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Geparkte Flugzeuge am Airport Düsseldorf - der Luftverkehr ist wegen Corona eingebrochen

Geparkte Flugzeuge am Airport Düsseldorf - der Luftverkehr ist wegen Corona eingebrochen

Reiseplanung 2020 Was wird in diesem Jahr aus meinem Urlaub?

Können wir in diesem Jahr noch reisen? Und wenn ja, wann und wie? Derzeit ist noch vieles ungewiss. Ein Überblick mit allem, was wir derzeit wissen - und was noch nicht.

Das Fernweh bleibt, trotz Corona-Pandemie. Viele fragen sich, wann sie in diesem Jahr wieder reisen können - und wie sie ihren Urlaub jetzt planen sollen. Aktuell gibt es noch viele Unklarheiten. Ein Überblick:

Wann werden Reisen wieder möglich sein?

Das ist die große Frage, die sich derzeit noch nicht beantworten lässt. Die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung gilt bis Ende April. Das Auswärtige Amt muss entscheiden, ob es die Reisewarnung verlängert oder zumindest abschwächt. Diese Entscheidung steht noch aus. Viele Reiseanbieter haben aber bereits ihre Mai-Reisen abgesagt oder verlangen die Restzahlung für Urlaube im Mai nicht.

Es wird erwartet, dass zunächst Reisen innerhalb Deutschlands wieder möglich sein werden. Wann genau, ist offen. Nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom Mittwoch sollen Übernachtungsangebote im Inland bis auf weiteres nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Am 30. April soll die Lage neu bewertet werden.

Reisen ins Ausland dürften erst später wieder machbar sein. Derzeit gelten in vielen Ländern weiterhin Einreisestopps für Ausländer. Das öffentliche Leben ist eingeschränkt, Hotels sind geschlossen.

Mallorca zum Beispiel glaubt erst im August an eine Rückkehr des Tourismus, wie der balearische Tourismusminister Iago Negueruela laut einem Bericht der «Mallorca Zeitung» sagte. Und in den USA etwa wurde der Einreisestopp auf unbestimmte Zeit verlängert.


Bekomme ich für einen abgesagten Pauschalurlaub das Geld zurück?

Nach geltendem Recht steht Pauschalurlaubern die Erstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen zu, wenn der Veranstalter die Reise storniert hat. Die Reiseveranstalter pochen jedoch darauf, stattdessen Gutscheine ausgeben zu dürfen, um liquide zu bleiben. Das Argument: Andernfalls drohen massenhaft Insolvenzen.

Die Bundesregierung will die Gutschein-Lösung, die Entscheidung liegt aber in Brüssel. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen stellte klar: Europaweit hätten die Menschen rein rechtlich die Wahl, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollten.

Was bieten die Reiseveranstalter?

Veranstalter bieten auch weiterhin Erstattungen für Reisen an, die wegen Corona geplatzt sind. Alltours etwa hat angekündigt, Kunden mit gebuchten Reisen bis Ende April das angezahlte Geld zurückzuüberweisen. Auch Schauinsland Reisen zahlt nach eigenen Angaben Kundengelder für stornierte Reisen zurück.

Einige Veranstalter werben dagegen vor allem mit Rabatten für eine Verschiebung von geplatzten Urlaubsreisen. Tui bietet Kunden abgesagter Reisen bis zu 150 Euro «Reiseguthaben» extra, wenn diese sich für eine Gutschrift entscheiden. Zudem gibt es bei Buchungen neuer Reisen bis Ende Juni 100 Euro pro Person obendrauf.

DER Touristik «belohnt» Kunden nach eigenen Angaben für die Gutschein-Wahl mit einem Bonus von 50 Euro. Angesichts der offenen politischen Diskussion um die Einführung von Gutscheinen lasse man den Kunden die freie Wahl, teilte der Veranstalter mit.

