Reiserecht Reiseunterlagen kommen nicht - Tourist muss nachhaken
Pauschalurlauber müssen bei ihrem Veranstalter Alarm schlagen, wenn die Reiseunterlagen nicht rechtzeitig eintreffen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor.
Denn wer seinen Abreisetermin »sehenden Auges« verstreichen lässt, ohne etwas zu unternehmen, kann keinen Schadenersatz in voller Höhe fordern, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 112 C 2695/09). Wer vergeblich auf Flugtickets und andere Unterlagen wartet, müsse »sämtliche zumutbaren Anstrengungen« unternehmen, um das «Gelingen der Reise» zu sichern. Unterbleibt dies, liege die Mitschuld des Urlaubers bei 50 Prozent.
Grundsätzlich ist aber auch der Veranstalter dazu verpflichtet, die Reiseunterlagen so zur Verfügung zu stellen, dass dem Gast «für die Urlaubsvorbereitungen und die Anreise zum Flughafen zumindest ein Zeitraum von einigen Stunden» bleibt. Wenn ein Unternehmen diese Pflicht nicht erfüllt, dürfe der wartende Tourist den Reisevertrag kündigen und Schadenersatzansprüche stellen.
Im verhandelten Fall war beides unterblieben: Der Veranstalter hatte nichts zugeschickt, und der Urlauber nicht nachgehakt. Deshalb müssten sich beide Seiten die Kosten teilen, entschied das Gericht.
(11.3.11, dpa/tmn)