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Um den Urlaub in der Ferne unbeschwert genießen zu können, empfiehlt sich eine Auslandskrankenversicherung

Um den Urlaub in der Ferne unbeschwert genießen zu können, empfiehlt sich eine Auslandskrankenversicherung

Test Versicherungen Viele Krankenversicherungen sind «sehr gut»

Da die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, ist eine gute Auslandskrankenversicherung wichtig.

Wer ins Ausland reist, braucht eine Auslandskrankenversicherung. Und zwar am besten eine, die eine Covid-19-Erkrankung abdeckt. Dazu rät die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 6/2021). Rund 90 Tarife haben die Tester überprüft, jeweils etwa die Hälfte für Einzelpersonen und Familien. Fast zwei Drittel schnitten mit «sehr gut» ab.


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Testsieger für Einzelreisende sind die Tarife der DKV und der Ergo Krankenversicherung (Note jeweils 0,6). Mit knapp zehn Euro für Neukunden unter 65 Jahren liegen sie im unteren Preisbereich.

Bei den Tarifen für die ganze Familie liegt der Versicherer Vigo an der Spitze (Note 0,7) - mit rund 47 Euro Jahresbeitrag allerdings auch der teuerste der getesteten Familientarife.

Nicht-Leistung bei Corona mindert Note

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bewerteten die Prüfer auch den Aspekt «Leistung im Fall von Krieg, Pandemie, Epidemie, Kernenergie». War dieses Ergebnis mangelhaft - wie bei den nur «ausreichenden» Testverlierern - sackte das Gesamtergebnis um eine Note ab. Fast alle Anbieter leisten jedoch ohne Einschränkungen.

Dagegen reichen Corona-Schutzangebote von Reiseveranstaltern nach Angaben von «Finanztest» als Versicherungsschutz im Ausland nicht aus. Sie seien an bestimmte Buchungs- und Reisezeiten gebunden und griffen nicht bei anderen Erkrankungen. Ähnliches gilt für Versicherungen über die Kreditkarte. Im Vergleich zu den getesteten Tarifen bieten sie meist weniger und binden Leistungen an Auflagen.

Neuer Vertrag bietet oft besseren Schutz

Außerdem bieten neue Verträge oft bessere Bedingungen. Wer schon eine länger laufende Auslandskrankenversicherung hat, sollte klären, ob diese etwa eine Covid-19-Erkrankung abdeckt. Ein alter und neuer Vertrag können durchaus parallel laufen, der neue Versicherer muss das nur wissen. In seinen Bedingungen sollte stehen, dass er Ansprüche an andere Versicherer selbst regelt.

Außerdem wichtig: Nicht erst auf den letzten Drücker um eine Versicherung kümmern. Auf einem Reiseportal schließt man besser keine Auslandskrankenversicherung ab, rät die Zeitschrift. Die Tarife gebe es meist nur in Kombination mit anderen Versicherungen.

Übrigens sollten auch privat Krankenversicherte eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Und zwar, wenn ihre Police zwar im Ausland zahlt, aber keinen Rücktransport einschließt.

(18.05.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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