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REISE und PREISE

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British Airways

British Airways Flugsteige für selbständiges Boarding eingeführt

Mit der Eröffnung von drei Flugsteigen für selbständiges Boarding führt die Fluggesellschaft British Airways automatisierte biometrische Technologie im Terminal 5 des Flughafens London Heathrow ein.
Nach einem erfolgreichen Testlauf im vergangenen Juni wurden jetzt die ersten drei automatisierten Gates für Inlandsflüge in Betrieb genommen. Mehr als 4.000 Reisende haben von der neuen Technologie bereits profitiert. 
 
Mit den neuen Flugsteigen gestalten sich die Abläufe am Airport für die Fluggäste noch reibungsloser. Das Gesicht des Reisenden wird bei der Sicherheitskontrolle digital gescannt und dann beim Eintreffen am Flugsteig bei der Bordkartenkontrolle mit dem Scan verglichen. Der Fluggast scannt bei diesem Vorgang seine Bordkarte selbst und geht dann an Bord des Flugzeugs. 
 
Sicherheit ist das wesentliche Anliegen der biometrischen Gesichtserkennung. Die Ausrüstung von British Airways ist fortschrittlicher als vergleichbare Systeme, die zurzeit bei anderen Fluggesellschaften und Flughäfen im Einsatz sind. 
 
Bis Mitte Juni eröffnet British Airways wöchentlich drei neue Flugsteige für selbständiges Boarding an jedem Abflugpunkt für Inlandsflüge mit der Perspektive, das Konzept in Zukunft auch auf internationale Flüge auszuweiten. 
 
Die Einführung der Flugsteige ist Bestandteil eines größeren Investments in neue Technologie, mit der British Airways das Erlebnis seiner Kunden auf dem Flughafen noch attraktiver machen möchte. 
 
Außerdem hat British Airways Self-Service-Punkte für die Gepäckannahme an den Flughäfen Gatwick und Heathrow eingerichtet. Später in diesem Jahr folgt die Modernisierung des Bereichs für Anschlussflüge im Terminal 5 in London Heathrow. 
 
»Wir wissen, dass unsere Kunden noch einfacher und schneller durch den Flughafen gelangen möchten“«, sagt Troy Warfield, Director of Customer Experience, British Airways. »Die Einführung unserer Flugsteige für selbständiges Boarding und der Möglichkeit zur selbständigen Gepäckabgabe sind nur zwei der Maßnahmen, mit denen wir gemäß den Wünschen unserer Kunden investieren«, betont Warfield. 

 
(07.04.2017, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)