FTI aus München legt 200 Euro für Extra-Leistungen am Reiseziel drauf, wenn Kunden ihre stornierten Urlaube auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen. Aida Cruises bietet einen Bonus von 10 Prozent für Gäste, die einen Gutschein akzeptieren.

Einlösbar sind diese Gutscheine bis Ende 2021. Wer diese bis dahin nicht nutzt, bekommt sein Geld zurückerstattet.

Was spricht für so einen Gutschein - und was dagegen?

Der Deutsche Reiseverband (DRV) argumentiert so: Werden Veranstalter durch massenhafte Rückzahlungen in die Insolvenz getrieben, stünden auch die Kunden auf der Verliererseite. In der Tat hat die Pleite von Thomas Cook gezeigt, dass die Insolvenzversicherung bei großen Summen nicht reicht - und im Zweifel der Bund einspringen muss. Viele Urlauber warten hier immer noch auf ihr Geld.

Verbraucherschützer sehen das Gutschein-Modell jedoch kritisch und plädieren dafür, dass Verbraucher die Wahl haben sollten.

Wer einen Gutschein wählt, trägt ein gewisses Risiko. «Es kann keiner sagen, ob es den Veranstalter dann noch gibt», sagt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin.

Zudem können auch Hotels, Airlines und andere Leistungsträger des Pauschalpakets in Schwierigkeiten geraten. «Wenn man bedenkt, dass viele Reisegebiete noch lange wirtschaftliche Probleme haben werden, kann möglicherweise sogar die gesamte Reise ins Wasser fallen», sagt die Reiserechtsexpertin. «Ich verstehe die Branche, die jetzt um Liquidität bangt. Aber sie verschiebt das Problem von jetzt auf später. Niemand weiß, welche Reisen trotz langfristiger Buchung in den nächsten Monaten überhaupt durchgeführt werden können.»

Und außerdem dürfte es viele Verbraucher geben, die das Geld für die geplatzte Urlaubsreise jetzt brauchen - statt es dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen, damit dieser über die Runden kommt. «Viele potenzielle Urlauber werden nach Corona selbst finanzielle Hilfe brauchen», schätzt Fischer-Volk. «Da steht eine kostenintensive Urlaubsreise sicher nicht an erster Stelle.»

Soll ich meine Reise später im Jahr lieber stornieren?

Hier müssen Verbraucher abwägen. Wer jetzt eine Reise von sich aus storniert, könnte auf Stornogebühren sitzen bleiben. Denn womöglich wird die gebuchte Reise etwa im Sommer doch möglich sein. «Ich rate davon ab, jetzt zu stornieren», sagt Fischer-Volk. Wer weiterhin verreisen will, falls das möglich ist, erfährt dann aber im Zweifel erst kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet.

Wer seine Reise wegen der Pandemie dagegen gar nicht mehr antreten möchte, aber nun einfach abwartet, ohne zu stornieren, der läuft Gefahr, dass sich die Stornoentgelte für ihn erhöhen. Das gilt, falls zum Reisezeitpunkt dann eben doch keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen. Nur diese berechtigen zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag.

Wie sieht es mit abgesagten Flügen aus?

Wegen der Corona-Pandemie mussten die Airlines unzählige Flüge absagen. Auch hier steht Kunden eigentlich die Erstattung des Ticketpreises zu. Die Bundesregierung pocht nun bei der EU-Kommission darauf, dass auch für Flugtickets Gutscheine ohne Zustimmung des Kunden möglich werden - statt der Rückzahlung des Geldes.

EU-Verkehrskommissarin Adina Valean machte bereits die Position der Behörde klar: «Die Fluggesellschaften haben die Möglichkeit, Gutscheine statt Erstattungen anzubieten, aber die Passagiere müssen dem zustimmen.» So stellt etwa auch die Lufthansa klar: Erstattungen blieben grundsätzlich möglich. Man bitte nur um Verständnis, dass dies derzeit nicht innerhalb der üblichen Fristen möglich sei.

