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Ute Kranz ist Reisebloggerin und dabei oft alleine unterwegs

Ute Kranz ist Reisebloggerin und dabei oft alleine unterwegs

Tipps für Alleinreisende So wird das alleine reisen ein Erfolg

Wer alleine verreist, hat viele Freiheiten. Ein Solo-Trip kann mit unter aber auch gefährlich sein. Damit der Urlaub ohne Begleitung gelingt, ist vor allem die Vorbereitung wichtig.

Am liebsten verreisen die Deutschen zu zweit. Rund 24 Millionen Urlauber waren im vergangenen Jahr mit einem Partner unterwegs. Das ergab die jährliche Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen FUR.

Doch es geht auch ohne Begleitung: Fast sieben Millionen Deutsche sind 2018 allein verreist. Was nach Abenteuer klingt, ist für die Reisebloggerin Ute Kranz seit fast 16 Jahren selbstverständlich. Alleine reisen heißt für sie vor allem Freiheit, da «es nur um einen selbst geht». Doch erwarten Alleinreisende auch viele Herausforderungen und Risiken. Wichtige Leitfragen für einen erfolgreichen Solo-Urlaub:

Wie soll die Reise ablaufen?

«Wer alleine unterwegs ist, muss für sich selbst sorgen», sagt Ute Karg, die über ihre Reisen auf dem Blog Bravebird schreibt. Sie empfiehlt daher, den Trip - schon vor der Abreise - so gut wie möglich zu planen. Wer Angst vor Einsamkeit hat, dem rät die Reiseexpertin soziale Aktivitäten in die Planung zu integrieren, zum Beispiel Gruppenausflüge. «So schafft man sich Sicherheitsinseln.»

Wie sieht die Sicherheitslage vor Ort aus?

Bei der Auswahl des Reiseziels sollten Solo-Touris besonders auf die Sicherheitslage im Urlaubsland achten. Das Auswärtige Amt (AA) bietet dafür ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise auf seiner Homepage an. Sollte für das Urlaubsziel eine aktuelle Reisewarnung bestehen, rät das AA, auf die Reise ganz zu verzichten.

Welche Informationsmöglichkeiten gibt es noch?

Absolute Sicherheit kann zwar niemand garantieren. Es gibt aber verschiedene Apps und Services, die eine Reise sicherer machen können. Beispielsweise die Travel Risk Map von International SOS und der Safe Cities Index vom englischen Wirtschaftsmagazin The Economist bieten Informationen, wo auf der Welt Reisende besonders sicher sind.

Wen muss ich über meine Reisepläne informieren?

Freunde und Familie sollten immer wissen, wo man sich gerade aufhält. Das kann im Ernstfall wichtig werden. «Es macht Sinn so detailliert wie möglich zu informieren», rät Karg. Es sei auch ratsam, den Reiseplan im persönlichen Umfeld zu verteilen. Wer ins Ausland reist, kann sich zudem auf der digitalen Krisenvorsorgeliste Elefand (Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland) des AA registrieren.

Wie bewahre ich meine Dokumente am besten auf?

Reisepass, Krankenkassenkarte, Führerschein - diese Dokumente sind auf Reisen wichtig. Gut ist es deshalb, Kopien zu machen. Dabei sollte man auch alle digitalen Möglichkeiten nutzen: Als Ute Karg zum ersten Mal alleine verreiste, habe es noch gar nicht die Möglichkeit gegeben, Dokumente in einer Cloud zu speichern. Heute sei das aber ein «absolutes Muss», betont sie. Kopien des Passes, die Krankenkassenkarte oder auch wichtige Telefonnummern und Adressen sollte man online abspeichern.

Reicht meine gesetzliche Krankenversicherung aus?

Wer ins Ausland fährt, sollte eine Auslandskrankenversicherung im Gepäck haben. Zwar kann jeder in den EU-Ländern und Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen auch seine Krankenkassenkarte verwenden. Allerdings übernimmt die Krankenkasse nicht immer alle Kosten anstandslos, erklärt die Stiftung Warentest. Hier springt eine Auslandskrankenversicherung ein.

Wichtig: Sie sollte nicht nur für einen medizinisch notwendigen Rücktranstransport nach Deutschland aufkommen - sondern auch für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren. Denn gerade für Alleinreisende, kann es belastend sein, schwer krank in einem Land mit fremder Sprache behandelt zu werden.

(24.09.2019, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.