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Neue US-Richtlinie: Wer von Ägypten oder Saudi-Arabien aus in die USA reisen möchte, darf keine elektronischen Geräte im Handgepäck mitführen

Neue US-Richtlinie: Wer von Ägypten oder Saudi-Arabien aus in die USA reisen möchte, darf keine elektronischen Geräte im Handgepäck mitführen

Foto: Christin Klose

USA Terrorgefahr Keine Elektrogeräte im Handgepäck

Mit Terrorgefahr begründet die US-Regierung ihr Verbot, größere Elektronikgeräte auf einigen Direktflügen aus muslimisch geprägten Ländern weiter an Bord mitnehmen zu dürfen. Großbritannien zieht nach.

Alle acht Länder befinden sich im Nahen Osten oder in Nordafrika. Das teilte das Heimatschutzministerium (DHS) auf seiner Webseite mit und bestätigte damit Medienberichte. Großbritannien ergriff ähnliche Maßnahmen, Deutschland nicht.
 
Das DHS begründet die Maßnahmen, die von vielen Passagieren als sehr störend empfunden werden dürften, mit Terrorgefahr: »Terroristische Gruppen peilen weiterhin das kommerzielle Flugwesen an und verfolgen aggressiv innovative Methoden, um ihre Attacken zu verüben.«

 
Verboten sind den US-Angaben nach an Bord alle elektronischen Geräte, die größer als Mobiltelefone sind, also Laptops, Tablet-Computer, E-Book-Reader oder Kameras. Die Elektronikgeräte können jedoch im Gepäck aufgegeben werden, das im Flugzeugbauch verstaut wird. Medizinische Geräte bleiben an Bord erlaubt.
 
Die zehn betroffenen Flughäfen liegen in Jordanien, Ägypten, Saudi-Arabien, Kuwait, Marokko, Katar, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten, also in größtenteils muslimisch geprägten Staaten. Ob weitere Orte in Zukunft betroffen sein könnten, blieb zunächst unklar.
 
Großbritannien schloss sich der US-Maßnahme für die meisten Staaten an. Größere elektronische Geräte würden im Handgepäck auf Flügen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, Ägypten, Tunesien und Saudi-Arabien verboten, erklärte die britische Regierung am Dienstag. Dagegen teilte die Bundesregierung mit, vergleichbare Regelungen seien »derzeit in Deutschland nicht vorgesehen«. Deutsche Flughäfen seien von den US-Maßnahmen nicht betroffen.
 
Betroffen von den US-Maßnahmen sind Medienberichten zufolge neben Turkish Airlines auch die Luftfahrtgesellschaften Etihad Airways aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Royal Jordanian Airlines und Saudi Arabian Airlines, da diese Direktflüge in die Vereinigten Staaten von den besagten Flughäfen anbieten.
 
US-Gesellschaften oder Fluggesellschaften aus Deutschland fallen demnach nicht unter diese Einschränkungen.
 
Die Fluggesellschaften wurden am Dienstag um 08.00 Uhr Ostküstenzeit informiert. Laut DHS haben sie 96 Stunden Zeit für die Umsetzung. Die Maßnahme ist laut DHS zunächst bis zum 14. Oktober dieses Jahres begrenzt, dann soll neu entschieden werden.

(22.03.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.