Bei so mancher Airline werden Verbraucher offenbar allerdings auf eine Geduldsprobe gestellt. Auszahlungen verzögern sich oder werden von den Fluggesellschaften schlicht verweigert, wie Mitarbeiter von Reisebüros auf Tourismus-Portalen berichten.

Meist ist es für Fluggäste ratsam, nicht selbst zu stornieren und bei einer Annullierung durch die Fluggesellschaft auf eine Rückzahlung des Geldes zu pochen - falls dies gewünscht ist.

Was bieten die Fluggesellschaften?

Die Airlines wollen ihre Kunden zum Umbuchen bewegen und bieten daher außergewöhnlich kulante Umbuchungsmöglichkeiten. Häufig lassen sich Flüge ohne Mehrkosten flexibel in die Zukunft verschieben. Teilweise lässt sich sogar das Reiseziel ändern. Allerdings gilt auch hier: Wann welche Reisen wieder möglich werden, ist offen.

Kann ich jetzt schon einen neuen Urlaub buchen?

Das ist natürlich möglich, aber mit großen Unsicherheiten behaftet. Noch ist ja nicht klar, wann welche Länder wieder bereist werden können. Fischer-Volk rät: «Abwarten und nichts Neues buchen, weil nicht absehbar ist, wann man wieder ohne Angst reisen kann.»

Auch EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen riet dazu, mit der Buchung des Sommerurlaubs noch zu warten. «Für Juli und August kann derzeit niemand verlässliche Vorhersagen machen», sagte sie der «Bild am Sonntag».

Unterkünfte lassen sich auf vielen Portalen im Internet mit kulanten Storno-Optionen buchen. So ist es oft möglich, den Aufenthalt noch bis einen Tag vor Anreise kostenlos zu stornieren - dafür zahlt man etwas mehr. Wer plant, mit dem eigenen Auto anzureisen, geht in diesem Fall praktisch kein finanzielles Risiko ein.

Wie sieht es mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern aus?

Wer eine Ferienunterkunft bucht, schließt einen Beherbergungsvertrag ab, der ohne besondere Gründe nicht einfach gekündigt werden kann. Anders sieht es aus, wenn die touristische Vermietung wie derzeit behördlich komplett untersagt ist oder die Gefährdungslage durch Corona vom RKI als hoch eingestuft wird.

«In diesem Fall kann der Gast aus unserer Sicht kostenfrei stornieren», teilt der Deutsche Ferienhausverband mit. Das gilt aber immer nur für die Zeit der behördlichen Einschränkungen. «Wenn ein Gast eine Buchung für einen späteren Reisezeitpunkt stornieren möchte, für den noch keine Beschränkung vorliegt, kann er zu den regulären Stornobedingungen zurücktreten.» Sprich: Es fallen die in den AGB ausgewiesenen Stornogebühren an.

Die Verschiebung eines Aufenthalt sei eine Kulanzentscheidung des Gastgebers, so der Verband. «Aufgrund der Ausnahmesituation zeigen sich viele Gastgeber kulant und bieten an, auf einen späteren Zeitpunkt kostenlos umzubuchen.»

Hilft mir die Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung sichert Verbraucher gegen Stornokosten ab. Sie tritt aber generell nicht ein, wenn es Krisen im Reiseland gibt - also etwa bei Ausnahmezustand oder «Lockdown».

Die Versicherung greift im Prinzip, wenn der Versicherte selbst krank wird oder etwa durch den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit verhindert ist und nicht wie geplant reisen kann. Durch Corona gilt dies aber teils nicht mehr.

Die WHO hat Corona offiziell als Pandemie eingestuft. Viele Versicherer sehen laut den Verbraucherzentralen vor, dass «Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien» nicht versichert sind. Am besten schaut man in die genauen Bedingungen des Vertrags.

(17.04.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.