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Der Dachverband der Fluggesellschaften ist sich sicher: In Flugzeugen herrscht kein erhöhtes Risiko, sich mit Covid-19 anzustecken

Der Dachverband der Fluggesellschaften ist sich sicher: In Flugzeugen herrscht kein erhöhtes Risiko, sich mit Covid-19 anzustecken

Schneller Luftaustausch Ansteckungsgefahr ist im Flugzeug geringer

Viele Menschen, die sich vor einer Infektion mit dem Coronavirus fürchten, meiden eine Flugreise. Ist die Angst vor einem erhöhten Ansteckungsrisiko berechtigt?

An Bord von Flugzeugen ist die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus nach Angaben von Flugzeugherstellern geringer als etwa in Konferenzräumen. Zu diesem Schluss kommen die Hersteller Airbus, Boeing und Embraer, wie sie nun berichteten.

Das liege unter anderem an dem schnellen Luftaustausch und dem Luftstrom, der die Luft von oben nach unten drücke. Sie stellten die Ergebnisse in einer Online-Konferenz des Dachverbands der Fluggesellschaften (IATA) in Genf vor. Nach Angaben des Verbands haben sich die verheerenden Passagiereinbrüche nicht wie zunächst gedacht erholt.

Bruno Fargeon von Airbus sagte, nach seinen Simulationen erreichen einen Sitznachbarn im Flugzeug höchstens 5 von 10 000 Tröpfchen, die beim Husten entstehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Passagiere Masken tragen, wie es bei allen Fluggesellschaften heute üblich ist. In einem Büroraum würden Kollegen, die 1,8 Meter Abstand halten, doppelt so viele Tröpfchen abbekommen, sagte er.

Nach Angaben des IATA-Medizinspezialisten David Powell wurden in diesem Jahr womöglich knapp 3000 mit dem Coronavirus infizierte Passagiere befördert. Es seien nur 44 Fälle von Ansteckungen an Bord bekannt. Das sei einer von 27,3 Millionen Reisenden. Selbst wenn nur jeder zehnte Fall bekannt geworden wäre, läge die Zahl der Ansteckungen bei einem Fall pro 2,7 Millionen Passagiere.

Die Fluggesellschaften verlieren wegen der geringen Passagierzahlen nach Angaben von IATA fast 13 Milliarden Dollar (rund 11 Mrd Euro) im Monat. Sie rechnen damit, dass sie auch im kommenden Jahr noch rote Zahlen schreiben.

(12.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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