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Aufstiege auf den höchsten Berg der Welt werden von nepalesischen und chinesischen Behörden überprüft - wer betrügt, wird empfindlich bestraft

Aufstiege auf den höchsten Berg der Welt werden von nepalesischen und chinesischen Behörden überprüft - wer betrügt, wird empfindlich bestraft

Vorgetäuschter Aufstieg Welche Strafe Schummlern am Mount Everest droht

Ein Aufstieg auf den Mount Everest bedeutet Ruhm und Ansehen. Aber wie wird eigentlich geprüft, ob Abenteurer wirklich ganz oben in der Todeszone waren? Nepal straft nun Bergsteiger, die betrogen haben sollen.

Mehr als 10.000 Mal stand ein Mensch schon ganz oben auf dem Mount Everest. Das besagen die offiziellen Statistiken aus Nepal und China. Das sind die beiden Länder, auf deren Grenze der höchste Berg der Welt steht.

Doch kürzlich hat nun das nepalesische Tourismusministerium mitgeteilt, dass Nachforschungen zu einer Bergsteigerin und einem Bergsteiger aus Indien auf der Liste der erfolgreichen Kletterer ergeben hätten, dass sie gar nicht wie dort vermerkt 2016 auf der 8848,86 Meter hohen Spitze gestanden hätten. Sie würden für den Betrug bestraft, indem es ihnen rückwirkend sechs Jahre ab dem vermeintlichen Aufstieg verboten wird, Berge in Nepal zu besteigen.

Jeder Aufstieg wird geprüft - Betrug gibt es trotzdem

Wie kann so etwas passieren? Die Chefin des nepalesischen Tourismusministeriums, Mira Acharya, sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass ihr etwa acht andere Betrugsfälle bekannt seien. Und der amerikanische Bergsteiger und Blogger Alan Arnette sagte: «Traurigerweise ist es mit der heutigen Technologie und den schlampigen Behördenprozessen nicht allzu schwierig, eine falsche Behauptung zu machen.»

Die Behörden in Nepal und China prüfen jeden Aufstieg. Doch ganz oben in der sogenannten Todeszone kann kein Behördenmitarbeiter ständig auf Ankömmlinge warten, denn dort baut der menschliche Körper ab und kann sich nicht erholen. So müssten Bergsteiger stattdessen als Aufstiegsbeweis ein Ganzkörperfoto von sich mit unbedecktem Gesicht - also ohne Sonnenbrille und Sauerstoffmaske - auf dem schneebedeckten Gipfel zeigen, sagt Arnette. Außerdem müssten der Leiter der Bergsteigergruppe sowie ein Behördenmitarbeiter im Basislager den Aufstieg zertifizieren. Da der Gruppenleiter selbst jedoch selten ganz nach oben steigen würde, verließen sich die Behörden meist auf das Wort des Bergsteigers sowie dessen Sherpa-Bergführer, sagte Arnette.

Alpinismus als Entwicklungshilfe für Nepal

Sein Gesicht in das Foto eines anderen Bergsteigers einzufügen, sei einfach, sagte Arnette. Er betont, dass alle Involvierten ein Interesse an vielen erfolgreichen Aufstiegen haben. Sherpa-Führern helfe es zu mehr Aufträgen und teils zu mehr Honorar oder gar dazu, eine eigene Bergführerfirma zu gründen. Ähnlich profitierten Bergführerfirmen und Regierungen, die damit ihren Tourismus fördern könnten. Und besonders für Nepal, das laut den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehört, ist das Geld der Alpinisten aus dem Ausland wichtig. Ein durchschnittlicher Aufstieg kostet laut Arnette rund 40.000 Euro, so viel wie ein guter Neuwagen. Kletterer mit hohem Budget geben auch das Doppelte oder Dreifache aus.

Bei dem Fall der Bergsteigerin und des Bergsteigers, deren Namen nun seit kurzem von der Liste gestrichen sind, hätten andere Bergsteiger das nepalesische Tourismusministerium darüber informiert, dass sie ihren Aufstieg abgebrochen hätten, weil es ihnen gesundheitlich schlechter gegangen sei, berichtete die Zeitung «Hindustan Times». Sie hätten bearbeitete Bilder verwendet. Das Ministerium prüfte anschließend.

Sechsjähriges Verbot nepalesische Berge zu besteigen

Doch einer der Betroffenen, Narender Singh Yadav, sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass er 2016 oben gewesen sei und entsprechende Fotos und Videos gezeigt worden wären. Er wirft seinem Gruppenführer vor, sich aus Eifersucht an das Tourismusministerium gewandt zu haben. Denn Yadav sollte etwas später die höchste Auszeichnung seines Landes für Bergsteiger erhalten, den Tenzing Norgay Adventure Award, wie es von der indischen Bergsteigervereinigung hieß. Wegen der Kontroverse habe er den Preis schließlich nicht erhalten. Yadav sagte, er wolle gegen den Gruppenführer gerichtlich vorgehen.

Den Gruppenführer strafte auch das nepalesische Tourismusministerium - ebenfalls mit einem sechsjährigen Verbot, seine Berge zu besteigen - mit der Begründung, dass er den Betrug nicht schon früher gemeldet habe, wie es aus dem Ministerium hieß. Die Bergsteigerfirma Seven Summit Treks, die den Aufstieg organisiert hatte, müsse ein Bußgeld zahlen - rund 355 Euro - und der Sherpa-Bergführer eines von etwa 71 Euro. Der Behördenmitarbeiter, der damals zertifizierte, habe eine schriftliche Warnung erhalten.

Betrugsfälle sind relativ selten

«Wenn Bergsteiger einen Aufstieg faken, wie soll die Bergsteigerfirma davon wissen?», sagte der Chef von Seven Summit Treks, Mingma Sherpa, dazu der Zeitung «The Indian Express». «Die zwei indischen Bergsteiger zeigten uns die Bilder ihres Aufstiegs und wir schrieben, dass sie aufgestiegen wären.»

Andere Schummler hatten schon härtere Strafen von Nepal erhalten. 2016 belegte das Tourismusministerium ein indisches Polizisten-Ehepaar mit einem zehnjährigen Verbot, ihre Himalaya-Berge zu besteigen, da sie ebenfalls gefälschte Bilder verwendet haben sollen. Indien entließ die beiden Beamten anschließend. Laut Bergsteiger Arnette ist es jedoch erstaunlich, dass trotz der Einfachheit des Betrügens bekannte Betrugsfälle relativ selten seien.

(23.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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