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Reiserecht Airline muss bei Annullierung für Unterbringung sorgen

Wenn »höhere Gewalt« wie zum Beispiel ein Vulkanausbruch den Abflug verhindert, kann der Passagier nicht mit einer Entschädigung rechnen. Für die angemessene Kost und Logis ihrer Fluggäste ist die Airline aber trotzdem verantwortlich.

Eine Fluggesellschaft muss die Hotelunterbringung von Passagieren organisieren, wenn der Flug gestrichen wird. Macht sie das nicht und gibt es keine Flugalternativen, kann sie einem Fluggast nicht vorwerfen, wenn der sich selbst ein Zimmer sucht. Sie muss die Kosten dafür übernehmen und kann sich auch nicht einfach damit herausreden, es hätte günstigere Zimmer gegeben, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C56/11 [36]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Havanna nach Frankfurt am Main gebucht, der wegen des Vulkanausbruchs auf Island im April 2010 ausfallen musste. Eine Naturkatastrophe wie diese gilt, wie auch ein Streik, als höhere Gewalt. Der Abflug verschob sich um sieben Tage. Die Fluggesellschaft kümmerte sich zunächst weder um Verpflegung, noch um eine Unterkunft für ihre Kunden und hat dadurch nach Einschätzung des Gerichts ihre Pflichten verletzt. Der Kläger suchte sich selbst ein Hotelzimmer und verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 1100 Euro für die Kosten. Die Behauptung der Fluggesellschaft, es hätte günstigere Mittelklassehotels gegeben, überzeugte das Gericht nicht. Preisbeispiele aus dem Monat zuvor ließ es als Beleg dafür nicht gelten.
Verpasst ein Urlauber wegen eines verspäteten Fluges seine Kreuzfahrt oder hat er umsonst ein Hotel gebucht, verhält es sich mit den Pflichten der Airline unterschiedlich. Ist die Fluggesellschaft für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich, muss sie den entstandenen Schaden übernehmen. Das regelt laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg das Montrealer Abkommen.
Hat der Urlauber einen Flug mit zwei verschiedenen Airlines gebucht und erreicht er aufgrund eines verspäteten ersten Flugs den Anschlussflug nicht mehr, muss die erste Airline für den Schaden aufkommen. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass sie die kompletten Kosten zum Beispiel für die Kreuzfahrt übernehmen muss, wenn das Schiff nicht mehr zu erreichen ist. Laut Fischer-Volk ist es wichtig, dass sich Urlauber alles genau quittieren lassen: die Verspätung des Fluges, vom Hotel zusätzliche Hotelaufenthalte oder Kosten für einen alternativen Weitertransport.
Keinen Schadenersatz für Kreuzfahren, Weiterflüge etc zahlen muss die Airline hingegen zahlen, wenn sie höhere Gewalt als Grund der Verspätung nachweisen kann.

(13.08.12, dpa/tmn)

 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.