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Ein genauer Blick in die Kataloge ist unabdingbar, wenn man den Reisepreis für sich ermitteln will. Angaben wie »Türkei fünf Prozent billiger« sagen für den einzelnen Kunden dagegen wenig aus

Ein genauer Blick in die Kataloge ist unabdingbar, wenn man den Reisepreis für sich ermitteln will. Angaben wie »Türkei fünf Prozent billiger« sagen für den einzelnen Kunden dagegen wenig aus

Foto: Jens Kalaene

Reisekataloge Was Katalogpreise wirklich aussagen

»Die Türkei wird fünf Prozent günstiger«: Vor jeder neuen Saison kommunizieren die Reiseveranstalter prozentuale Preisentwicklungen für die jeweiligen Urlaubsländer. Doch was bringt das dem Kunden?

Spanien drei Prozent teurer, Türkei fünf Prozent günstiger: Wenn die großen Reiseveranstalter ihre Kataloge für die kommende Saison vorstellen, sind oft Einschätzungen wie diese zu hören. In dem einen Land wird Urlaub billiger, im anderen kostet er mehr.
 
Das ist die Botschaft, die letztlich beim Kunden ankommt. Doch solche Preisentwicklungen sind wenig aussagekräftig und können, wenn man sie missversteht, sogar zu regelrechter Entrüstung führen. Beispiel: Warum ist das Lieblingshotel auf Gran Canaria plötzlich 20 Prozent teurer, wo der Veranstalter doch bloß eine Preissteigerung von 3 Prozent für die Kanaren verkündet hat?

 
»Es handelt sich mehr um einen ungefähren Wert«, sagt Ralph Schiller, Geschäftsführer beim Veranstalter FTI. Bei Erscheinen der Kataloge werden die durchschnittlichen Reisepreise ermittelt und mit den Preisen zum entsprechenden Stichtag ein Jahr zuvor verglichen. TUI-Produktchef Stefan Baumert bestätigt: »Wir vergleichen bei den Katalogpreisen die Startpreise am Anfang der Saison mit den Startpreisen am Anfang der vergangenen Saison.«

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Baumert stellt aber klar: »Kein Kunde bucht zu Durchschnittspreisen. Man muss das mit einem Warenkorb vergleichen, wie bei der Ermittlung der Inflation«, sagt der Manager. »Verschiedene Faktoren fließen ein, und die Kalkulationssysteme spucken am Ende einen Preis aus.« Beim einzelnen Urlaub komme es immer auf Reisetermin, Hotel und Zimmerkategorie an, erklärt Baumert.
 
Generell wirken teils sehr gegenläufige Entwicklungen auf die Preise ein. So können höhere Treibstoffkosten die Flüge verteuern, während die Hotels wegen geringerer Nachfrage die Preise senken. Oder ein Land führt eine Steuer auf alkoholische Getränke ein, wodurch die Preise in den Hotels steigen - während Flugpreise sinken.
 
Der Durchschnittspreis sei für den Urlauber irrelevant, sagt Prof. Torsten Kirstges von der Jade-Hochschule in Wilhelmshaven. Der Tourismusforscher verweist zudem auf die sogenannten X-Produkte, bei denen die Veranstalter Flüge und Hotels zu tagesaktuellen Preisen zu Pauschalreisen kombinieren. Diese Preise entstehen jeden Tag neu und können daher bei der Angabe eines Durchschnittswerts zu Saisonbeginn nicht berücksichtigt werden. Und dann sind da noch geänderte Zeiten für Ferien und Feiertage, die das Vergleichen von Kalenderwochen erschweren.
 
Da stellt sich die Frage: Warum kommunizieren die Veranstalter die Katalogpreise öffentlichkeitswirksam, wenn diese kaum Aussagekraft haben? Für den Urlauber lässt sich daraus immerhin eine grobe Tendenz ablesen, nach dem Motto: In die Türkei komme ich günstiger als nach Spanien. Das war es aber auch schon. »Die Preisangaben sind nur eine grobe Richtlinie«, sagt TUI-Mann Baumert. »Der einzelne Urlauber muss immer genau suchen und sein Budget prüfen.«
 
»Griechenland zwei Prozent günstiger!« - für Prof. Kirstges sind solche »marktschreierischen« Aussagen vor allem eines: Werbung. »Es gab Zeiten, da wurde jedes Jahr mit Günstiger-Aussagen geworben. Eigentlich hätte man die Reisen nach ein paar Jahren fast umsonst bekommen müssen.« Die Signalwirkung zähle. Beim Urlauber soll hängenbleiben: Bei Veranstalter X ist Urlaub günstig zu haben.

(14.03.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.