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Bisher gibt es nur die gelben Impfpässe aus Papier. Ein digitaler EU-Impfpass könnte schon im Sommer das Reisen erleichtern

Bisher gibt es nur die gelben Impfpässe aus Papier. Ein digitaler EU-Impfpass könnte schon im Sommer das Reisen erleichtern

Schlüssel zur Reisefreiheit? Wie ein EU-Impfpass den Urlaub ermöglichen könnte

Ursula von der Leyen hat jetzt Details für eine Verordnung, die die Sehnsucht nach Urlaub und Reisefreiheit ermöglichen könnte, präsentiert.

Ein europäischer Impfnachweis - den die Kommission in Anlehnung an Israels «Grünen Pass» als «Digitalen Grünen Nachweis» bezeichnet - soll sichere Ferienreisen ermöglichen. Für Europas Urlaubsländer wäre er auch eine große wirtschaftliche Hilfe. In Ländern wie Malta, Zypern und Griechenland brachen die Übernachtungszahlen im ersten Corona-Jahr 2020 um mehr als 70 Prozent ein.

Was soll mit dem Impfpass möglich sein?

Die Zielsetzung der EU-Kommission ist klar: Sie will mit dem Dokument Reisen und dadurch eine Sommersaison für den Tourismus ermöglichen. Das Projekt soll zum 1. Juni fertig sein. Justizkommissar Didier Reynders betonte jedoch, dass jeder EU-Staat am Ende entscheidet, was mit dem Zertifikat möglich sein soll. Welche Türen der Nachweis öffnen soll, ist in den EU-Staaten noch nicht Konsens. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich gegen Erleichterungen für Geimpfte ausgesprochen, solange noch wenige Menschen Chancen auf die schützende Impfung haben. Griechenland und andere Urlaubsländer dringen hingegen darauf, Reiseerleichterungen mit einem solchen Dokument zu verbinden.

Also doch kein Urlaub trotz Corona-Impfung?

Das kommt auf die Maßnahmen der EU-Staaten an: Selbst wenn Deutschland gegen Erleichterungen für Geimpfte im eigenen Land wäre, könnten Urlaubsländer wie Griechenland, Österreich oder Zypern entscheiden, dass Menschen mit Impfung nicht in Quarantäne müssen. Dabei ist der wirtschaftliche Druck groß: In Zypern etwa machte der Tourismus 2018 nach Daten des EU-Statistikamts Eurostat einen Anteil von fast 14 Prozent am Bruttoinlandsprodukt aus, in Griechenland waren es knapp 9 und in Österreich gut 5 Prozent. Zum Vergleich: In Deutschland ist es gut ein Prozent. In allen Ländern - wie in ganz Europa - ist das Geschäft mit dem Tourismus wegen Corona massiv eingebrochen.

Was soll erfasst werden?

Neben Impfungen soll auch eine überstandene Corona-Infektion sowie negative Testergebnisse hinterlegt werden. Die EU-Kommission betont, damit werde eine Diskriminierung von Nicht-Geimpften beim Reisen verhindert. Es müssten keine persönlichen Daten ausgetauscht werden. An dem Zertifikat kann sich aber auch noch etwas ändern - sollte etwa ein Impfstoff nicht mehr gegen eine Mutationsvariante helfen. Jeder EU-Bürger soll das Zertifikat kostenlos erhalten können. Es soll abgeschafft werden, sobald die Weltgesundheitsorganisation WHO die Corona-Pandemie für beendet erklärt hat.

Brauche ich für den digitalen EU-Impfnachweis ein Smartphone?

Stand jetzt wird kein mobiles Endgerät gebraucht. Es soll die Bescheinigung mit personalisiertem QR-Code auch auf Papier geben. Über diesen Code könnten dann alle notwendigen Daten abgerufen werden. Zudem soll er eine digitale Signatur enthalten, um den Nachweis fälschungssicher zu machen.

Was müssen die EU-Länder unternehmen?

Sie sollen ihre technischen Lösungen so entwickeln, dass sie miteinander kompatibel sind. Das Bundesgesundheitsministerium etwa geht davon aus, bis Mitte des Jahres einen digitalen Impfpass anbieten zu können. Die EU-Kommission will eine gemeinsame Plattform als Rahmen aufbauen. Reynders betonte auch, dass es noch viel zu tun gebe. Ähnliche Projekte lassen zudem wenig Gutes ahnen: Eine für Ende vergangenes Jahr angekündigte EU-weite Lösung zur Nachverfolgung von Reisebewegungen etwa ist bis heute nicht gekommen. Dabei ging es damals lediglich um sogenannte Aussteigerkarten, also Dokumente, in denen etwa festgehalten wird, wer wann welchen Zug genutzt hat.

(18.03.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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