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Auf nach Mallorca? Das könnte aufgrund der neuen Reisewarnung für Pauschalurlauber nun erst einmal nicht möglich sein

Auf nach Mallorca? Das könnte aufgrund der neuen Reisewarnung für Pauschalurlauber nun erst einmal nicht möglich sein

Reiserecht Was die Spanien-Reisewarnung für Urlauber bedeutet

Aus der Traum vom Mallorca-Urlaub? Die erneute Reisewarnung für fast ganz Spanien inklusive der Balearen bringt viele Urlaubspläne durcheinander. Die Szenarien im Überblick.

Die erneute Reisewarnung der Bundesregierung für ganz Spanien mit Ausnahme der Kanaren hat Auswirkungen für Reisende. Doch was gilt für wen? Die wichtigsten Infos im Überblick:

Szenario 1: Ich bin vor Ort

- Pauschalurlauber, die bereits vor Ort sind, werden auf Kosten ihres Reiseveranstalters nach Deutschland zurückgeholt. Das heißt: Im Zweifel steht eine frühere Abreise an. «Pauschalurlauber sollten den vom Veranstalter organisierten Rückflug auch nutzen», mahnt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. «Denn sonst müssen sie ihre Rückreise später selbst bezahlen.»

- Individualreisende, die bereits vor Ort sind, müssen sich selbst und auf eigene Kosten um eine Rückreise kümmern. Sie sind allerdings nicht gezwungen, abzureisen - eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Das heißt, sie können auch ihren gebuchten Rückflug nehmen. Sie sollten aber prüfen, ob dieser weiter wie geplant angeboten wird. Es könnte sein, dass Airlines Verbindungen streichen.

Wichtig: Wer jetzt zum Beispiel von Mallorca oder einer anderen Baleareninsel zurückkehrt, gilt als Rückkehrer aus einem Risikogebiet - mit den entsprechenden Verpflichtungen zu einem Corona-Test und Quarantäne zu Hause, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.

Szenario 2: Ich wollte bald los

- Pauschalurlauber, die ihre Reise in den kommenden Tagen antreten wollten, haben nun schlechte Karten: Für deutsche Reiseveranstalter ist die Reisewarnung bindend. Die Unternehmen sagen ihre Reisen ab, sobald eine Warnung vorliegt. Anzahlungen bekommen die Gäste in diesem Fall zurück. Urlauber mit baldigem Reiseantritt können nun auch ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.

- Individualreisende, die ihre Reise bald antreten wollten, sollten sich mit ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Streicht die Airline nun den Flug, muss sie das Geld erstatten. Falls der Flug aber wie geplant durchgeführt wird, gibt es kein Geld zurück, wenn der Passagier den Flug verfallen lässt. Viele Fluggesellschaften sind derzeit bei Umbuchungen kulant. So kann es möglich sein, den Flug erst einmal kostenlos zu verschieben.

Szenario 3: Ich will in einigen Wochen los

- Pauschalurlauber, die für die Herbstferien gebucht haben, müssen nun geduldig sein. Es ist offen, wie lange die Reisewarnung gelten wird, die Corona-Lage kann sich schnell ändern.

«Wer Mallorca für die Herbstferien gebucht hat, kann nicht gleich morgen seine Reise kostenlos stornieren», sagt Fischer-Volk. Denn bis zum Urlaub sind es noch einige Wochen. «Hier muss ich abwarten, wie sich die Lage entwickelt», erklärt die Reiserechtsexpertin. Wer jetzt sofort kündigt, dem drohen Stornogebühren. «Am besten schaut man, wie die Situation am Reiseziel vier Wochen vor Reiseantritt aussieht.» Dann sei eine Prognose zur Durchführbarkeit der Reise sicherer.

Und: «Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann den Veranstalter um eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt bitten», sagt Fischer-Volk. Das gilt auch für Urlauber, die schon jetzt sicher wissen, dass sie auch im Herbst nicht auf die Balearen wollen. Die großen Veranstalter zeigen sich derzeit kulant bei den Umbuchungsoptionen.

- Pauschalurlauber, die jetzt trotz Reisewarnung buchen, nehmen ein gewisses Risiko in Kauf. «Wer jetzt noch trotz der Reisewarnung bucht, weil er davon ausgeht, dass es im Herbst nicht mehr schlimm sein wird, der kann später nicht kostenfrei stornieren, da er das Risiko in Kauf genommen hat», erläutert Fischer-Volk. Hier käme dann wieder eine rechtzeitige, kostenlose Umbuchung in Frage.

Übrigens: Die Reiserücktrittsversicherung können Urlauber im Fall einer Reisewarnung nicht nutzen. Denn solche Warnungen sind nach Angaben des Bunds der Versicherten (BdV) nicht versichert.

(17.08.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.