anschläge und Unsicherheit lange viele deutsche Urlauber abgehalten.
 
Die Türkei dagegen zog 2017 noch weniger Pauschalgäste an als im ohnehin schon schwachen Vorjahr. »Das macht uns sehr besorgt«, sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. Allerdings liege das Land unter den beliebtesten Pauschalreisezielen immer noch weit vorne - hinter den Balearen, Kanaren und nun Griechenland.
 
Spanien war nach wie vor sehr gefragt. Auf den Balearen verloren die Veranstalter zwar leicht Umsatz. Der DRV geht aber davon aus, dass noch mehr Urlauber als sonst ihren Mallorca-Urlaub schlicht ohne Veranstalter organisierten. Die Insel blieb voll.
 
Einen Umsatzrückgang von 17 Prozent gab es für die USA. Diese Zurückhaltung der Urlauber lasse sich nicht nur auf den Wechselkurs zurückführen, sondern möglicherweise auch auf einen »Trump-Effekt«, so der DRV. Dieser lasse sich aber nicht genau beziffern.
 
Die Topziele des Winters seien die Kanaren und Ägypten, gefolgt von Thailand und den Malediven. 

(07.12.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.