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Pauschalreisen sollten in der Pandemie nicht zu früh gekündigt werden, da sonst hohe Stornokosten anfallen können

Pauschalreisen sollten in der Pandemie nicht zu früh gekündigt werden, da sonst hohe Stornokosten anfallen können

Urlaub in der Pandemie Stornokosten: Pauschalreisen nicht zu früh kündigen

Infektionsrisiko, geänderte Flüge, Maskenpflicht: Nicht jeder möchte seine gebuchte Pauschalreise in Corona-Zeiten auch antreten. REISE & PREISE erklärt, wie und wann sich Stornogebühren vermeiden lassen.

Wer angesichts der Pandemie und möglicher Einschränkungen vor Ort seinen Pauschalurlaub doch nicht antreten möchte, sollte nicht vorschnell kündigen. Sonst besteht das Risiko, dass unnötige Stornierungsgebühren anfallen.


«Man sollte nie zu früh stornieren, sondern erst etwa vier bis fünf Wochen vor dem Abreisetermin», rät der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Dann seien die Inzidenz, die allgemeinen Beeinträchtigungen vor Ort und mögliche Leistungsänderungen des Reisepakets absehbar - eine gute Argumentationsgrundlage, um von der Reise zurückzutreten. Die Restzahlung sei dann nicht mehr zu leisten.

«Wer dagegen sehr früh storniert, weil er später hohe Stornogebühren fürchtet, kann wahrscheinlich keine Beweise für eine erhebliche Beeinträchtigung vorbringen, denn die Reise findet ja erst in einigen Wochen oder Monaten statt», erklärt Führich. Der Reiseveranstalter kann sich dann auf den Standpunkt stellen: Derzeit sieht es danach aus, dass die Reise wie gebucht stattfinden kann.

Schwelle für kostenlosen Rücktritt ist eher niedrig

Storniert ein Pauschalurlauber dann recht kurzfristig, muss er Argumente haben, warum die Reise beeinträchtigt sein wird. «Klar ist der Fall, wenn eine Reisewarnung vorliegt», sagt Führich. «Sie gilt als eindeutiges Indiz für außergewöhnliche Umstände, die eine Reise erheblich beeinträchtigen.» Urlauber sollten dann binnen 14 Tagen ihr angezahltes Geld zurückbekommen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. «Einen Gutschein muss ich nicht akzeptieren.»

Liegt keine Reisewarnung vor, ist die Lage weniger eindeutig - aber trotzdem kann eine gebührenfreie Stornierung gerechtfertigt sein. Führichs Erfahrung nach erklären die Gerichte einen kostenlosen Reiserücktritt bereits dann für rechtens, wenn die Wahrscheinlichkeit einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung zum Reisezeitpunkt bei 25 Prozent liegt. «Die Schwelle stammt vom Bundesgerichtshof und wird also sehr niedrig angelegt», erklärt der Experte. Meist gebe es Urteile oder Vergleiche zugunsten der Urlauber.

Manche Pandemie-Einschränkung ist zu akzeptieren

Andererseits fällt nicht alles unter die Kategorie erhebliche Beeinträchtigung, was eine Urlauberin oder ein Urlauber so empfindet. «Wenn im Hotel nichts los ist, nur ein Essenssaal geöffnet hat und Maskenpflicht herrscht, dann zählt so etwas nach einem Jahr Pandemie einfach zum allgemeinen Lebensrisiko, das man hinnehmen muss», sagt Führich. Die Einschränkung der gebuchten Reiseleistungen oder das Infektionsrisiko müsse durchaus erheblich oder höher als zu Hause sein. Erst dann ist die kostenlose Stornierung möglich.

«Ganz allgemein auf die Pandemie können sich Urlauber ohnehin nicht beziehen», sagt Führich. «Sie müssen konkret vortragen, worin genau die Einschränkungen bestehen.» Beispiele: Die gebuchte Flugverbindung oder das Hotel stehen nicht mehr zur Verfügung, Ausflüge oder Landgänge bei Kreuzfahrten sind nicht mehr möglich. Oder es gibt eine Pflicht zur Quarantäne nach Einreise. Auch ein hohes Infektionsrisiko im Urlaubsgebiet kann eine solche Einschränkung sein.

Wichtig: «Was ich bei der Buchung sehenden Auges akzeptiert habe, kann ich hinterher nicht mehr monieren», betont Führich.

(26.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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