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REISE und PREISE

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Mike Nelson / dpa

Flüge buchen Viele USA-Flüge sind günstiger geworden

Flüge zu beliebten Reisezielen in den USA sind für den Sommer 2017 deutlich günstiger zu bekommen als im Vorjahr.
In der ersten Juliwoche zum Beispiel kostet ein Flug von Deutschland nach New York im Schnitt 441 Euro - im vergleichbaren Vorjahreszeitraum waren es 575 Euro. Das entspricht einem Minus von 23 Prozent. Für die Reisewoche vom 5. bis 12. August ist der Abschlag mit 38 Prozent noch größer, der Preis liegt dann im Schnitt bei 462 Euro - 2016 waren es noch 746 Euro.
 
Auch Flüge nach Miami sind in den ausgewählten Wochen im Juli und August günstiger als im Vorjahr - um 16 beziehungsweise 30 Prozent. Für Flüge von Deutschland nach Los Angeles zahlen Reisende im Juli 21 Prozent weniger, nach San Francisco im August ganze 36 Prozent. Günstiger sind auch Flüge nach Las Vegas und Seattle, und zwar bis zu 27 Prozent. Etwas teurer sind dagegen Flüge nach Boston und Chicago.

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Verglichen wurden Preise von Suchabfragen im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 23. Februar 2017 mit jenen des Zeitraums vom 1. August 2015 bis 23. Februar 2016. Die ausgewählten Flugtermine waren die Wochen vom 1. bis 8. Juli 2017 und 2. bis 9. Juli 2016 sowie vom 5. bis 12. August 2017 und 6. bis 13. August 2016. Es wurden also jeweils zwei Vergleichswochen von Samstag bis Samstag ausgewertet.

 
(10.03.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)