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Wohin in den Herbstferien? Die Liste der Corona-Risikogebiete kann sich jeden Tag ändern. Urlauber sollten sich aktuell informieren und auf die Einreise- und Quarantänebestimmungen achten

Wohin in den Herbstferien? Die Liste der Corona-Risikogebiete kann sich jeden Tag ändern. Urlauber sollten sich aktuell informieren und auf die Einreise- und Quarantänebestimmungen achten

Urlaub im Herbst Was gilt bei Reisen im In- und Ausland?

Die Herbstferien rücken näher, die ersten Koffer sind bereits gepackt. Aber wohin darf man überhaupt noch reisen? Wann muss man in Quarantäne? Und vor allem: Wie lange? Ein Überblick.

Die Herbstferien stehen vor der Tür und damit die Gelegenheit, kurz vor der Winterzeit noch einmal am Meer zu liegen oder in den Bergen zu wandern. Doch in diesem Jahr ist alles anders - steigende Infektionszahlen in vielen Ländern und komplizierte Reisebestimmungen der Behörden stellen die Urlaubspläne vieler Menschen auf den Kopf.

Wo darf ich jetzt noch hinfahren? Wann muss ich in Quarantäne? Und wann kann ich mich «freitesten», also die Quarantäne mit einem negativen Testergebnis verkürzen? Fragen, die nicht nur Auslandsurlauber beschäftigen.

Am 5. Oktober beginnen in den ersten Bundesländern die Herbstferien. Wohin kann ich überhaupt noch reisen, wenn ich Urlaub im Ausland machen will?

Das wird schwierig. Von den etwa 200 Ländern dieser Welt hat die Bundesregierung 138 ganz oder teilweise als Risikogebiet eingestuft und sie mit einer Reisewarnung belegt. Für knapp 50 weitere Länder rät sie von Urlaubsreisen ab, weil dort noch Ein- oder Ausreisebeschränkungen für die EU gelten. Es bleiben weltweit nur 12 Länder übrig, für die gar nicht vor touristischen Reisen gewarnt oder von denen nicht abgeraten wird. Darunter sind immerhin noch ein paar beliebte Urlaubsländer: Italien, Griechenland, Malta, Zypern. In Österreich, der Schweiz, Frankreich oder der Türkei gibt es noch einzelne Regionen, die kein Risikogebiet sind.

Kann ich trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet reisen?

Ja. Die Reisewarnung ist kein Verbot, sie soll nur eine möglichst große abschreckende Wirkung haben. Für die größte Abschreckung sorgen allerdings die Quarantäneregeln, die bei der Rückkehr aus Risikogebieten nach Deutschland gelten.

Welche Quarantäneregelungen gelten zur Zeit? Und war nicht geplant, die Regeln zu ändern?

Im Sommer konnten sich alle Auslands-Heimkehrer gratis testen lassen, das Angebot ist aber vorbei. Sonderregeln greifen weiterhin, wenn man in Länder reist, die als Corona-Risikogebiete gelten - nachzulesen in einer Online-Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI). Dann heißt es bei der Rückkehr: bis zu 14 Tage Quarantäne plus Testpflicht. Man muss sich also so lange zu Hause isolieren, bis ein negatives Testergebnis da ist. Es sei denn, man hat schon eins von kurz vor der Einreise. Zum 15. Oktober sollen Änderungen kommen: Ein vorzeitiges Ende der Quarantäne soll dann frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein. Für Quarantänetage sollen Risiko-Urlauber künftig auch keinen Ausgleich für Einkommensausfälle mehr bekommen.

Wie schnell kann die Einstufung als Risikogebiet wieder rückgängig gemacht werden?

Entscheidend für die Einstufung ist die Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Steigt sie über 50, wird ein Land oder eine Region zum Risikogebiet erklärt. Sinkt sie wieder darunter, kann die Einstufung auch schnell wieder aufgehoben werden. Die Bundesregierung wartet in der Regel sieben Tage lang ab, ob der Trend sich verstetigt. Dann wird aufgehoben.

Kann ich im Inland in den Herbstferien uneingeschränkt reisen?

Auch in Deutschland gibt es Risikogebiete. Wer in einem solchen Gebiet wohnt und ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen kann, sollte in der Regel in allen Bundesländern Urlaub machen können. Bei der Frage, ob eine Region als Risikogebiet gilt, orientieren sich die meisten Bundesländer am Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium. Maßgeblich ist dabei eine Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen. In Berlin entscheiden die Behörden jedoch nicht allein nach dem Kriterium der Neuinfektionen, sondern beurteilen jeden Fall individuell. Eine täglich aktualisierte grafische Übersicht über aktuelle deutsche Risikogebiete bietet die Internetseite des RKI.

Unterschiede gibt es bei den Bundesländern vor allem in der Frage, ob sich Urlauber, die sich in deutschen Risikogebieten aufgehalten haben, auch ohne aktuellen negativen Test in dem jeweiligen Bundesland frei bewegen dürfen. In Berlin, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz müssen Menschen, die sich bis zu zwei Wochen vor ihrer Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben und keinen negativen Test vorlegen können, für 14 Tage in Quarantäne. Mecklenburg-Vorpommern verlangt als derzeit einziges Bundesland auch bei negativem Testergebnis eine Mindestquarantäne von fünf bis sieben Tagen. Erst dann ist es möglich, sich mit einem zweiten Test «freizutesten», wenn dieser ebenfalls negativ ausfällt.

Menschen, die in deutschen Risikogebieten wohnen oder von dort nach Hessen, Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg oder ins Saarland reisen, dürfen nicht in Hotels, Ferienwohnungen und anderen kommerziellen Unterkünften übernachten. Von dieser Regel gibt es jedoch je nach Bundesland verschiedene Ausnahmeregelungen. Oft reicht es aus, wenn man entweder versichert oder nachweist, dass man nicht mit dem Coronavirus infiziert ist.

Ein negativer Corona-Test ist nicht immer zwingend vorgeschrieben. In Bayern etwa reicht ein ärztliches Attest, welches «bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorhanden sind», wie es in der entsprechenden Verordnung heißt. In Baden-Württemberg gilt eine Ausnahme vom Übernachtungsverbot unter anderem dann, wenn der Aufenthalt im Risikogebiet länger als sieben Tage zurückliegt. Anders als bei Hotels und anderen kommerziellen Unterkünften sind jedoch Übernachtungen bei Freunden oder Verwandten in diesen Bundesländern erlaubt. Einen Überblick über die Regelungen für Reisende aus innerdeutschen Risiko-Landkreisen gibt es auf der Internetseite des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes.

In Nordrhein-Westfalen, Bremen, Niedersachsen und Thüringenmüssen Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten weder in Quarantäne noch mit Übernachtungsverboten in Hotels und Co. rechnen.

(05.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.