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Eine beliebte Urlaubsform im Land der Pharaonen ist eine Nilkreuzfahrt. Wegen der anhaltenden Proteste in Ägypten bieten Veranstalter ihren Kunden jetzt an, gebuchte Fahrten kostenlos zu stornieren

Eine beliebte Urlaubsform im Land der Pharaonen ist eine Nilkreuzfahrt. Wegen der anhaltenden Proteste in Ägypten bieten Veranstalter ihren Kunden jetzt an, gebuchte Fahrten kostenlos zu stornieren

Foto: Egypt 2011

Reiserecht Nilkreuzfahrten in Ägypten stornierbar

Eine Reise zu stornieren, kann teuer werden. Liegt die Ursache für den Reiserücktritt nicht beim Kunden, sondern am Zielgebiet, ist das höhere Gewalt - er muss nichts zahlen. In Ägypten gilt das für immer mehr Gebiete.

Die ersten Reiseveranstalter bieten Kunden an, Nilkreuzfahrten zu stornieren oder umzubuchen. Wegen der schweren Krawalle nach dem Sturz des Präsidenten Mohammed Mursi war das bislang höchstens für Trips nach Kairo möglich. Das Auswärtige Amt in Berlin hat seinen Sicherheitshinweis erneut verschärft. Von Reisen ins Land rät das Ministerium dringend ab. Ausdrücklich nennt es auch Nilkreuzfahrten sowie Reisen in die Touristenzentren in Oberägypten wie Luxor und Assuan. Ausgenommen von dieser Mahnung seien die Urlaubsorte am Roten Meer.

FTI und Phoenix Reisen zum Beispiel bieten ihren Kunden jetzt an, eine Tour auf dem Nil kostenlos zu stornieren oder umzubuchen - für Kairo gilt diese Kulanzregel bei beiden schon länger. Aber auch wenn der Veranstalter ein solches Angebot nicht macht, können Kunden ihre Kreuzfahrt jetzt stornieren, ohne dass der Anbieter ihnen eine Stornogebühr berechnen darf. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin. Denn es liege ein Fall von höherer Gewalt vor. »Dann ist das eine ganz eigene Art von Kündigung«, sagt Degott. Gleiches gilt für Reisen in andere Teile Ägyptens, aber nicht für Reisen ans Rote Meer. Denn dort stuft die Behörde die Lage ausdrücklich als sicher ein.

Für Teile des Landes herrscht inzwischen eine Reisewarnung. Sie ist die höchste Alarmstufe des Ministeriums und gilt derzeit für den Nord-Sinai und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet. Um kostenlos stornieren zu dürfen, genügt es laut Degott aber schon, wenn das Auswärtige Amt im Wortlaut dringend abrät. Eine solche Mahnung steht eine Alarmstufe unter der Reisewarnung.

«Allerdings scheint sich das Ganze ja langsam wie ein Flächenbrand auszuweiten», beurteilt Degott die Lage. Die Krawalle könnten seiner Ansicht nach auf Dauer indirekt auch in den Orten am Roten Meer zu spüren sein. »Zum Beispiel indem sie sich auf die Infrastruktur des ganzen Landes auswirken.« Derzeit sei das aber nicht der Fall, sagt ein FTI-Sprecher: »Am Roten Meer ist es absolut sicher. Man bekommt da auch absolut nichts davon mit.«  

Solange in den Urlaubsorten am Roten Meer laut Auswärtigem Amt alles sicher ist, hätten Urlauber, die trotzdem stornieren wollen, schlechte Karten, sagt Degott. »Ein ungutes Gefühl rechtfertigt nie einen kostenlosen Rücktritt.«

Aber es könne sich lohnen, mit dem Veranstalter zu verhandeln. Wer derzeit partout nicht nach Ägypten will, sollte vorschlagen, zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Anbieter dorthin zu fahren. Dass der sich darauf einlasse, sei nicht unwahrscheinlich, sagt Degott. »Die Veranstalter haben ja auch kein Interesse daran, ihre Kunden dahinzuprügeln.«

(09.07.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.