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Spanien ist das beliebteste Auslandsreiseziel der Deutschen

Spanien ist das beliebteste Auslandsreiseziel der Deutschen

Reisestudie Wo die Deutschen Urlaub machen und wie sie buchen

Mehr denn je zog es die Deutschen im vergangenen Jahr in andere Länder: 2019 führten 74 Prozent aller Urlaubsreisen ins Ausland - so viele wie noch nie. Das zeigt die jüngste Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR). Der Anteil der Fernreisen lag bei 8,4 Prozent.

Klarer Spitzenreiter war 2019 demnach Spanien mit 12,7 Prozent Marktanteil. Italien lag mit 8,7 Prozent auf Platz zwei - vor der Türkei (6,3), Österreich (4,7) und Griechenland (4,1).

Auf Deutschland entfielen laut Studie insgesamt 26 Prozent aller Urlaubsreisen von mindestens fünf Tagen. Die beliebtesten fünf Bundesländer machten rund drei Viertel aller innerdeutschen Reisen aus. Mecklenburg-Vorpommern lag mit 5,1 Prozent leicht vor Bayern mit 4,6 Prozent. Platz drei belegte Schleswig-Holstein (4,2) vor Niedersachsen (3,4) und Baden-Württemberg (2).

Digitale Reisebuchungen legen weiter zu

Die meisten Urlaubsreisen werden mittlerweile über digitale Kanäle gebucht. Buchungen im Internet oder per E-Mail liegen mit 51 Prozent knapp vor allen analogen Kanälen wie dem stationären Reisebüro, Telefon, Brief und Fax. Das zeigen weitere FUR-Studienergebnisse, die der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) vorgestellt hat.

Besonders Kurzreisen von zwei bis vier Tagen werden über digitale Kanäle gebucht - hier liegt der Anteil bei 81 Prozent. Je jünger die Urlauber sind, umso eher buchen sie im Internet oder per E-Mail.

Egal, ob Pauschalreise, Bausteinpaket, einzelne Fahrscheine und Unterkünfte: Der Anteil der digital gebuchten Reisen ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Das gilt auch für alle Urlaubsformen von der Kreuzfahrt über den Badeurlaub bis zu Aktivreisen.

Die meisten informieren sich im Netz

Das Internet ist mittlerweile auch die Hauptinformationsquelle für Reisende: 70 Prozent der Deutschen haben sich schon einmal online über Urlaubsreisen informiert. Betrachtet man nur Menschen, die generell das Netz nutzen, steigt der Wert auf 87 Prozent. Gefragt sind Infos zu Reisezielen und Urlaubsländern, Preisvergleichen und Unterkünften.

Rund die Hälfte (49 Prozent) hat zur Information vor der Reise das mobile Internet genutzt, also Smartphone oder Tablet. Und knapp ein Viertel (23 Prozent) hat schon von zu Hause aus eine Leistung mobil gebucht. Jeder Zehnte (10 Prozent) hat sogar schon unterwegs eine Leistung wie ein Hotelnacht über ein mobiles Endgerät gebucht.


Welche Art von Reisen werden gebucht?

Die Pauschalreise ist nach wie vor die wichtigste Organisationsform einer Reise - sie kommt bei Urlaubsreisen von mindestens fünf Tagen auf einen Anteil von 41 Prozent. Dieser Wert sinkt jedoch auf 31 Prozent, wenn man nur digital gebuchte Urlaubsreisen betrachtet. Der Anteil steigt wiederum auf 59 Prozent, wenn man lediglich analog gebuchte Reisen berücksichtigt. Das zeigt: Pauschalreisen werden tendenziell eher in einem stationären Reisebüro gebucht.

Mittelmeer-Reisen werden mit 76 Prozent überproportional häufig pauschal gebucht, anders als Urlaub in Deutschland. Buchungen einzelner Leistungen machen insgesamt 35 Prozent aller längeren Urlaubsreisen ab fünf Tage aus.

(04.03.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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