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Das Ticket ist da - doch der Flug ging nicht? Dann bekommen Verbraucher ihr Geld zurück. Zahlt die Airline nicht, können sie sich wehren

Das Ticket ist da - doch der Flug ging nicht? Dann bekommen Verbraucher ihr Geld zurück. Zahlt die Airline nicht, können sie sich wehren

Annullierungen So bekommen Sie Geld für Flugtickets zurück

In der Corona-Pandemie fielen - und fallen - Flüge aus. Viele Verbraucher möchten deshalb das Geld für ihre Tickets zurück. Doch das ist zurzeit gar nicht so einfach.

Der Flug wurde schon vor Monaten annulliert, aber die Airline hat Ihnen das Geld noch immer nicht zurückerstattet? Trotz schwerer Zeiten für die Fluggesellschaften: Das müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen.

«Die meisten haben Verständnis für die gegenwärtige Situation, aber Monate müssen Reisende nicht warten. Auch in der Pandemie haben sie Anspruch auf ihr Geld», sagt Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin.

Bei gestrichenen Flügen haben Reisende dank der Europäischen Fluggastrechteverordnung Anspruch darauf, innerhalb von sieben Tagen ihren gezahlten Ticketpreis zurückzuerhalten. Auch ohne aktives Handeln, betont die Verbraucherschützerin.

Sollten die Airlines nicht zahlen, empfiehlt sie, sich an die Fluggesellschaften zu wenden und eine Frist von zwei Wochen für die Rückzahlung zu setzen. Am besten per Einwurf-Einschreiben, damit die Verbraucher einen Nachweis haben.

Schlichtungsstellen anrufen

Reagieren Airlines dann noch immer nicht, können Betroffene ihren Anspruch auch vor Gericht erstreiten. «Diesen Weg scheuen aber viele, vor allem, wenn sie keine Rechtsschutzversicherung haben», hat die Verbraucherschützerin beobachtet. Reisende können sich auch an die Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes oder an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Beide versuchen zunächst, sich außergerichtlich mit den Airlines zu einigen.

Die SÖP verzeichnet nach eigenen Angaben eine starke Zunahme bei der Anzahl der Schlichtungsanträge von Verbrauchern in der Corona-Zeit. Für Verbraucher ist der Service kostenlos. Streitigkeiten gebe es vor allem, weil die Airlines ihren Kunden anfangs ausschließlich Gutscheine für annullierte Flüge angeboten hatten oder die Rückerstattung der Ticketpreise lange hinauszögern.

«In der Regel haben die Verbraucher schon großes Verständnis, dass es angesichts von Corona nicht ratzfatz geht», betont Geschäftsführer Heinz Klewe. «Sie werden allerdings sehr ärgerlich, wenn sich der angekündigte Zeitraum der Kostenerstattung immer wieder hinausschiebt.»

Bank einschalten

Möglich ist es der Verbraucherzentrale zufolge auch, dass sich Kunden, die mit Kreditkarte gezahlt haben, ihr Geld über ihr Geldinstitut zurückholen oder dies zumindest in einer Mahnung androhen. Die Banken haben hier unterschiedliche Fristen, in denen das möglich ist.

«Dass viele Fluggesellschaften auf die Beschwerden und berechtigten Forderungen der Reisenden nicht reagieren, ist mehr als enttäuschend», sagt Verbraucherschützerin Klaar. «Das Verhalten der Fluggesellschaften ist ganz eindeutig rechtswidrig.»

Klaar wünscht sich, dass die Airlines klare Voraussagen machen, wann Rückzahlungen erfolgen - und sich dann auch daran halten. Denn nicht nur die Fluggesellschaften litten unter der Corona-Krise. «Auch die Reisenden müssen die Begleiterscheinungen aushalten.»

Gutscheine bergen Risiko

Noch immer bieten die Fluggesellschaften auch Gutscheine für annullierte Flüge an. «Es schwebt aber ein Risiko über den Gutscheinen», sagt die Verbraucherschützerin. Denn: Sollte die Airline pleitegehen, haben Reisende kaum Chancen ihr Geld zurückzuerhalten.

Aber warum dauern die Rückzahlungen derzeit eigentlich so lange? Nach Angaben der SÖP gibt es dafür mehrere Gründe. Einerseits hätten die Unternehmen infolge der Pandemie Probleme mit ihrer Zahlungsfähigkeit - während gleichzeitig eine schiere Menge an Tickets erstattet werden muss. Darüber hinaus sind viele Mitarbeiter der Airlines im Homeoffice oder in Kurzarbeit. Das erschwert Klewe zufolge die schnelle Bearbeitung der Kundenbeschwerden.

Die Verzögerungen rührten zudem daher, dass lange unklar war, ob eine Gutscheinlösung anstelle einer Geldzahlung rechtlich möglich ist. Die Bundesregierung hatte diesen Plan unterstützt, um drohende Insolvenzen der Airlines zu vermeiden. Die EU-Kommission kippte das Vorhaben.

(24.08.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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