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Endlich Urlaub trotz Corona: Viele Familien sehnen sich danach, wieder einmal gemeinsam mit Kindern zu verreisen

Endlich Urlaub trotz Corona: Viele Familien sehnen sich danach, wieder einmal gemeinsam mit Kindern zu verreisen

Ungeimpfte Kinder Was müssen Eltern zum Familienurlaub wissen?

Kinder dürften vor Ende des Sommers noch nicht geimpft sein. Das kann Konsequenzen für die geplante Reise haben.

Die geimpften Eltern und Großeltern sind auf der sicheren Seite, die ungeimpften Kinder einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt: Mit diesem Szenario müssen viele Familien bei ihrer Urlaubsplanung rechnen.

Was es zu beachten gilt, zeigt diese Checkliste

1. Urlaub in Deutschland oder im Ausland?

Am einfachsten dürfte in diesem Sommer der Urlaub in Deutschland sein. Ein- und Ausreisevorschriften wie bei Auslandsreisezielen fallen weg. Allerdings sind die Regeln der Bundesländer zu beachten, die derzeit uneinheitlich sind. Aktuell müssen Urlauber immer prüfen, ob und wann sie einen Negativtest vorweisen müssen. Und wo überhaupt schon Hotels und andere Unterkünfte Gäste empfangen.

2. Infektionsrisiko am Urlaubsziel abwägen

Für Kinder gibt es bislang keine zugelassene Impfung. Im Sommer könnte der Impfstoff von Biontech/Pfizer für Über-12-Jährige zugelassen werden, aber damit lässt sich derzeit nicht fest planen. Bislang gibt es für das Vakzin in der EU eine Zulassung ab 16 Jahren.

Vorerst kann eine Impfung Kinder also noch nicht vor der Ansteckung mit dem Coronavirus schützen - ein Risiko auch im Urlaub. Allerdings nicht nur dort: «Stand jetzt gibt es eine Menge Länder, in denen das Ansteckungsrisiko deutlich geringer ist als in Deutschland», sagt der Reisemediziner Prof. Tomas Jelinek.

Kritischer sollten Eltern auf Länder schauen, in denen die medizinische Infrastruktur bei einem Anstieg der Fallzahlen schnell ans Limit kommen dürfte. «In Europa sehe ich dieses Risiko nicht», sagt Jelinek, der auch Wissenschaftlicher Leiter des Centrums für Reisemedizin (CRM) ist. Ein Beispiel sei aber etwa Ägypten, ein durchaus beliebtes Urlaubsziel für Familien aus Deutschland.

Eltern sollten zudem ihr eigenes Infektionsrisiko beachten. «Oft wird die Zweitimpfung mit Astrazeneca wegen eines Urlaubs vorgezogen», so Jelinek. Davon rät der Experte ab: «Wir wissen, dass ein längerer Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung besseren Schutz bietet.» Wem der Schutz vor Corona wichtig sei, der sollte den Abstand nicht verkürzen. «Bei allem Verständnis für den schnellen Urlaub.»

Die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (RKI) bleiben bei der Abwägung des Infektionsrisikos hilfreich, zumal sie sich stets ändern können. Sie teilen Länder in vier Kategorien: risikofreie Gebiete, Risikogebiete mit Sieben-Tage-Inzidenz über 50, Hochinzidenzgebiete mit Sieben-Tage-Inzidenz über 200 und Virusvariantengebiete.

Die Einstufungen des RKI sind außerdem entscheidend für die jeweiligen Regeln bei der Rückreise nach Deutschland (siehe Punkt 4).


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3. Einreisebestimmungen prüfen

Der Gesundheitsschutz ist das eine, die Vorschriften der Länder das andere. Ein Urlaub ist nur sinnvoll, wenn niemand am Urlaubsort direkt in Quarantäne muss. Ist dies gegeben, kommt es darauf an, wer einen negativen Corona-Test vorlegen muss. Geimpfte und Genesene sind von dieser Pflicht in manchen Ländern ausgenommen, aber längst nicht überall. Bei ungeimpften Kindern kommt es auf das Alter an.

In Spanien zum Beispiel sind Personen unter sechs Jahren von der Testpflicht bei der Einreise befreit. Eine Quarantäne ist nicht vorgesehen. Italien und Österreich haben die Quarantänepflicht für Einreisende unter anderem aus Deutschland jüngst aufgehoben, die Testpflicht bleibt bestehen. Ausgenommen sind in Italien nur Kinder unter zwei Jahren, in Österreich unter zehn Jahren. Griechenland wiederum entbindet Kinder unter fünf Jahren von der Testpflicht.

Informationen zu den aktuell geltenden Einreiseregeln bieten etwa das Auswärtige Amt, Reisebüros oder der Reiseveranstalter.

4. Regeln bei der Rückkehr nach Deutschland kennen

Hier gibt es gute Nachrichten: Bislang galt nach der Rückkehr aus Risikogebieten die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für alle Personen ab sechs Jahre - also auch für viele Kinder. Einige der beliebtesten Urlaubsziele in Europa fallen nach wie vor in diese Kategorie, zum Beispiel Griechenland, Italien und Österreich.

