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Koffer packen und los? Wegen Corona verreisen die meisten derzeit wohl nicht so unbedarft wie vor der Pandemie

Koffer packen und los? Wegen Corona verreisen die meisten derzeit wohl nicht so unbedarft wie vor der Pandemie

Urlaub Veranstalter zeigen sich bei Umbuchungen kulant

Es dürfte eine Mischung aus Vorfreude und Sorge sein: Wer jetzt einen Urlaub bucht, fragt sich, ob dieser dann in einigen Wochen oder Monaten auch stattfinden kann. Die Reiseveranstalter reagieren.rspann

Das Reisen ist wieder möglich - allerdings mit eingeschränkter Auswahl und einer guten Portion Unsicherheit. Denn auch in Ländern und Regionen, die derzeit wieder bereist werden können, kann sich die Corona-Lage ändern.

Um trotzdem Pauschalurlauber zu einer Buchung zu bewegen, bieten die großen Reiseveranstalter kulante Umbuchungsbedingungen. Ändert sich die Situation am Reiseziel, können Urlauber noch relativ kurzfristig ihre Pläne ändern - und zum Beispiel die Reise verschieben oder auf ein anderes Ziel ausweichen. Die Regeln im Überblick:

- Tui: Wer bei Tui eine Pauschalreise bis 30. September bucht, kann später noch bis 14 Tage vor Abreise flexibel umbuchen. Der ursprünglich gebuchte Urlaub muss im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 liegen, die neue Reise darf dann bis 31. Oktober 2021 stattfinden. Eine kostenfreie Storno-Option gebe es nicht mehr, so Tui.

- DER Touristik: Kostenfrei umgebucht werden können Pauschalreisen mit Abreise bis 30. September 2020 nach Ägypten, Tunesien, Marokko, in die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate. Somit gilt das Angebot über die Reisewarnung hinaus, in einigen der Länder noch bis Ende August gilt. Bereits gebuchte Fernreisen und Reisen außerhalb des Schengenraums können derzeit bei terminierter Abreise bis 31. Oktober ohne Gebühren umgebucht werden.

Für Neubuchungen gilt bei DER Touristik: Wer bis 30. September für einen Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2020 und Ende Oktober 2021 bucht, kann stets bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umbuchen. Zum Unternehmen gehören die Veranstaltermarken Dertour, ITS, Jahn Reisen, Meiers Weltreisen und ADAC Reisen.

- FTI:Bestehende Buchungen mit Reiseantritt bis Ende Oktober lassen sich spätestens zehn Tage vor Abreise kostenlos umbuchen. Die neue Reise darf dann bis Ende Oktober 2021 stattfinden.

- Alltours: Wer eine Buchung mit Abreise bis Ende Oktober hat, kann derzeit 14 Tage vor Abreise kostenlos stornieren oder umbuchen. Buchungen für Urlaube mit Abreisedatum zwischen 1. November 2020 und 31. März 2020 können nach aktuellem Stand bis 15. Oktober 2020 gebührenfrei storniert oder umgebucht werden.

- Schauinsland Reisen: Eine Umbuchung ist hier laut Veranstalter bis auf weiteres kostenfrei - und zwar bis 22 Tage vor Abreise. Das Angebot für alle bereits getätigten Buchungen mit Abreise bis 31. Oktober 2020. Für Stornierungen gelten die üblichen Staffeln.

Die kulanten Umbuchungsoptionen der Veranstalter gelten in der Regel nicht für dynamisch paketierte Reisen, auch X-Produkte genannt, sowie etwa für Kreuzfahrten oder Kreuzfahrt-Kombinationen.

Wichtig zu wissen: Wenn für das gebuchte Land oder auch nur die Region, in der das Hotel liegt, eine Reisewarnung gilt, dann können Pauschalurlauber immer kostenlos den Vertrag kündigen. In der Regel sagt dann aber schon der Veranstalter von sich aus die Reise ab.

(17.08.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.