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Während in manchen Hotelanlagen lokale alkoholische Getränke zum All-Inclusive-Service zählen, sind Alkoholika in anderen Hotels grundsätzlich ausgeschlossen

Während in manchen Hotelanlagen lokale alkoholische Getränke zum All-Inclusive-Service zählen, sind Alkoholika in anderen Hotels grundsätzlich ausgeschlossen

Urlaubsplanung Was muss bei All-Inclusive-Reisen beachtet werden?

Bei der Reiseplanung muss an vieles gedacht werden. Neben der Auswahl des Urlaubsorts müssen auch Übernachtung und Verpflegung in die Urlaubsplanung einbezogen werden. Mit dem Begriff "All-Inclusive" verbinden viele Urlauber ein Rundum-Paket. Welche Leistungen wirklich im All-Inclusive-Urlaub enthalten ist, hängt jedoch vom gebuchten Arrangement ab.

Mahlzeiten, Getränke und andere All-Inclusive-Leistungen

Vor der Buchung einer Reise sollten alle Angaben im Reisekatalog sorgfältig studiert werden. Auch das Kleingedruckte des Reiseveranstalters verdient Beachtung, denn wichtige Details werden oft in diesem Abschnitt genau erklärt. In den meisten Fällen sind Übernachtungen sowie alle Mahlzeiten und Getränke im All-Inclusive-Angebot inbegriffen. Bei dieser Urlaubsform handelt es sich allerdings um eine Vereinbarung, die mit jedem Hotel separat abgeschlossen wird. Deshalb können sich die All-Inclusive-Varianten abhängig vom Hotel sehr unterscheiden. Während in manchen Hotelanlagen lokale alkoholische Getränke zum All-Inclusive-Service zählen, sind Alkoholika in anderen Hotels grundsätzlich ausgeschlossen. Oft ist nur ein einziges Softgetränk während einer Mahlzeit im Preis inbegriffen, sodass für jedes weitere Erfrischungsgetränk zusätzliche Kosten entstehen. Das Kuchenbüffet am Nachmittag zählt längst nicht in allen Hotels zum All-Inclusive-Angebot. All-Inclusive-Ferien lohnen sich vor allem in Ländern, die über keine touristische Infrastruktur verfügen. Wenn in der näheren Umgebung der Hotelanlage weder Supermärkte noch Restaurants liegen, ist die Entscheidung für All-Inclusive sinnvoll. Bislang gibt es allerdings keinen einheitlichen Standard für All-Inclusive-Ferien. Ein Hotelier kann deshalb bereits von All-Inclusive sprechen, wenn nur ein Freigetränk pro Person und Tag im Arrangement enthalten ist. Meist finden sich im Katalog des Veranstalters zusätzliche Hinweise, die Aufschluss über Art und Umfang des All-Inclusive-Angebots liefern. Die meisten Urlauber, die sich für All-Inclusive-Ferien entscheiden, wollen dadurch Geld sparen. Wenn auf den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht verzichtet werden kann und die Erholung dringend notwendig ist, sollte bei der Reiseplanung das eigene Budget im Mittelpunkt stehen.

Bedingungen sorgfältig prüfen und das Kleingedruckte beachten

Geld für die Ferien ansparen, ist nicht immer möglich, da Fernreisen oft das gesamte Jahresbudget verschlingen. Eine Alternative, um eine All-Inclusive-Reise zu finanzieren, besteht in der Aufnahme eines Ratenkredits oder eines Mikrokredits. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Reisefinanzierung finden Sie hier. Neben einer ausführlichen Recherche kann auch ein Kreditvergleich dazu beitragen, die Alternativen besser einzuschätzen. Bei einem Ratenkredit wird die monatliche Tilgungssumme im Voraus festgelegt. Es empfiehlt sich, die Raten in einer realistischen Höhe festzulegen, damit das Haushaltsbudget durch die regelmäßigen Beträge nicht übermäßig belastet wird. Wenn die All-Inclusive-Reise kurzfristig finanziert werden muss, da bei der Buchung eine Anzahlung fällig wird, stellt der Mikrokredit unter Umständen die passende Lösung dar. Als Mikrokredit wird ein Darlehen bezeichnet, dessen Höhe in der Regel die Summe von 1.000 Euro nicht überschreitet. Der Vorteil eines Mikrokredits besteht darin, dass die Auszahlung häufig innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Da das Risiko für das Kreditinstitut aufgrund der niedrigen Summe sehr gering ist, entfallen beim Mikrokredit oft lange Antragsverfahren oder Bonitätsprüfungen. Zur Finanzierung einer kompletten Reise ist der Mikrokredit jedoch kaum geeignet, allerdings kann sich diese Kreditform für die Anzahlung eines Urlaubs lohnen. Bei negativen Schufa-Einträgen werden Kreditanfragen von vielen Banken abgelehnt. In diesem Fall sollte nach Kreditanbietern gesucht werden, die Darlehen über Privatfinanzierungen ermöglichen. Selbstständige werden von Banken bei der Vergabe von Krediten häufig übergangen. Crowdlending, wie eine Kreditvergabe im Internet bezeichnet wird, könnte auch für Kleinunternehmer eine Möglichkeit darstellen, an das benötige Darlehen zu gelangen. Dabei werden Kreditsuchende und potenzielle Kreditgeber auf spezialisierten Internetplattformen zusammengebracht. Da bei diesen Darlehen kein Verwendungszweck angegeben werden muss, besteht die Möglichkeit, damit All-Inclusive-Reisen zu finanzieren.

(19.08.2019, pl)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.