Mit der neuen, einheitlichen Einreiseverordnung gibt es hier nun deutliche Erleichterungen: Die Quarantänepflicht wurde für vollständig Geimpfte und Genesene aufgehoben - und auch für alle, die einen negativen Corona-Test vorweisen können. Dieser kann in der verpflichtenden digitalen Einreiseanmeldung eingetragen werden.

Das heißt: Kehren geimpfte oder genesene Eltern aus dem Wanderurlaub in Tirol oder dem Badeurlaub auf Kreta heim, müssen sie Kinder ab sechs Jahre nicht zwingend zu Hause isolieren. Stattdessen können sie die Kleinen vorher freitesten lassen. Sind die Eltern selbst noch nicht vollständig geimpft oder genesen, brauchen auch sie einen negativen Test, wenn sie die Quarantäne zu Hause vermeiden wollen.

Wichtig an dieser Stelle: Für Flugreisen zurück nach Deutschland ist ein negativer Corona-Test ohnehin vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob das Land Risikogebiet ist oder nicht. Das gilt auch für Personen, die aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet heimkehren - unabhängig vom Transportmittel. Geimpfte und Genesene können stattdessen einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen. Ausgenommen sind hier wieder Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Für Hochinzidenzgebiete bleibt die Quarantänepflicht bestehen. Sie kann erst fünf Tage nach der Rückkehr durch einen negativen Test beendet werden. Genesene und vollständig Geimpfte müssen nur noch in Quarantäne, wenn sie aus einem Gebiet mit neuen Virusvarianten kommen. Hier beträgt die Dauer immer 14 Tage.

Die Regelungen zur Quarantänepflicht gelten vorerst bis 30. Juni.

5. Über Testmöglichkeiten am Urlaubsort informieren

Wichtig ist, dass ein Test am Urlaubsort im Ausland vor dem Abflug verlässlich verfügbar ist. «Da würde ich mich frühzeitig schlau machen und rechtzeitig einen Termin reservieren», rät Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. Reiseveranstalter können bei der Suche nach Testeinrichtungen vor Ort helfen.

Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass der Antigen-Test beim Zeitpunkt der Einreise maximal 48 Stunden zurückliegen darf.

6. Reiseversicherungen checken

Vor der Rückreise besteht ein Restrisiko, dass Familien im Hinterkopf haben müssen: Die Fluggesellschaften dürfen nur Passagiere an Bord lassen, die negativ getestet wurden. Steckt sich ein Kind im Urlaub mit dem Coronavirus an und wird positiv getestet, muss es in Quarantäne. «Es wird vielleicht nicht krank, aber der Flug ist dann nicht möglich», sagt Tomas Jelinek. Der Urlaub verlängert sich also unfreiwillig - mit entsprechenden Kosten für die ganze Familie.

Das Bundesgesundheitsministerium stellt dazu eindeutig klar: «Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen ist nur mit negativem Testnachweis gestattet. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.»

Das bedeutet Extrakosten. Für solche Fälle gebe es mittlerweile Reiseversicherungen, sagt Karolina Wojtal. «Es müssen aber spezielle Corona-Produkte sein.» Klassische Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen seien oft noch nicht an die Pandemie angepasst. «Viele Standardprodukte schließen die Leistung bei Pandemien oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus.»

Familien müssen aber häufig keine neue Versicherung abschließen. «Oft lässt sich der bestehende Reiseschutz schon für ein paar Euro speziell um die aktuelle Corona-Situation erweitern», sagt Wojtal. Damit sei auch der unfreiwillig längere Aufenthalt vor Ort in der Regel abgesichert. Hier lohnt eine Anfrage beim Versicherer.

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung deckt nur Behandlungskosten ab, nicht aber die Kosten für die Verlängerung des Urlaubs. «Wenn ich einfach nur in Quarantäne muss, ist das nicht abgedeckt», bestätigt Wojtal. Wichtig ist die Versicherung dennoch, auch im EU-Ausland. Bei einem Krankenhausaufenthalt erstatten die deutschen Kassen nämlich häufig nicht alle anfallenden Behandlungskosten.

7. Stornierungsbedingungen prüfen

Es kann passieren, dass ein gebuchter Urlaub doch nicht angetreten werden kann oder möchte. Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt hier nur in bestimmten Fällen: bei Erkrankung oder Unfall, Tod eines nahen Angehörigen oder etwa einem Wohnungseinbruch. Nicht abgedeckt sind Reisewarnungen oder Einschränkungen am Urlaubsort.

Aus diesem Grund sollten gerade Familien die Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten ihrer Reise prüfen. Fluggesellschaften bieten derzeit in der Regel kostenlose Umbuchungen auf spätere Zeiträume. Unterkünfte im Netz lassen sich häufig mit kurzfristiger Stornierungsoption buchen. Wer eine Pauschalreise bucht, kann gegen Aufpreis einen flexiblen Tarif mit Stornomöglichkeit bis 14 Tage vor Abreise wählen. Solche Tarife bieten viele Reiseveranstalter.

(20.05.2021, dpa)


 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.