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In den Herbstferien auf die Kanaren, ja oder nein? Der Veranstalter Tui will Kunden die Wahl überlassen - auch wenn es derzeit eine Warnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien gibt

In den Herbstferien auf die Kanaren, ja oder nein? Der Veranstalter Tui will Kunden die Wahl überlassen - auch wenn es derzeit eine Warnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien gibt

Stornieren oder nicht? Ein Urlaubs-Leitfaden für die Herbstferien

Die Herbstferien stehen vor der Tür, aber die Stimmung ist getrübt: Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Was tun, wenn der Urlaubsort zum Risikogebiet wird? Eine Entscheidungshilfe in Szenarien.

Die ersten Wochen Schulalltag im Schatten von Corona nach dem Sommer sind überstanden, bald gibt es wieder Ferien. Doch mittlerweile sind Dutzende Regionen in vielen EU-Ländern zu Corona-Risikogebieten erklärt worden, darunter etliche Urlaubsorte.

Eine aktuelle Liste der Corona-Risikogebiete führt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Website. Zugleich gelten für viele Länder und Regionen auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Viele Herbstferienreisen werden zwar zu Zielen innerhalb Deutschlands führen - doch zahllose Menschen haben auch bereits eine Auslandsreise gebucht. Insbesondere sie stehen nun vor der Frage: Fahren oder nicht? Die Entscheidung muss immer persönlich abgewogen werden.

Welche Möglichkeiten haben Reisende nun? Antworten in drei Szenarien.

Szenario 1: Urlaubsantritt trotz Risikogebiet und Reisewarnung

Das Domizil ist gebucht und bezahlt, der Reisewunsch ist unverändert: «Ich fahre, zur Not mit dem eigenen Auto», wird sich mancher sagen.

Neben dem Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren, gibt es hier ein mögliches weiteres Problem: Die Auslandskrankenversicherung greift in der Regel nicht. Der Bund der Versicherten (BdV) weist ausdrücklich darauf hin, dass private Auslandskrankenversicherungen meistens nicht bezahlen, wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung vorliegt. Nur wenige Anbieter bieten in diesem Fall weiterhin einen Schutz an.

Außerdem erfordert die Reise in ein Risikogebiet eine ganz andere zeitliche Planung: Reisende, die aus solchen Gebieten zurückkehren, müssen sich derzeit noch 48 Stunden vor oder nach der Einreise nach Deutschland auf Corona testen lassen und dann in Quarantäne bleiben, bis das Ergebnis da ist - was mehrere Tage dauern kann.

Von Mitte Oktober an gilt dann: Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich mindestens fünf Tage in Quarantäne begeben. Zudem sollen sich nach Deutschland einreisende Passagiere über ein Online-Portal anmelden. Wer das versäumt, dem drohen Bußgelder.

Szenario 2: Rücktritt von der Reise in ein Risikogebiet

Mancher wird sich auch sagen «Ich fahre nicht, obwohl alles gebucht ist» und seine Herbstferienpläne damit beenden.

Individualreisende sollten hier zunächst die für sie geltenden Umbuchungs- und Stornierungsoptionen prüfen. Bei Unterkünften können die Gebühren bei 80 bis 100 Prozent liegen, wenn der Gast kurzfristig absagt. Man verliert also im Zweifel das gesamte Geld. Im Vorteil ist, wer ein Angebot mit kostenlosem Storno bis kurz vor Reiseantritt gebucht hat. Dann lässt sich der Aufenthalt ohne Unkosten absagen.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Hotel oder Ferienhaus erreichbar, dann bleibt der Gast auf etwaigen Kosten sitzen, wenn er zum Beispiel rein aus Angst vor dem Coronavirus seinen Aufenthalt absagt. Hier spielt es keine Rolle, ob das Reiseziel ein Risikogebiet ist.

«Erst mal lohnt es sich aber, direkt bei der Unterkunft anzurufen und zu fragen, ob sie überhaupt geöffnet hat», rät die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi aus Berlin. «Denn ist ein Urlaubsort Risikogebiet, dann kommt oft der gesamte Tourismus zum Erliegen.» Ist das Haus geöffnet, sollten Kunden nachfragen, ob nicht im Rahmen einer Kulanzregelung eine Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt möglich ist.

Ähnlich ist es mit Flügen: Findet ein individuell gebuchter Flug statt, so kann der Kunde nicht ohne entsprechende Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten - sofern die Fluggesellschaft den Flug nicht von sich aus streicht. Viele Airlines bieten derzeit ihren Kunden allerdings auch großzügige, kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten an.

Szenario 3: Pauschalreisende sind im Vorteil

Pauschalurlauber haben bessere Karten. Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung in der Regel bindend. Die Unternehmen sagen ihre Reisen dann meist ab, sobald eine Warnung vorliegt. Anzahlungen bekommen die Gäste in diesem Fall zurück, und Urlauber mit baldigem Reiseantritt können ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.

Die Tui zum Beispiel hat allerdings angekündigt, trotz Reisewarnung wieder Reisen auf die Kanarischen Inseln anzubieten. Kunden können zwar auch hier kostenlos von ihrem Vertrag zurücktreten - nur müssen sie es nicht unbedingt, wenn sie doch gerne in den Urlaub wollen.

Und was gilt, wenn für ein Ziel im Ausland noch keine Reisewarnung vorliegt, ich als Pauschalreisender aber jetzt schon weiß, dass ich nicht los will?

«Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann den Veranstalter um eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt bitten», schlägt Fischer-Volk vor. Die großen Veranstalter zeigen sich derzeit kulant bei den Umbuchungsoptionen. Ihre Reiserücktrittsversicherung können Urlauber im Fall einer Reisewarnung dagegen nicht nutzen: Solche Warnungen sind nach Angaben des Bunds der Versicherten nicht versichert.

Fazit: Es kann oft günstiger sein, den Auslandsurlaub zu verschieben, statt ihn ganz abzusagen und alles zu stornieren.

(29.09.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.