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Die ultimative Checkliste für einen Urlaub im Ausland kann viel Ärger ersparen

Die ultimative Checkliste für einen Urlaub im Ausland kann viel Ärger ersparen

Reise-Tipps Die Checkliste für einen Urlaub ins Ausland

Urlaub - das ist für Arbeitnehmer zweifellos die schönste Zeit des Jahres. Endlich das stickige Büro oder die murrenden Kollegen für ein paar Wochen hinter sich lassen und im Urlaub die Seele baumeln lassen. Abseits des Alltags wird während der Reise der Kopf ausgeschaltet und jeder einzelne Urlaubstag genossen.

Wer sich schon im Vorfeld des Urlaubs um die wichtigsten Dinge kümmert, kann seinen Urlaub gleich vom ersten Tag an genießen. Hier kommt die ultimative Checkliste für einen Urlaub im Ausland.

Die Passdokumente

Bürger der Europäischen Union kennen es kaum noch - die Passkontrolle. Deutsche Staatsbürger genießen wie alle anderen Menschen mit einem Pass eines Mitgliedsstaats der EU eine uneingeschränkte Freizügigkeit. Das bedeutet grenzüberschreitendes Reisen ohne Passkontrollen.

Für Reisen außerhalb der Europäischen Union gilt das nicht. Urlauber, die sich für eine Fernreise mit Kindern oder allein entscheiden, benötigen für Reisen außerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument. Die jeweiligen Einreisebestimmungen legen fest, welches Dokument erforderlich ist. Manche Staaten akzeptieren den Personalausweis, andere Staaten können nicht ohne einen Reisepass betreten werden. Die Visabestimmungen des Urlaubslandes geben ferner auch Information darüber, wie lange das Dokument bei Einreise noch gültig sein muss. In den meisten Fällen müssen Personalausweis oder Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Gut versichert in den Urlaub

Für Reisen zu den coolsten Urlaubsplätzen innerhalb der Europäischen Union genießen Bürger den Krankenschutz ihrer Krankenkasse. Die Bestimmungen können zwischen gesetzlicher und privater Krankenkasse variieren. Für Reisen außerhalb der EU gilt der Schutz nicht. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Sie ist auch bei Reisen in einem anderen Land der EU empfehlenswert, der zusätzliche Schutz geht über den Basisschutz der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hinaus.

Nicht der Preis allein ist entscheidend für eine gute Versicherung. Viel mehr kommt es auf die jeweiligen Konditionen an. So spielen die Dauer der Reise, die Zahl der Reisenden oder auch das Urlaubsland eine Rolle. Der Onlinerechner, zur Verfügung gestellt von der FinanzSchneiderei, ermittelt anhand der eingegebenen Daten die besten Angebote.

Impfungen für das Ausland

Weltweit gehört Deutschland zu den Ländern mit dem besten Gesundheitssystem. Schwere Infektionskrankheiten sind selten und sind gut behandelbar. Anders sieht die Situation in vielen Urlaubsländern rund um den Globus aus. In einigen Ländern besteht die Gefahr, sich mit einer ansteckenden Infektionskrankheit zu infizieren. Der einzig wirksame und verlässliche Schutz vor einer Erkrankung bietet eine Impfung.

Die Ständigen Impfkommission STIKO veröffentlicht einmal jährlich die Empfehlung zu wichtigen Impfungen im Ausland. Reiseimpfungen sind keine generelle Leistung der Krankenkasse. Die Übernahme der Kosten ist freiwillig, viele Kassen haben entsprechende Angebote im Portfolio. Für nichtberufliche Auslandsaufenthalte müssen Versicherte oftmals einen Nachweis erbringen, beispielsweise in Form gebuchter Flüge oder Pauschalreisen.

Reisen mit Tieren

Haustiere möchten während der Urlaubszeit gut versorgt sein. Idealerweise können Tiere während der Abwesenheit der Besitzer in ihrer gewohnten Umgebung verblieben. Schaut ein Nachbar oder ein Familienmitglied nach dem Tier, ist die Versorgung sichergestellt.

Anders sieht es bei Hunden aus, die nicht allein zu Hause bleiben können. Auf Flügen können Hunde auf Nachfrage und gegen Bezahlung je nach Fluglinie mitfliegen. Kleine Hunde unter dem Sitz, größere Hunde im Laderaum. Fliegen bedeutet für die Tiere jedoch extremen Stress. Daher ist von der Mitnahme von Hunden auf Flügen abzusehen. Eine Hundepension ist während der Abwesenheit die bessere Wahl für Mensch und Tier.


(13.06.2019, pl)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.