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Barrierefrei an Bord: Für Menschen mit einer eingeschränkten Mobilität sind Kreuzfahrten eine Herausforderung - die Crew hilft zum Beispiel beim Einschiffen

Barrierefrei an Bord: Für Menschen mit einer eingeschränkten Mobilität sind Kreuzfahrten eine Herausforderung - die Crew hilft zum Beispiel beim Einschiffen

Urlaub mit Behinderung Wie barrierefrei ist die Kreuzfahrt?

Die Kreuzfahrt ist eine schöne Mischung aus Resorturlaub und Rundreise. Gilt das auch für Passagiere mit Einschränkungen? Frei von Hindernissen ist so ein Urlaub in jedem Fall nicht.

Die Kreuzfahrt gilt als sorgenlose Reiseform. Für gesunde Menschen mag das durchaus so sein. Menschen mit Behinderungen müssen den Urlaub auf See aber rechtzeitig und minutiös vorbereiten - und sie sollten die möglichen Hindernisse kennen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität finden auf den Webseiten der Reedereien zwar allgemeine Informationen und Links zu standardisierten Fragebögen. Trotzdem sind viele Details zu klären.

Begleitpersonen und Blindenhunde

Oft fordern die Reedereien zum Beispiel eine betreuende Begleitperson in der Kabine. Wer Probleme mit dem Sehen und Hören hat, muss sich bei der Servicehotline erkundigen, ob er sich auf dem Schiff ungehindert bewegen und verständigen kann. Nicht alle Reedereien lassen zum Beispiel Blindenhunde an Bord.

Wenn Urlauber mit Mobilitätseinschränkungen frühzeitig buchen, können sie eine der wenigen geräumigeren barrierefreien Kabinen in der Nähe der Aufzüge beziehen. Breite Türen, spezielle Handläufe und rollstuhlgerechte Waschbecken sowie ein Notfalltelefon erleichtern ihnen dann den Aufenthalt. Wie hoch aber das Bett und der WC-Sitz sind, müssen sie in einigen Fällen dann doch vorab erfragen.

Barrierefrei auf dem Fluss unterwegs

Eine Ausnahme ist das Flussschiff «Viola» von Phoenix Reisen, das erste rollstuhlgerechte Schiff auf dem deutschen Markt. 34 der 50 Kabinen sind für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet. Bei Bedarf fährt der Malteser Pflegedienst mit. «Das ist in erster Linie ein Angebot für Gäste, die sonst nicht aufs Schiff könnten», erklärt eine Sprecherin von Phoenix Reisen.

In der Hochseekreuzfahrt stehen immerhin Rollstühle für die Ein- und Ausschiffung sowie für Notfälle bereit. Damit können Passagiere, die Rollatoren oder Stöcke benutzen, längere Strecken bewältigen. Auf dem Schiff sind leicht erreichbare Plätze in den Hauptrestaurants und im Theater Behinderten vorbehalten. Und es gibt Behindertentoiletten. Doch die eigentlichen Hürden lauern woanders.

Der Weg zum Schiff ist ein großes Hindernis

Hochseekreuzfahrten beginnen oft mit der Anreise über einen Flughafen. Laut EU-Recht müssen Personen mit Behinderung unterstützt werden. Doch das muss vorab aufwändig geklärt werden. Die meisten Reedereien organisieren einen Sondertransfer. Ansonsten hilft das Personal beim Ein- und Ausstieg aus dem Bus.

Beim Check-in am Schiff müssen sich Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder einer anderen Behinderung nicht in die Schlange stellen. Geschultes Personal hilft die Gangway hinauf.

Im Innern jedoch erschweren hochflorige Teppiche in Kabine und Gängen die Fortbewegung mit Rollstuhl oder Rollator. Treppen, Stufen und Schwellen schränken die Bewegungsfreiheit ein.

Landgänge sind häufig nicht möglich

Vor allem aber sind etliche Landausflüge nicht behindertengerecht. In Tenderhäfen dürfen Rollstuhlfahrer und Blinde das Schiff in der Regel wegen Sicherheitsbedenken nicht verlassen. Die meisten Reedereien wollen aus Haftungsgründen kein Risiko eingehen.

Deshalb muss auch die Route wohlüberlegt werden. Legt das Schiff im Hafen direkt an? Gibt es Niederflurbusse für Ausflüge? «In Europa kann man am ehesten am Kai anlegen und mit einer guten Infrastruktur rechnen», sagt Hans Langen, Generalmanager auf der «Mein Schiff Herz». «Abgesehen vielleicht von der einen oder anderen kleinen griechischen Insel.» Auf anderen Kontinenten wird es schwierig.

«In der Karibik werden oft Reede- und Tenderhäfen angelaufen, und in Asien ist die Infrastruktur häufig nicht barrierefrei», bestätigt eine Aida-Sprecherin. Immerhin können Gehbehinderte mit einem faltbaren Rollstuhl bei Aida tendern, wenn sie sich sicher fühlen.

Fehlende Signale für Blinde und Gehörlose

«Sehbehinderte brauchen kontrastreiche Farben, um sich zu orientieren», sagt Rüdiger Leidner. Das werde nicht überall beachtet. Wer nicht oder sehr schlecht sieht, bucht am besten eine Kabine in Aufzugsnähe, denn Kabinenbeschilderungen für Blinde gibt es in den langen Gängen nicht. Die wichtigsten Einrichtungen und die Aufzüge sind in Profil- oder Brailleschrift gekennzeichnet.

Schwerhörige müssen in Erfahrung bringen, ob an der Rezeption eine induktive Höranlage vorhanden ist. Die Anzahl von Kabinensets zur visuellen und taktilen Wahrnehmung akustischer Signale ist begrenzt, sofern es sie überhaupt auf dem gewählten Schiff gibt. Da heißt es wie bei der barrierefreien Kabine: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

(25.02.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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