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Urlauber am Check-in-Schalter auf dem Flughafen von Palma: Wer derzeit nach Mallorca fliegt, muss vor der Rückkehr nach Deutschland einen Coronatest machen

Urlauber am Check-in-Schalter auf dem Flughafen von Palma: Wer derzeit nach Mallorca fliegt, muss vor der Rückkehr nach Deutschland einen Coronatest machen

Unfreiwilliger Urlaub Krankenkassen übernehmen keine Hotelkosten bei Quarantäne

Wer vor dem Abflug zurück nach Deutschland positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss in Quarantäne - in der Regel in einem Hotel. Wer zahlt dann die Kosten für die zusätzlichen Nächte?

Urlauber im EU-Ausland können nicht darauf setzen, dass ihre gesetzliche Krankenversicherung bei einem positiven Corona-Test die unplanmäßige Hotel-Quarantäne bezahlt.

Unterbringungskosten können nicht auf Basis der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) abrechnet werden, sagt Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes. Sie könnten auch nicht über den Weg der Kostenerstattung bei der zuständigen deutschen Krankenkasse geltend gemacht werden. Mit Blick auf Mallorca gilt: Ein Hotel, in dem die Quarantäne nach einem positiven Test vor Abreise in der Regel stattfindet, ist kein Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems.

Das heißt: Reisende müssen die Kosten für die Übernachtungen selbst zahlen. Sofern der Reiseveranstalter oder das Hotel nicht anderweitig dafür aufkommen. Der Deutsche Reiseverband (DRV) erklärt: Bei einem positiven Test gelten die jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen des Reiselandes. Und in der Regel tragen Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.

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Hotels sind nicht ausreichend qualifiziert

Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen Unterbringungskosten und Behandlungskosten während der Quarantäne. Sollten Versicherte während dieser behandlungsbedürftig werden, können sie laut GKV-Spitzenverband Leistungen auf Basis der EHIC erhalten. Sofern ein paar Bedingungen erfüllt sind. So müsse der behandelnde Arzt zum öffentlichen Gesundheitssystem gehören und die Behandlung medizinisch notwendig sein. Dies entscheide der Arzt vor Ort.

Allerdings sind die Unterbringungskosten selbst davon eben nicht erfasst und können daher nicht abgerechnet werden. Das wäre laut Verband nur der Fall, wenn das Hotel über die Ausstattung verfügt, die für einen stationären Aufenthalt notwendig ist. Und wenn das Hotel als Leistungserbringer des Gesundheitssystems qualifiziert ist.

Auch die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nicht

Wer Urlaub in einem EU-Land macht, kann sich über die EHIC die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen nach einer unerwartet auftretenden Erkrankung zurückholen. Welche Leistungen darunter fallen, regelt das Recht des entsprechenden Reiselandes - und in manchen Fällen ist das deutlich weniger als in Deutschland. Urlauber bleiben dann auf Teilen ihrer Kosten sitzen.

Verbraucherschützer raten daher bei jeder Auslandsreise zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, deren Leistungen über jene der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehen. Die Versicherung greift jedoch nicht, wenn bereits eine Reisewarnung vorliegt. Und auch hier gilt wieder: Übernommen werden Behandlungskosten - die Kosten einer Quarantäne-Unterbringung im Hotel sind nicht versichert.

(01.04.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.