fbpx
Der Brexit und seine Folgen: Wer als EU-Bürger einen Citytrip zum Beispiel nach London unternehmen möchte, braucht dafür vom Oktober 2021 an einen Reisepass

Der Brexit und seine Folgen: Wer als EU-Bürger einen Citytrip zum Beispiel nach London unternehmen möchte, braucht dafür vom Oktober 2021 an einen Reisepass

Von Einreise bis Roaming Was das Brexit-Abkommen für Reisende ändert

Der Brexit ändert für Reisende mit Ziel Großbritannien nicht allzu viel. Die wichtigste Änderung betrifft - jedoch nicht sofort - das benötigte Reisedokument. Viele Rechte bleiben Urlaubern erhalten.

Die Brexit-Übergangsphase ist mit Ablauf des Jahres 2020 beendet. Nun wird das neue Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) greifen. Doch wie wirkt sich das auf Menschen mit Reiseplänen für die Britischen Inseln aus?

Reisepass statt Personalausweis

Die wichtigste Änderung greift erst im Herbst: Vom 1. Oktober 2021 an wird für die Einreise nach Großbritannien und Nordirland ein Reisepass benötigt, wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt. Den Pass stellt das Bürgeramt am Heimatort aus. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Alter des Antragstellers, der Zahl der Seiten und der Bearbeitungsdauer.

Der Personalausweis wird dagegen nur noch bis zum 30. September 2021 für die Einreise akzeptiert. Urlauber müssen allerdings weiterhin kein Visum für Großbritannien beantragen.

Eine Ausnahme gibt es bei der Passpflicht für bestimmte Personen: Wer über einen «settled»- oder «pre-settled»-Status verfügt, Grenzgänger oder ein «S2-Healthcare-Visitor» ist, kann seinen Personalausweis noch bis 31. Dezember 2025 zur Einreise nutzen, erläutert das EVZ.

Wer sich für eine Rundreise in Großbritannien einen Mietwagen leiht, der kann dafür weiter den deutschen, europäischen oder internationalen Führerschein nutzen.

Europäische Krankenversicherungskarte wird weiter akzeptiert

Und noch eine gute Nachricht gibt es für Reisende: Die von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und auch die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) behalten bei Urlaubsreisen ihre Gültigkeit, erläutert das EVZ.

Mit der EHIC können Reisende innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich in Notfällen zum Arzt gehen und bekommen die gleichen Leistungen wie die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Reiselandes. Die Kosten für die Notfallbehandlung werden von der Krankenkasse übernommen. Allerdings empfehlen Verbraucherschützer für Reisen außerhalb Deutschlands generell eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, weil die Krankenkassen oft nicht alle anfallenden Behandlungskosten erstatten.

Fluggastrechte bei Verbindungen zwischen EU und UK

Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die innerhalb der EU starten und für alle Flüge, die in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Sie regeln die Höhe von Entschädigungen, etwa wenn ein Flugzeug ausfällt oder sich deutlich verspätet.

Vom 1. Januar 2021 stellt sich das nun so dar: Die Rechte gelten weiterhin für alle Flüge aus dem Vereinigten Königreich - und für Flüge aus der EU dorthin von Fluggesellschaften mit Sitz in der EU. Sie gelten aber nicht mehr, wenn man aus einem Drittstaat wie den USA mit einer britischen Fluggesellschaft in die EU fliegt.

Wer mit dem Eurostar-Zug oder einem Fernbus nach Großbritannien reist, für die- oder denjenigen gelten weiterhin die entsprechenden Fahrgastrechte zum Beispiel bei Verspätungen. Die EU-Gesetzgebung ist hier laut EVZ jeweils in britisches Recht überführt worden.

Was gilt bei Roaming-Kosten?

In der EU gibt es keine Roaming-Gebühren für das Telefonieren per Smartphone und für mobiles Surfen mehr. Für das Vereinigte Königreich entfällt diese Regel nun. Allerdings haben deutsche Netzbetreiber angekündigt, an bestehenden Tarifen erst einmal nichts ändern zu wollen. Im Zweifel sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Reise bei ihrem Provider nachfragen, welche Kosten konkret anfallen.

Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Zahl der Reisen aus Deutschland nach Großbritannien und Nordirland aktuell deutlich geringer als in früheren Jahren. Das Auswärtige Amt warnt in seinen Reisehinweisenvor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins gesamte Vereinigte Königreich. Die reiserechtlichen Regelungen für die Nach-Brexit-Zeit werden für viele Menschen daher erst dann unmittelbar spürbar werden, wenn das Reiseaufkommen in der Zukunft wieder größer wird.

(31.12.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.