Von Einreise bis Roaming Was das Brexit-Abkommen für Reisende ändert
Der Brexit ändert für Reisende mit Ziel Großbritannien nicht allzu viel. Die wichtigste Änderung betrifft - jedoch nicht sofort - das benötigte Reisedokument. Viele Rechte bleiben Urlaubern erhalten.Die Brexit-Übergangsphase ist mit Ablauf des Jahres 2020 beendet. Nun wird das neue Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) greifen. Doch wie wirkt sich das auf Menschen mit Reiseplänen für die Britischen Inseln aus?
Reisepass statt Personalausweis
Die wichtigste Änderung greift erst im Herbst: Vom 1. Oktober 2021 an wird für die Einreise nach Großbritannien und Nordirland ein Reisepass benötigt, wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt. Den Pass stellt das Bürgeramt am Heimatort aus. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Alter des Antragstellers, der Zahl der Seiten und der Bearbeitungsdauer.
Der Personalausweis wird dagegen nur noch bis zum 30. September 2021 für die Einreise akzeptiert. Urlauber müssen allerdings weiterhin kein Visum für Großbritannien beantragen.
Eine Ausnahme gibt es bei der Passpflicht für bestimmte Personen: Wer über einen «settled»- oder «pre-settled»-Status verfügt, Grenzgänger oder ein «S2-Healthcare-Visitor» ist, kann seinen Personalausweis noch bis 31. Dezember 2025 zur Einreise nutzen, erläutert das EVZ.
Wer sich für eine Rundreise in Großbritannien einen Mietwagen leiht, der kann dafür weiter den deutschen, europäischen oder internationalen Führerschein nutzen.
Europäische Krankenversicherungskarte wird weiter akzeptiert
Und noch eine gute Nachricht gibt es für Reisende: Die von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und auch die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) behalten bei Urlaubsreisen ihre Gültigkeit, erläutert das EVZ.
Mit der EHIC können Reisende innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich in Notfällen zum Arzt gehen und bekommen die gleichen Leistungen wie die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Reiselandes. Die Kosten für die Notfallbehandlung werden von der Krankenkasse übernommen. Allerdings empfehlen Verbraucherschützer für Reisen außerhalb Deutschlands generell eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, weil die Krankenkassen oft nicht alle anfallenden Behandlungskosten erstatten.
Fluggastrechte bei Verbindungen zwischen EU und UK
Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die innerhalb der EU starten und für alle Flüge, die in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Sie regeln die Höhe von Entschädigungen, etwa wenn ein Flugzeug ausfällt oder sich deutlich verspätet.
Vom 1. Januar 2021 stellt sich das nun so dar: Die Rechte gelten weiterhin für alle Flüge aus dem Vereinigten Königreich - und für Flüge aus der EU dorthin von Fluggesellschaften mit Sitz in der EU. Sie gelten aber nicht mehr, wenn man aus einem Drittstaat wie den USA mit einer britischen Fluggesellschaft in die EU fliegt.
Wer mit dem Eurostar-Zug oder einem Fernbus nach Großbritannien reist, für die- oder denjenigen gelten weiterhin die entsprechenden Fahrgastrechte zum Beispiel bei Verspätungen. Die EU-Gesetzgebung ist hier laut EVZ jeweils in britisches Recht überführt worden.
Was gilt bei Roaming-Kosten?
In der EU gibt es keine Roaming-Gebühren für das Telefonieren per Smartphone und für mobiles Surfen mehr. Für das Vereinigte Königreich entfällt diese Regel nun. Allerdings haben deutsche Netzbetreiber angekündigt, an bestehenden Tarifen erst einmal nichts ändern zu wollen. Im Zweifel sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Reise bei ihrem Provider nachfragen, welche Kosten konkret anfallen.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Zahl der Reisen aus Deutschland nach Großbritannien und Nordirland aktuell deutlich geringer als in früheren Jahren. Das Auswärtige Amt warnt in seinen Reisehinweisenvor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins gesamte Vereinigte Königreich. Die reiserechtlichen Regelungen für die Nach-Brexit-Zeit werden für viele Menschen daher erst dann unmittelbar spürbar werden, wenn das Reiseaufkommen in der Zukunft wieder größer wird.
(31.12.2020, dpa)