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Unterwegs mit einem Fernbus in Mecklenburg-Vorpommern: Fahrgäste haben hier klar festgelegte Rechte

Unterwegs mit einem Fernbus in Mecklenburg-Vorpommern: Fahrgäste haben hier klar festgelegte Rechte

Bus-Reisen Diese Rechte gelten bei Reisen mit dem Fernbus

Erst Verspätung - und dann ist auch noch das Gepäck weg. Hin und wieder können solche Probleme bei Reisen mit dem Fernbus auftreten. Doch die Passagiere haben klar definierte Rechte.

Die Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn und die EU-Fluggastrechte kennen viele. Doch auch Reisende, die mit dem Fernbus unterwegs sind, haben klar festgelegte Rechte.

Die EU-Fahrgastrechte im Busverkehr gelten für Strecken ab 250 Kilometern Distanz und dann, wenn Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen liegen. Die Rechte gelten auch während der Corona-Pandemie.

Allerdings hat das Fernbus-Unternehmen Blablabus seine Fahrten in Deutschland voraussichtlich bis zum Frühjahr eingestellt.

Wie die Fahrgastrechte genau aussehen und wo sie zu finden sind, müssen die Busunternehmen den Passagieren spätestens bei der Abfahrt mitteilen, erklärt die Rechtsberatung des ADAC.

Wo kann ich mich bei Problemen beschweren?

Wenn sich zum Beispiel die Abfahrt stark verspätet hat oder nach der Ankunft das Gepäck beschädigt ist, sollte man so schnell wie möglich handeln. «Zunächst den Busfahrer ansprechen oder das Unternehmen direkt kontaktieren», rät Johannes Parwulski, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl.

Außerdem sollten der Busfahrer oder das Terminalpersonal die Mängel schriftlich bestätigen. Der ADAC rät, die Mängel zusätzlich auf Fotos festzuhalten und die Kontaktdaten anderer Fahrgäste als Zeugen zu notieren. Die Ansprüche müssen schließlich innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt gegenüber dem Busunternehmen geltend gemacht werden.

«Zur besseren Nachweisbarkeit die Fahrscheine und Quittungen aufbewahren und schriftlich beim Unternehmen beschweren», sagt auch Tamás Ignácz, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Rostock.

Sollte dieser Versuch erfolglos geblieben sein, können sich Reisende an das Eisenbahn-Bundesamt wenden - das ist die zuständige Durchsetzungsstelle in Deutschland.

Was tun bei Verspätung oder Ausfall der Fahrt?

Die Fahrgastrechte gelten nur eingeschränkt, wenn sich der Bus wegen eines Staus verspätet oder die Fahrt ausfällt aufgrund eines Unwetters oder anderer Gründe, für die das Busunternehmen nichts kann. Das ist ähnlich wie bei den Fluggastrechten: Bestimmte Störungen liegen außerhalb des Einflussbereiches der Unternehmen.

Liegen solche Gründe nicht vor, zählt die Verzögerung bei der Abfahrt: Das Busunternehmen muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit über die Verzögerung informieren. Bei mehr als 90 Minuten Verspätung haben Reisende Anspruch auf einen kostenlosen Imbiss und Getränke.

Bei mehr als 120 Minuten Verspätung oder einer Annullierung oder Überbuchung der Fahrt, kann das Unternehmen verschiedene Möglichkeiten anbieten: die kostenlose Rückbeförderung zum Abfahrtsort, eine kostenlose alternative Beförderung zum Zielort und eine Erstattung des Fahrpreises.

Bietet das Unternehmen überhaupt keine dieser Möglichkeiten an, besteht für den Passagier zusätzlich der Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.

Was gilt, wenn ich außerplanmäßig irgendwo übernachten muss?

Auch das ist möglich: Der Bus hat eine Panne, die Fahrt endet abrupt, ein Ersatzfahrzeug ist nicht so schnell zu beschaffen. In diesem Fall kann die Übernachtung in einem Hotel nötig werden.

Die Kosten für das Hotel und den Transfer dorthin muss dann das Busunternehmen übernehmen - sie sind auf 80 Euro pro Person und pro Nacht begrenzt. Die Unterbringung ist auf höchstens zwei Nächte beschränkt. Dann sollte die Reise meist weitergehen.

Wer sich in so einem Fall selbst um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmert, sollte die Belege aufbewahren. «Eine Kopie sollte dann beim Busunternehmen eingereicht werden», rät der ADAC.

Was steht mir zu, wenn das Gepäck gestohlen oder beschädigt wurde?

Das Gepäck ist bei Busreisen meistens im Frachtraum untergebracht. Dort könne es leicht geklaut werden, denn nicht jedes Unternehmen kontrolliere, welcher Koffer zu wem gehört, sagt Johannes Parwulski vom EVZ. Wertsachen daher besser im Handgepäck verstauen und den Koffer beispielsweise mit Namensschild und Aufklebern kennzeichnen. Grundsätzlich steht Reisenden bei Verlust eine Entschädigung zu.

Wer vor Fahrtantritt ein Foto vom Kofferinhalt macht, ist ebenfalls auf der sicheren Seite. «Dann hat man bei Gepäckverlust bessere Chancen auf eine entsprechend hohe Entschädigungszahlung», sagt Tamás Ignácz. Denn Reisende müssen den Wert des verlorenen Gepäcks selbst nachweisen. Wichtig zu wissen: Die maximale Entschädigungssumme liegt bei mindestens 1200 Euro pro Gepäckstück.

Bei Verlust oder Beschädigung eines Rollstuhls oder anderer Mobilitätshilfe muss das Busunternehmen die gesamten Kosten für die Reparatur übernehmen und schnellstmöglich für Ersatz sorgen.

Was passiert bei einem Verkehrsunfall?

Wenn der Bus unterwegs einen Unfall hat, muss das Busunternehmen den Fahrgästen Erste Hilfe und Unterstützung leisten. Das betrifft Verpflegung, Kleidung und weitere Beförderung.

Zudem besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Die genaue Höhe hängt von Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab, der Höchstbetrag sollte aber nicht unter 220 000 Euro pro Fahrgast liegen.

(21.10.2020, dpa)

 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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