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Üppigen Regenwälder, das türkisfarbene Wasser, die lebhafte Fauna und die bemerkenswerte Landschaft schaffen es, die Touristen in ihren Bann zu ziehen

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Seychellen-Reise Luxusreiseziel meldet steigenede Besucherzahlen

Seitdem die Seychellen ihren internationalen Flughafen am 1. August 2020 wieder für Linienflüge geöffnet haben, steigen auch wieder die touristischen Ankunftszahlen.

Fern anderer Inseln mitten im Indischen Ozean haben sich die tropischen Inseln bereits vor der globalen Pandemie unter Reisenden einen Namen gemacht. Bis Ende März verzeichneten die Seychellen rund 88.000 Besucher für das laufende Jahr, was einen Anstieg der Ankunftszahlen von 3-4% bedeutete, berichtet Sherin Francis, CEO des Seychelles Tourism Board (STB).

Auf dem Weg zu einer langsamen, aber stetigen Erholung von den Auswirkungen der weltweiten Pandemie verzeichnete das Land laut dem Seychelles National Bureau of Statistics (NBS) von Juni bis 23. August 2.359 Besucher. Obwohl das Reiseziel schon immer für unterschiedlichste Urlaubsarten stand, bleibt eines seiner beliebtesten Reisearten das Segment der Luxusreisen.

Mit dem Neustart der Linienflüge verzeichnete das Land 1.754 Besuche für den Zeitraum 1. bis 23. August 2020. Nach Angaben des NBS erreichten insgesamt 1.040 Passagiere die Inseln mit Linienflügen, die Anzahl der Passagiere von Privatflügen betrug 714. Im selben Zeitraum landeten insgesamt 41 Privatflugzeuge auf den Seychellen.

Obwohl die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr mit einem Rückgang von 63% geringer ausfallen, ist die geringe, aber konstante Anzahl an Besuchern ein großer Schritt, um das Vertrauen in die Seychellen zu stärken, und zeigt dass auch sicheres Reisen möglich ist. Bisher sind 91.402 Besucher im Jahr 2020 auf die Inseln gereist.

„Angesichts der aktuellen globalen Situation sind die Zahlen sehr ermutigend. Wir hoffen, dass sich die Ankunftszahlen weiter verbessern werden, wenn die Beschränkungen gelockert werden und sich die globale Situation nicht verschlechtern sollte “, sagte Francis.

Die Seychellen sind aufgrund ihrer abgeschiedenen Lage und ihrer zahlreichen Möglichkeiten an Aktivitäten, die sich auf die unberührten Merkmale des Reiseziels konzentrieren, sowohl bei Luxus- als auch bei Naturreisenden beliebt. Massentourismus wird nicht gefördert.

(04.09.2020, rp)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.